BEGDV 2 § 11 Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes (Law)
(1) Der Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes hat, kann sich mit vorheriger Zustimmung der Entschädigungsbehörde eine...