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ÄApprO 2002 § 10 Meldung und Zulassung zur Prüfung (Law)
(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Studierenden können sich zu den einzelnen Prüfungsa...
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ÄApprO 2002 Anlage 10 (zu § 23 Abs. 2 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9) (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2429 Prüfungsaufgaben zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betreffen das medizinische G...
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ÄApprO 2002 § 35 Erlaubnis nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung (Law)
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteord...
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ÄApprO 2002 § 35a Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung (Law)
...viert werden sollen, 4. Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht, ...
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ÄApprO 2002 § 34 Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung (Law)
...vierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, 3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene...
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ÄApprO 2002 Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 sowie § 10 Absatz 4 und 5) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1549; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der/Die Studierende der Medizin ...