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AktG § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern (Law)
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
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AktG § 56 Keine Zeichnung eigener Aktien. Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (Law)
(1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen. (2) Ein abhängiges Unternehmen darf keine Aktien der herrschenden Gesellschaft, ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine Ak...