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BauWiAusbV 1999 § 62 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung (Law)
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsa...
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BauWiAusbV 1999 § 69 Ausbildungsrahmenplan (Law)
Die in § 68 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 13 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittel...
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BauWiAusbV 1999 Anlage 13 (zu § 69) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1217 - 1219) ...