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AuslSchuldAbkAG § 91 (Law)
(1) In den Fällen, in denen ein Kreditinstitut gemäß Nummer 3 Absatz 4 des Kreditabkommens verpflichtet ist, seinem ausländischen Bankgläubiger einen eigenen Wechsel oder ein Garantieschr...
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AuslSchuldAbkAG § 62 (Law)
Die Vorschriften der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.