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ALG § 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen (Law)
(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig. (2) Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Im ...
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ALG § 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten (Law)
...vielfältigt wird; der sich ergebende Betrag ist auf fünf Cent aufzurunden. Sind sowohl Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als auch Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehö...