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AKG § 107 Freistellung von Verwaltungsgebühren (Law)
...r Zwecke dieses Gesetzes sind gebührenfrei auszustellen.
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AKG § 92 Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen (Law)
...reuhandvermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen treuhänderisch für die Gesellschafter zu verwalten. Der Anleihestock und das Treuhandvermögen unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung. Die Aufhebu...