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FeV 2010 § 70 Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (Law)
(1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den Zweck des § 1...
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FeV 2010 Anlage 15 (zu § 70 Absatz 2) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 370 – 371) (1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigte...