AKG § 103 Gerichtliche Verfahren für Ansprüche ausländischer und
staatenloser Gläubiger (Law)
(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, bis zum Ablauf der in § 102 Abs. 1 bezeichneten ...