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AuslSchuldAbkAG § 114 (Law)
Für die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.
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AuslSchuldAbkAG § 79 (Law)
Für die Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes ist das Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.