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BEG § 127 (Law)
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er als Versicherungsnehmer oder als Bezugsberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), die bei einer priv...
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BEG § 98 (Law)
Ist der Verfolgte vor Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 86 entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.