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BEG § 132 (Law)
Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet.
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BEG § 97 (Law)
(1) Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und nach Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 85 entsprechende Anwendung. Der Berechnung der...