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EBO § 45 Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge (Law)
(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein. Bei Kleinlokomotiven dürfen die Aufgab...
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EBO § 21 Räder und Radsätze (Law)
(1) Die Räder und Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m Radius und 1.435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes...
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EBO Anlage 6 (zu § 21) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 20 - 21) ...