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FSPersAV § 42 Gültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen (Law)
(1) Erlaubnisse für Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden. (2) Auf Antrag des Erlaubnisinhabers, der in der betrieblichen oder te...
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FSPersAV Anlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1975 - 1979) 1. Organisation der flugmediz...
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FSPersAV § 10 Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke (Law)
(1) Während der grundlegenden Ausbildung sind in jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen. Schriftliche Leistungsnachw...
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FSPersAV Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1960 - 1961) Die in § 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen...
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FSPersAV Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs. 5 und 8) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1949 - 1957) 1. Abfol...