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AKG § 98 Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn (Law)
Die für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn.
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AKG § 24 Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grundstücksbeeinträchtigungen (Law)
...zbuchs im Falle der Beeinträchtigung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen und ist dem Berechtigten wegen der Beeinträchtigung nicht zuzumute...