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AktG § 267 Aufruf der Gläubiger (Law)
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzu...
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AktG § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern (Law)
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.