Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 KO 226/15 (Urteil)
...stanz entstandene Kosten seien entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu erstatten, soweit sie höher seien als die Kosten eines Rechtsanwalts, oder nur, soweit in der Person des Anwalts ein Wechsel...