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ViehVerkV 2007 § 42 Bestandsregister (Law)
(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Ab...
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ViehVerkV 2007 Anlage 12 (zu § 42 Absatz 1) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 235) Seite: … Name: ...