AktG § 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder (Law)
(1) Der Vorstand hat mindestens 21 Tage vor der Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die d...