BBergG § 152 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung,
Forschungshandlungen (Law)
(1) Aufrechterhaltene Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, die nur zur Aufsuchung von Bodenschätzen berechtigen, gelten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, ...