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BrennO 1998 § 186 (Law)
(1) In Verschlußbrennereien ist in Zwischenräumen von zehn Tagen bis zu einem Monat der erzeugte Branntwein nach seiner Weingeistmenge festzustellen und abzufertigen (Branntweinabnahme). Für Brennerei...
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BrennO 1998 § 90 (Law)
Wenn in Meßuhrbrennereien die Filter in der Vorlage (§ 85 Abs. 2) die Unreinigkeiten des Branntweins nicht vollständig zurückhalten können, kann das Bundesmonopolamt zur mechanischen Reinigung des Bra...