DonauSchPVAnl 1993 § 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt
bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter (Law)
1.
Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern, müssen zusätzlich führen:
einen blauen Kegel mit der Spitze unte...