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SeelotG § 36 (Law)
Die Verfassung der Bundeslotsenkammer wird im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
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SeelotG § 20 (Law)
(1) Der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestallung verzichten. (2) Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird, falls die Aufsichtsbehörde nicht ein...
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SeelotG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (Law)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. - 3. ... ...