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FahrlG § 42 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister (Law)
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer betreffen. (2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer bezogenen Daten ...
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FahrlG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III (Law)
Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ...