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AgrStatG § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt (Law)
Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.
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AgrStatG § 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben (Law)
(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im Rahmen des § 16 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes zugelassen. (2) Die statistischen Ä...