AMG 1976 § 86 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung (Law)
(1) Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankhe...