AKG § 102 Ansprüche ausländischer und staatenloser Bürger (Law)
(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, Leistungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkraftt...