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AuslSchuldAbkAG § 114 (Law)
Für die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.
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AuslSchuldAbkAG § 93 (Law)
(1) Die Berechtigung eines Kreditinstituts, über eine Sicherheit zu verfügen, wird nicht dadurch berührt, daß es die Sicherheit für einen ausländischen Bankgläubiger treuhänderisch hält, unbeschadet d...