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AAppO Anlage 13 (zu § 17 Abs. 3) (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1721 ...
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AAppO § 13 Rücktritt und Versäumnis (Law)
(1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglic...