2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
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AuslSchuldAbkAG § 83 (Law)
(1) Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung über den Antrag anzuordnen, zu der die Beteiligten zu laden sind. Die Verhandlung darf, wenn die Beteiligten nicht ausdrücklich einem früheren Verhandlun...
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AuslSchuldAbkAG § 99 (Law)
...zbl. S. 811) spätestens in der Bilanz für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 30. Dezember 1955 endet, mit dem Wert anzusetzen, der sich für sie aus dem neuen Kapitalbetrag und unter Zugrundelegung ...