2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
-
AO 1977 § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern (Law)
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nich...
-
AO 1977 § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen (Law)
(1) Die Finanzbehörde bestimmt, ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, hat sie die Person, die sie zum Sachverständigen ernennen will, den Beteiligten vorher b...