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InsO § 243 Abstimmung in Gruppen (Law)
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.
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InsO § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (Law)
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Ver...