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AAppO § 21 Approbationsurkunde (Law)
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
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AAppO Anlage 13 (zu § 17 Abs. 3) (Law)
...21 I. Allgemeine, anor...
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AAppO § 13 Rücktritt und Versäumnis (Law)
(1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglic...
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AAppO Anlage 16 (zu § 21 Satz 1) (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1508) Herrn/Frau ........................, geboren am ......