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AKG § 100 Kraftloswerden von Wertpapieren (Law)
Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.
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AKG § 93 Verwertung der Ablösungsschuld und Ausschüttung (Law)
(1) Innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Rechts auf Ablösung hat die Kapitalgesellschaft die auf die Ansprüche entfallende Ablösungsschuld zu verwerten und den Erlös sowie Zinsen (§ 37) und...