AktG § 135 Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde (Law)
(1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn es bevollmächtigt ist. Die...