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AsylVfG 1992 § 80 Ausschluss der Beschwerde (Law)
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
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AsylVfG 1992 § 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen (Law)
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den spä...