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AuslSchuldAbkAG § 110 (Law)
Die Vorschriften der Artikel V bis VIII des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes bleiben von der Vorschrift des § 53 unberührt.
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AuslSchuldAbkAG § 85 (Law)
Eine Entscheidung darf frühestens einen Monat nach Mitteilung des Antrages sowie der vom Schuldner eingereichten Unterlagen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme an die Beteiligten ergehen, es sei ...