BGB § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters (Law)
...§§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechts...