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BesVNG 2 § 16 Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksamen Leistungen (Law)
Die landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksame Leistungen treten außer Kraft, soweit sie den in Artikel VI Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes erfaßten Personenkreis betreffe...
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BesVNG 2 § 4 Übergangsvorschriften für die Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C (Law)
...4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die entsprechend § 5 Abs. 4 einen Zuschuß erhalten, der als Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C gilt...
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BesVNG 2 § 2 Berlin-Klausel (Law)
...4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. ...
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BesVNG 2 § 1 (Law)
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BesVNG 2 Inhaltsübersicht (Law)
...assung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel II: ...
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BesVNG 2 Eingangsformel (Law)
...as folgende Gesetz beschlossen:
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BesVNG 2 (XXXX) §§ 1 und 2 (weggefallen) (Law)
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BesVNG 2 § 19 Ortszuschlag für Kasernierte (Law)
Soweit in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden Beamten der Länder ein höherer Ortszuschlag gewährt wird als nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verbleibt es dabei.
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BesVNG 2 § 21 Zulage für Beamte an Theatern (Law)
...assen werden. Es darf höchstens eine Stellenzulage von 150 DM gewährt werden. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Dienstes an Theatern, insbesondere die mit dem Dienst zu ungünstigen...
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BesVNG 2 § 26 Übergangsvorschriften für Artikel VII (Law)
...as Dritte Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auf 11,4 vom Hundert festgestellt. 2. ...
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BesVNG 2 § 23 Fortgeltung von Regelungen außerhalb der Landesbesoldungsgesetze (Law)
...as anderes bestimmt, bleiben nicht in Landesbesoldungsgesetzen enthaltene Regelungen über die Einstufung und Amtsbezeichnung der in § 5 aufgeführten Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der son...
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BesVNG 2 § 28 Übergangsregelung für Sicherheitsdienste (Law)
...assung dieses Gesetzes unverändert weiter anzuwenden; das Land Hessen darf eine gestaffelte Aufwandsentschädigung bis zu 150 Deutsche Mark gewähren.
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BesVNG 2 § 13 Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bei Zulagen (Law)
Soweit durch dieses Gesetz eine ruhegehaltfähige Zulage durch eine nichtruhegehaltfähige Zulage ersetzt und keine ruhegehaltfähige Überleitungszulage nach § 11 gewährt wird, gilt für die bisherigen Em...
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BesVNG 2 § 14 Aufhebung von besoldungsrechtlichen Vorschriften der Länder (Law)
...assung dieses Gesetzes enthalten, einschließlich des Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 201), tret...
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BesVNG 2 § 18 Aufhebung von Vorschriften über Erschwerniszulagen (Law)
Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Erschwerniszulagen treten außer Kraft, soweit sie die Gewährung der Zulagen für den Dienst bei Justizvollzugsanstalten und den Vo...
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BesVNG 2 § 25 Änderung der Ausgangslage für Artikel VII (Law)
...4, Abs. 2 und Abs. 4 an die Stelle des 31. März 1973 jeweils der 30. November 1973 tritt.
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BesVNG 2 § 6 Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten (Law)
...as Besoldungsdienstalter wird auf Antrag des Beamten neu festgesetzt, wenn sich auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.
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BesVNG 2 § 8 Überleitung der Richter und Staatsanwälte (Law)
...4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. An die Stelle des § 19 des Beamtenrechtsrahmengesetzes tritt § 32 des Deutschen Richtergesetzes. (5) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Richter, die ...
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BesVNG 2 § 24 Aufrechterhaltung von Vorschriften für Versorgungsempfänger (Law)
...assen sind, gelten weiter, jedoch nicht für besoldungsrechtliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes; das gilt auch für die §§ 48 bis 48d des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung...
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BesVNG 2 § 27 Übergangsregelung für Stufenlehrer (Law)
Regelungen über die Besoldung von Lehrern in einem Amt mit stufenbezogenem Schwerpunkt dürfen bis zum 30. Juni 1977 nicht getroffen werden.