2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
-
BrennO 1998 § 189 (Law)
(1) Der Brennereibesitzer muß die ihm gelieferten Versandgefäße und das ihm etwa gelieferte Vergällungsmittel auf seine Kosten von der Güter- oder Empfangsstelle abholen und bis zur Verwendung sorgfäl...
-
BrennO 1998 § 93 (Law)
(1) Der Rohbranntwein wird in Brennereien, in denen der Feinbrand nach § 198 Abs. 1 erfolgt, zunächst in Zwischensammelgefäßen aufgefangen und von dort in das zum Feinbrennen bestimmte Brenngerät, wen...