HGB § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung (Law)
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist e...