List view for cases

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            "file_number": "14 C 750/69",
            "date": "1970-04-13",
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            "type": "Urteil",
            "ecli": "ECLI:DE:AGAC1:1970:0413.14C750.69.00",
            "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Vater der Kl&#228;gerin gilt. </p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, der Kl&#228;gerin vom Tage der Geburt (2.8.1968) bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres als Unterhalt eine im voraus zu entrichtende Geldrente von monatlichen 120,00 DM, die r&#252;ck-st&#228;ndigen Betr&#228;ge sofort, die k&#252;nftig f&#228;llig werdenden am zweiten Tage eines jeden Lebensmonats zu zahlen. </p>\n<p>  Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt der Beklagte.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist, soweit es den Unterhaltsanspruch bis August 1969 ein-schlie&#223;lich betrifft, gegen Sicherheitsleistung von 1.600,00 DM, im &#252;bri-gen ohne eine solche vorl&#228;ufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Voll-streckung durch 1.500,00 DM Sicherheit abwenden. </p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><u>Tatbestand</u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin wurde am 2.8.1968 von der Verk&#228;uferin H geb. I, geboren. Die Ehe der Kindesmutter mit dem Dreher H aus F ist durch rechtskr&#228;ftiges Urteil des Landgerichts B2  vom 28.11.1967 (1 R 404/67) geschieden worden. Auf die Ehelichkeitsanfechtungsklage des geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter ist durch rechtskr&#228;ftiges Urteil des Landgerichts B2 vom 03. Juni 1969 (12 R 345/68) festgestellt worden, dass die Kl&#228;gerin nicht dessen eheliches Kind ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empf&#228;ngniszeit  (5.10.1967 &#8211; 3.2.1968) beigewohnt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verlangt vom Beklagten den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:142px\">festzustellen, dass der Beklagte als der Vater gelte, und ihn zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 120,00 DM vom Tage der Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu verurteilen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:142px\">die Klage abzuweisen, hilfsweise: ihm zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwensen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Er bestreitet seine Vaterschaft und behauptet, die Kindesmutter habe innerhalb der gesetzlichen Empf&#228;ngniszeit auch mit anderen M&#228;nnern Geschlechtsverkehr gehabt (Beweis: Vernehmung der Zeugen B und C aus B2). Er sei unm&#246;glich der Vater (Beweis: Einholung eines erbbiologischen Gutachtens).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber die Behauptung des Beklagten ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Kindesmutter als Zeugin und durch Einholung eines Blutgruppengutachtens des Prof. Dr. T aus B2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Sitzungsniederschrift vom 3.2.1970 und das schriftlich erstattet Gutachten wird Bezug genommen. Verwiesen wird auch auf die zu Beweiszwecken beigezogenen Akten 12 R 345/68 des LG B2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:142px\"><u>Entscheidungsgr&#252;nde</u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Feststellungsantrag ist gem. &#167; 256 ZPO zul&#228;ssig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist auch in vollem Umfang begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unterhaltsanspruch der Kl&#228;gerin ergibt sich aus &#167; 1708 Abs. 1 i. V. mit &#167; 1710 BGB. Der Beklagte ist der Vater der Kl&#228;gerin. Er hat unstreitig der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empf&#228;ngniszeit beigewohnt (&#167; 1717 BGB). Die Behauptung des Beklagten, die Kindesmutter habe innerhalb dieser Zeit auch mit anderen M&#228;nnern verkehrt, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Kindesmutter hat bekundet, innerhalb der gesetzlichen Empf&#228;ngniszeit nur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Der Aussage der Kindesmutter kommt besonderer Beweiswert zu, weil sie diese Angaben auch schon im Ehelichkeitsanfechtungsprozess des geschiedenen Ehemannes gegen die Kl&#228;gerin gemacht hat. Die Aussage der Zeugin wird zudem best&#228;tigt durch das Gutachten von Prof. Dr. T. Der Sachverst&#228;ndige konnte an Hand der Verteilung aller untersuchten Blut- und Serummerkmale die Vaterschaft des Beklagten nicht nur nicht ausschlie&#223;en, sondern positiv feststellen. Lange Zeit konnte ein positiver Vaterschaftsnachweis nur durch ein  anthropologisch-erbbiologisches Gutachten gef&#252;hrt werden, w&#228;hrend das Blutgruppengutachten lediglich zum Ausschlu&#223; eines pr&#228;sumtiven Erzeuges  f&#252;hrten konnte. Zu neuerer Zeit sind jedoch neben die klassischen Blutgruppen zahlreiche neuentdeckte Blutmerkmale getreten, so dass im Einzelfall aufgrund der festgestellten Merkmalskonstellation und der statistischen H&#228;ufigkeit der einzelnen Merkmale in der Bev&#246;lkerung unter Umst&#228;nden eine so hohe Wahrscheinlichkeit der Erzeugerschaft eines bestimmten Mannes ermittelt werden kann, dass der positive Vaterschaftsbeweis als erbracht angesehen werden mu&#223;.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere erlaubt die serostatistische Auswertung von Blutgruppengutachten nach der Methode von Esser-M&#246;ller die Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaft korrekt zu berechnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzueweisen, dass sich Bluteigenschaften zum Teil besser f&#252;r erbkundliche Untersuchungen eignen als die &#228;u&#223;erlich erkennbaren K&#246;rpermerkmale, auf die sich die Anthropologen st&#252;tzen, weil sie genau identifizierbar und klassifizierbar sind, in der Regel beim Neugeborenen bereits voll entwickelt, von Alter, Geschlecht und Umwelt unabh&#228;ngig und keinen Mutationen unterworfen sind. Das Verfahren nach Esser-M&#246;ller ergibt einen Hinweis auf eine Vaterschaft, wenn der Eventualvater ein Blutgruppenmerkmal besitzt, welches auch beim Kind nachzuweisen ist, das aber die Mutter nicht besitzt. Je seltener sich ein Merkmal in der Bev&#246;lkerung findet, umso h&#246;here Hinweiswerte liefert dieses Merkmal. Mit der Anzahl der Merkmale, in denen Kind und der in Anspruch genommene Mann &#252;bereinstimmen, nimmt der Verdacht zu, dass letzterer tats&#228;chlich der wirkliche Erzeuger ist; die Vaterschaftswahrscheinlichkeit steigt entsprechend an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der nach dem Verfahren nach Esser-M&#246;ller ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad gibt an, in wie viel von 100 gleich gelagerten F&#228;llen ein Richter die Wahrheit tr&#228;fe, wenn er regelm&#228;&#223;ig den in Anspruch genommenen Mann als Erzeuger deklarierte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Prof. Dr. T hat in seinem Gutachten anhand der gewonnenen Blut- und Serumsformeln die Vaterschaftswahrscheinlichkeit errechnet und ist zu einem Wert von 99,9 % gelangt. Ein solcher Wert kommt einer naturwissenschaftlichen Sicherheit nahe und ist vom Sachverst&#228;ndigen mit dem Pr&#228;dikat \"praktisch erwiesen\" belegt worden. Bei einem solchen Wahrscheinlichkeitswert ist die M&#246;glichkeit eines Irrtums so gering, dass aus der festgestellten Vaterschaftswahrscheinlichkeit mit einem f&#252;r die Erfordernisse des praktischen Lebens ausreichenden Grad der Gewissheit auf die Abstammung anerkannten Rechtssatz, dass an den juristischen Beweis weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an den naturwissenschaftlichen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die dem Gericht durch das Gutachten von Prof. Dr. T vermittelte &#220;berzeugung, dass der Beklagte der Vater der Kl&#228;ger ist, k&#246;nnte durch ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten nicht ersch&#252;ttert werden wegen der bereits hervorgehobenen M&#246;glichkeit einer exakteren Feststellung des Bluteigenschaften als Grundlage der Berechnung gegen&#252;ber den &#228;u&#223;eren K&#246;rpermerkmalen. Auf die  Einholung eines solchen Gutachtens wurde daher verzichtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Es versteht sich unter den gegebenen Umst&#228;nden von selbst, dass es auf die Vernehmung der vom Beklagten benannten Mehrverkehrszeugen ohnehin nicht mehr ankam.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unterhaltsanspruch ist auch in der geforderten H&#246;he berechtigt; dies wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung ergibt sich aus &#167; 91 ZPO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 708 Ziff. 6 und &#167; 713 Abs. 2 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: 2.400,00 DM</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Schnitzler</p>\n            \n        \n      "
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            "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in Opladen vom 26. November 1969 wird auf Kosten der Kl&#228;gerin  zur&#252;ckge-wiesen, jedoch im Zinspunkt mit der Ma&#223;gabe, da&#223; die Kl&#228;gerin verurteilt wird, an den Beklagten  4 % Zinsen seit dem 17. M&#228;rz 1969 zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><u>T a t b e s t a n d </u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte stellte f&#252;r die Kl&#228;gerin eine Zwischendecke  aus D&#228;mmplatten  und einen Holzfu&#223;boden in einem B&#252;roraum her. Der Fu&#223;boden splitterte an einer T ab, auf welcher ein mit kleinen R&#228;dern versehener B&#252;rostuhl steht. Die Kl&#228;gerin zahlte die vom Beklagten f&#252;r die Zwischendecke und den Holzfu&#223;boden verlangte Verg&#252;tung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte lieferte der Kl&#228;gerin auf deren Bestellung weiterhin einen Fensterrahmen. Er berechnete hierf&#252;r gem&#228;&#223; Rechnung vom 9. Mai 1968 insgesamt 250,-- DM. Die Kl&#228;gerin zahlte den Betrag nicht. Der Beklagte seinerseits kaufte von der Kl&#228;gein Autodecken zum Preise von 168,60 DM. Die Kl&#228;gerin erteilte hierf&#252;r am 20. August 1968 Rechnung. Der Beklagte erkl&#228;rte gegen&#252;ber den Kaufpreisforderung mit seinem Anspruch laut Rechnung vom 9. Mai 1968 die Aufrechnung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Klage begehrt die Kl&#228;gerin Bezahlung ihrer Rechnung vom 20. August 1968.  Sie hat die Ansicht vertreten, die vom Beklagten erkl&#228;rte Aufrechnung greife nicht durch, da die von ihm zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung einredebehaftet sei. Hierzu hat die Kl&#228;gerin behauptet: Der Beklagte habe den Holzfu&#223;boden nicht handwerksgerecht verlegt. Bei ordnungsgem&#228;&#223;er Auswahl des Holzes und bei fachgerechter Anbringung der Holzdielen sei es ausgeschlossen, dass Spanabhebungen auftr&#228;ten. Hierbei sei es ohne Bedeutung, dass der Fu&#223;boden nicht gestrichen und Belastungen von M&#246;belst&#252;cken, Aktenb&#246;cken und Rollst&#252;hlen ausgesetzt sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">den Beklagten zu verurteilen, an sie  168,60 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 20. September 1968 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Klage abzuweisen </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">und widerklagend,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Kl&#228;gerin zu verurteilen, an ihn 81,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16.Oktober 1968 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat behauptet:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Er habe den Holzfu&#223;boden antragsgerecht verlegt. Da er bei der Auftragserteilung nicht davon unterrichtet worden sei, dass der Fu&#223;boden besonderen Belastungen ausgesetzt  sei, habe er eine normale nordische Ausf&#252;hrung gew&#228;hlt. Die aufgetretenen Besch&#228;digungen seien auschlie&#223;lich  darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren, dass an der Schadensstelle der B&#252;rostuhl mit kleinen R&#228;dern unter Belastung hin und her bewegt werde. Um einer solchen Belastung ohne Sch&#228;den  standhalten zu k&#246;nnen, habe der C in jedem Falle mit einer  harzgebundenen Farbe versehen werden m&#252;ssen. Hierzu sei ihm aber kein Auftrag erteilt worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Widerklage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht in Opladen hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 30. April 1969 Beweis erhoben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17. Juli 1969 und 16. Oktober 1969 Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Urteil vom 26. September 1969 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin die Kl&#228;gerin verurteilt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">an den Beklagten 81,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17. M&#228;rz 1969 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">In seinen Entscheidungsgr&#252;nden, auf deren vorgetragenen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sei nicht  mit einer Einrede behaftet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass an dem Fu&#223;boden keine vom Beklagten zu vertretenden M&#228;ngel vorhanden seien. Da die Gegenforderung einredefrei bestehe, sei die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen und die Widerklage begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das am 26. November 1969 verk&#252;ndete und am 24. Dezember 1969 zugestellte Urteil hat die Kl&#228;gerin am 8. Januar 1970 Berufung eingelegt, die sie am selben Tage begr&#252;ndet hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie r&#252;gt, dass das Amtsgericht  ihre auf Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens und auf Durchf&#252;hrung einer Ortsbesichtigung gerichteten Beweisantritte nicht ber&#252;cksichtigt habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Erg&#228;nzend behauptet sie:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Schreibtischrollstuhl T f&#252;r einen handwerksgerecht angefertigten Holzfu&#223;boden keine besondere Beanspruchung dar. Im &#252;brigen ist die Kl&#228;gerin der Ansicht, die Aussagen des Zeugen H seien widerspruchsvoll und deshalb nicht geeignet, die Behauptungen des Beklagten zu beweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlussantr&#228;gen aus erster Instanz zu erkennen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, macht sich die Entscheidungsgr&#252;nde des angefochtenen Urteils zu eigen und tritt den Ausf&#252;hrungen der Kl&#228;gerin entgegen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weitergehenden Vortrages der Parteien wird erg&#228;nzend auf deren bei den Akten befindlichen Schrifts&#228;tze sowie auf die mit&#252;berreichten  Unterlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><u>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e </u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Kl&#228;gerin ist zul&#228;ssig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begr&#252;ndet worden. In der Sache selbst bleibt dem Rechtsmittel im wesentlichen jedoch der Erfolg versagt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts hat bis auf den Ausspruch im Zinspunkt Bestand.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist nicht begr&#252;ndet. Der Kaufpreisanspruch der Kl&#228;gerin ist durch Aufrechnung erloschen. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin nicht mit der Einrede des Zur&#252;ckbehaltungsrechts behaftet. Der Kl&#228;gerin steht wegen angeblicher M&#228;ngel an dem Fu&#223;boden kein Zur&#252;ckbehaltungsrecht zu. Denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf Grund ihrer eigenen Sachkenntnis der &#220;berzeugung , dass der Beklagte den Fu&#223;boden handwerksgerecht verlegt hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der als Zimmemeister sachkundige Zeuge H hat seiner Aussage zufolge bei einer Besichtigung des Fu&#223;bodens festgestellt, dass dieser handwerksgerecht verlegt ist und nur infolge der besonderen Beanspruchung durch den Schreibtischstuhl mit Rollen an einer T ausbl&#228;ttert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Einer weiteren Erhebung der von der Kl&#228;gerin angebotenen Beweis bedarf es nicht. Das bisherige Beweisergebnis deckt sich in vollem Umfang mit den gerichtsbekannten und damit nicht beweisbed&#252;rftigen Tatsachen hinsichtlich des Verhaltens eines ungestrichenen Holzfu&#223;bodens bei der Belastung durch mit Rollen versehene B&#252;rost&#252;hle. Aus eigener vielf&#228;ltiger Erfahrung  ist der Kammer bekannt, dass eine erh&#246;hte Druckbelastung auf kleiner Druckfl&#228;che zu Besch&#228;digungen von Holzfu&#223;b&#246;den f&#252;hrt, auch wenn diese nach handwerklichen Regeln angefertigt worden sind. Typisch sind diese Sch&#228;den beim Begehen von Holzfu&#223;b&#246;den mit St&#246;ckelschuhen, beim Aufstellen von Schr&#228;nken mit schmalem Fu&#223; sowie beim Befahren mit Aktenkarren und bei der Benutzung von St&#252;hlen, welche mit R&#228;dern versehen sind. Da&#223; die aufgetretenen Sch&#228;den vorliegend durch eine &#252;berm&#228;&#223;ige, von der Kl&#228;gerin selbst zu vertretende &#220;berlastung einer bestimmten Bodenstelle verursacht worden ist, wird durch einen weiteren Umstand best&#228;tigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Sch&#228;den nur an der T aufgetreten sind, die der besonderen Belastung durch den B&#252;rostuhl ausgesetzt ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Steht aber der Kl&#228;gerin kein Zur&#252;ckbehaltungsrecht zu, so greift die Aufrechnung durch mit der Folge, dass der Klageanspruch nicht gerechtfertigt ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber ist die Wideklage, mit der der Beklagte die Zahlung des durch die Aufrechnung nicht erloschenen Teiles seines Verg&#252;tungsanspruchs begehrt, aus den bereits angef&#252;hrten Gr&#252;nden gerechtfertigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch ist gem. &#167; 291, 288 BGB in H&#246;he von 4 % jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung begr&#252;ndet. Bei dem Auftrag, einen Fensterrahmen herzustellen, handelt es sich nicht um ein beiderseitiges Handelsgesch&#228;ft im Sinne von &#167; 352 HGB. Die H&#246;he des Zinsanspruches bemisst sich deshalb nach &#167; 246 BGB. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Berufung  im wesentlichen zur&#252;ckzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung aus &#167; 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren:  200,-- bis 300,-- DM.</p>\n            \n        \n      "
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            "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Oktober 1969 verk&#252;ndete Urteil des Arbeitsgerichtes K&#246;ln - <strong>8 Ca 2329/69 -</strong> wird auf ihre Kosten zur&#252;ckgewiesen. Streitwert: unver&#228;ndert.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Tatbestand</p><span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger war vom 1.1o.1966 an als Verkaufsfahrer bei der Beklagten besch&#228;ftigt. Sein letztes Monatsentgelt betrug 7oo,&#8212;I netto Der Kl&#228;ger hatte ausserdem eine Kaution in H&#246;he von 643,27 DM bei der Beklagten stehen.</p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 2O.2.1969 gab der Kl&#228;ger - wie es im Betrieb der Beklagten &#252;blich ist - seinen Urlaubswunsch zur Eintragung in die Urlaubsliste schriftlich f&#252;r die Zeit vom 2.6.1969 bis 25.6.1969 an. Dieser Urlaubswunsch des Kl&#228;gers wurde in die Urlaubsliste eingetragen. Eine Entscheidung dar&#252;ber, da&#223; der Kl&#228;ger diesen Urlaub nicht nehmen k&#246;nne,f&#228;llte die Beklagte bis 2o.5.1969 nicht. Ende Mai 1969 k&#252;ndigte der Kl&#228;ger sein Arbeitsverh&#228;ltni zur Beklagten fristgerecht zum 3o.6.1969 auf. Nach dem Zugang der K&#252;ndigung teilte die Beklagte dem Kl&#228;ger am 2o.5.1969 mit, da&#223; ihm infolge seiner K&#252;ndigung der Urlaub aus betrieblichen in der von ihm am 2o.2.1969 erbetenen Zeit nicht gew&#228;hrt werde k&#246;nne. Am 22.5.1969 bat der Kl&#228;ger schriftlich darum, ihm seinen Urlaub in der Zeit vom 2.6.1969 bis 25.6.1969 zu gew&#228;hren. Er begr&#252;ndete seine Bitte damit, da&#223; er zusammen mit seiner Frau den Urlaub bereits geplant habe und ihm durch die Streichung seines Urlaubs betr&#228;chtliche Kosten entstehen w&#252;rden. Eine Entscheidung der Beklagten &#252;ber diesen Antrag des Kl&#228;gers vom 22.5.1969 f&#228;llte sie nicht.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger trat daraufhin am 2.6.1969 seinen Urlaub an. Mit ihrem Schreiben vom 1 o.6.1969 k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeit Verh&#228;ltnis zum Kl&#228;ger r&#252;ckwirkend zum 31.5.1969 auf.</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der Meinung, die fristlose K&#252;ndigung&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Beklag-ten sei unwirksam. Er habe Anspruch auf Fortzahlung&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; seines Gehalts f&#252;r den Monat Juni 1969 in H&#246;he von 7oo,&#8212; DM&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zuz&#252;glichder einbehaltenen Kaution in H&#246;he von 643,27 DM.</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zur Zahlung von 1.343,27 DM nebst 4 <em>%</em> Zinsen seit dem 7.7.1969 zu verurteilen.</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Meinung, ihre fristlose K&#252;ndigung sei berechtigt. Der Kl&#228;ger habe weder Anspruch auf Zahlung des Entgelts f&#252;r d Monat Juni 1969 noch auf Auszahlung der einbehaltenen Kaution. da er Arbeitsvertragsbruch begangen habe.</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.1o. 1969 die Beklagte verurteilt 1.343,27 DM netto zu zahlen und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">In den Entscheidungsgr&#252;nden ist ausgef&#252;hrt, die fristlose K&#252;ndigung sei unwirksam. Der Kl&#228;ger habe daher Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts f&#252;r den Monat Juni 1969 sowie auf Auszahlung der einbehaltenen Kaution. Die Beklagte habe n&#228;mlich keine Gr&#252;nde daf&#252;r vorgetragen, da&#223; dem rechtzeitig angemeldeten Urlaubsbegehren des Kl&#228;gers in der streitigen Zeit dringende betriebliche Belange entgegen gestanden h&#228;tten.</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entschei dung wird auf Blatt 31/32 der Akten Bezug genommen.</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das am 19.2.197O zugestellte Urteil hat die Beklagte durch ihren Anwalt am 6.3.1970 Berufung eingelegt, die versp&#228;tet war. Sie hat mit Schriftsatz vom 9.3.197o ihre Berufung wiederholt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den voriger. Stand gebeten. Bez&#252;glich des Wiedereinsetzungsantrages tr&#228;gt die Beklagte vor und macht glaubhaft, da&#223; am 5.3.197o, dem Tag des Ablaufens der Berufungsfrist Rechtsanwalt H die Fristsachen, zu denen auch die Berufungsschrift im vorliegenden Verfahren geh&#246;rte, pers&#246;nlich auf der Gesch&#228;ftsstelle der betreffenden Gerichte habe einreichen m&#252;ssen. Daf&#252;r sei in seiner Postmappe ein besonderes Fach eingerichtet. Die Berufungsschrift im vorliegenden Verfahren habe er nicht darin vorgefunden. Sie sei offensichtlich an irgendeinem Schriftst&#252;ck angeheftet oder zwischen die Bl&#228;tter eingeschoben gewesen; denn die Berufungsschrift sei am 5.3.197o beim Landgericht K&#246;ln eingegangen, von dort aber unmittelbar der Kanzlei wieder zur&#252;ckgegeben worden. Pur diese Fehlleitung der Berufungsschrift k&#246;nne ihm kein Verschulden angelastet werden, da er die Berufungsschrift in seiner Fristenmappe - vor allem in dem Fach f&#252;r Terminsachen - nicht habe feststellen k&#246;nnen. Sei: B&#252;ro werde laufend &#252;berwacht und habe bisher zu Beanstandungen.</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">keinen Anla&#223; gegeben. Er habe sich darauf verlassen k&#246;nnen, da die Berufungsschrift ordnungsgem&#228;&#223; in dem Fach f&#252;r Terminsachen seiner Gerichtspostmappe sich befand. Der versp&#228;tete Eingang der Berufung beim Berufungsgericht sei also f&#252;r ihn auf einen unabwendbaren Zufall zur&#252;ckzuf&#252;hren, so da&#223; ihm Wiedereinsetzung gew&#228;hrt werden m&#252;sse.</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Sache selbst bleibt die Beklagte dabei, da&#223; der Kl&#228;ger sein Arbeitsverh&#228;ltnis durch den eigenm&#228;chtigen Antritt des Urlaubs am 2.6.1969 gebrochen habe. Er habe daher weder Anspruch auf sein Gehalt f&#252;r den Monat Juni 1969 noch auf Auszahlung der zur&#252;ckbehaltenen Kaution. Die Verweigerung des Urlaubs beruhe durchaus auf dringenden betrieblichen Erfordernis sen. Der Kl&#228;ger habe n&#228;mlich nach seiner K&#252;ndigung die Verpflichtung gehabt, seinen Nachfolger einzuarbeiten, was ihm nicht m&#246;glich gewesen sei, wenn er zu der beantragten Zeit in Urlaub gegangen w&#228;re.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">1)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Standwegen Vers&#228;umung der Berufungsfrist zu gew&#228;hren,</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">2)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteilsden Kl&#228;ger mit seiner Klage abzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Er ist der Meinung, da&#223; ein Wiedereinsetzungsgrund nach dem Vortrag der Beklagten nicht vorliege. Im &#252;brigen m&#252;sse in der Sache der erstinstanzlichen Entscheidung zugestimmt werden.</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den zum Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beiderseitigen Schrifts&#228;tze verwiesen.</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr&#252;nde</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Beklagten ist zwar versp&#228;tet. Ihr war jedoch auf ihren form- und fristgerechten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers&#228;umung der Berufungsfrist zu gew&#228;hren. Die Begr&#252;ndung der versp&#228;teten Berufung erfolgte frist</p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">gem&#228;&#223;.</p><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten war wegen Vers&#228;umung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu gew&#228;hren, da sie glaubhaft gemacht hat, da&#223; sie durch ein f&#252;r sie unabwendaberes Ereignis an der rechtzeitige: Einlegung der Berufung gehindert worden war.</p><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">X \"Unabwendbarer Zufall\" im Sinne des &#167; 233 ZPO ist jedes Ereignis, das auch durch die &#228;u&#223;erste, den Umst&#228;nden nach angemessene und vern&#252;nftigerweise zu erwartende Sorgfalt von der betroffenen Partei oder ihren Proze&#223;bevollm&#228;chtigten weder abgewendet noch in seinen sch&#228;dlichen Folgen verhindert werden kann (SAG in AP Nr. 6 zu &#167; 232 ZPO und dann in st&#228;ndiger Rechtsprechung).</p><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger ist zuzustimmen, da&#223; der Beklagten die Wiedereinsetzung nach der gefestigten Rechtsprechung der K&#246;lner Kammern. des Landesarbeitsgerichtes D&#252;sseldorf h&#228;tte versagt werden m&#252;ssen, wenn sie nur vorgetragen und glaubhaft gemacht h&#228;tte, da&#223; ihr Proze&#223;bevollm&#228;chtigter die Berufungsschrift in das Fach der Arbeitsgerichte bei der Briefverteilungsstelle des Landgerichtes K&#246;ln eingelegt h&#228;tte und dadurch die Berufungsschrift versp&#228;tet zum Landesarbeitsgericht gekommen w&#228;re (so zuletzt</p><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Beschlu&#223; der 13. Kammer vom 23.2.197o (13 (8) Sa 565/69).</p><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagtenvertreter macht einen anderen Sachverhalt glaubhaf Er tr&#228;gt vor, da&#223; er von seinem B&#252;ro eine Mappe mit den Schrif S&#228;tzen erhalten habe, die in der Briefverteilungsstelle einzusortieren waren. In dieser Briefmappe befinde sich ein besonderes Fach f&#252;r Terminsachen, die unmittelbar auf der betreffenden Gesch&#228;ftsstelle des Gerichtes abzugeben seien. In diesem Fach \"Terminsachen\" habe sich die Berufungsschrift, die er pers&#246;nlich abgeben wollte, nicht befunden. Sie sei dann zwar beim Landgericht K&#246;ln mit einem Eingangsstempel versehen worden, jedoch ihm unmittelbar wieder zur&#252;ckgereicht worden.</p><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Vortrag des Proze&#223;bevollm&#228;chtigten l&#228;&#223;t die Annahme zu, da&#223; er selbst an der Vers&#228;umung der Frist kein Verschulden tr&#228;gt. Es mu&#223; ihm abgenommen werden, da&#223; er beim Einlegen der Gerichtspost beim Landgericht K&#246;ln die Berufungsschrift nicht</p><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">dort abgab. Nach seinem glaubhaft gemachten Vortrag, da&#223; sich im Terminsfach die Berufungsschrift nicht befand, ist es tats&#228;chlich nicht auszuschlie&#223;en, da&#223; die Post im B&#252;ro falsch zusammengeheftet, gefaltet oder auch die Berufungsschrift nur zuf&#228;llig an ein anderes Schriftst&#252;ck angeklammert war. Ein etwaiges Verschulden seines geschulten und st&#228;ndig &#252;berwachte. Personals steht jedoch der Wiedereinsetzung nicht entgegen (BAG in AP Nr. 98 zu &#167; 242 BGB (Ruhegehalt); AP Nr. 16 zu &#167; 232 ZPO)o Auf die ordnungsgem&#228;&#223;e Zusammenstellung seiner Gerichtspost - getrennt nach Terminsachen und normalen Schriftst&#252;cken - durch das eingearbeitete und bew&#228;hrte Personal mu&#223;t: sich der Proze&#223;bevollm&#228;chtigte der Beklagten verlassen k&#246;nnen. Ein der Beklagten zurechenbares Verschulden ihres Proze&#223;bevoll m&#228;chtigten im Sinne des &#167; 232 Abs. 2 ZPO scheidet daher aus.</p><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten war demnach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers&#228;umung der Berufungsfrist zu gew&#228;hren.</p><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes war beizutreten.</p><span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">1) Die Berechtigung der von der Beklagten am 1o.6.1969 erkl&#228;rten und auch erst ab dem Tage des Zuganges wirksam gewordenen - nicht r&#252;ckwirkend wirkenden - fristlosen K&#252;ndigung h&#228;ngt davon ab, ob der Kl&#228;ger den Urlaub, den er im Februar 1969 ab 2.6.1969 beantragt hatte, gegen den Widerspruch der Beklagten antreten konnte.</p><span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Auffassung vertreten, da&#223; ein wichtiger Grund f&#252;r eine fristlose K&#252;ndigung im Sinne des &#167; 626 BGB in dem Urlaubsantritt des Kl&#228;gers bei der Besonderheit der Verh&#228;ltnisse, die diesem von der Beklagte, nicht gebilligten Urlaubsantritt des Kl&#228;gers vorausgingen, nicht gesehen werden kann. Auf keinen Fall wurde der <strong>Beklagten.</strong> durch das Verhalten des Kl&#228;gers die Fortsetzung des ohnehin vom Kl&#228;ger zum 3o.6.1969 ordentlich gek&#252;ndigten Dienstverh&#228;ltnisses unzumutbar.</p><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger selbst stellt gar nicht in Abrede, da&#223; seine im Februar 1969 gemachte Eintragung in die Urlaubsliste, die auf seinen Antrag vom 2o.2.1969 f&#252;r die Zeit vom 2.6. bis 25.6. 1969 erfolgte, noch keine Bewilligung des Urlaubs f&#252;r diesen Zeitraum enth&#228;lt. Mit der Eintragung in diese Urlaubsliste ist auch tats&#228;chlich die Lage des Urlaubes noch nicht festgelegt. Das folgt daraus, da&#223; es Sinn dieser Urlaubsliste ist, dem Arbeitgeber eine Grundlage zu geben, wie die Urlaubsw&#252;nsch der einzelnen Arbeitnehmer sich aufeinander abstimmen lassen und mit den betrieblichen Belangen in Einklang zu bringen sin: (Dersch-Neumann &#167; 7 BUrlG Anm. 24; Stahlhacke, BUrlG, 2. Aufl, &#167; 7 Anm. 13; Schelp-Herbst, BUrlG &#167; 7 Anm. 25). W&#252;nscht allerdings der Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres von seiner. Arbeitnehmern die Angabe ihrer Urlaubsw&#252;nsche und setzt er diese in seine Urlaubsliste ein, so ist diese Eintragung nicht ohne Bedeutung. Vom Arbeitgeber wird verlangt werden m&#252;ssen, i da&#223; er entweder in angemessener Zeit den Urlaubsw&#252;nschen seine Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beantragten Zeit zu gew&#228;hren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, da&#223; sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswunsche als gew&#228;hrt gilt (so schon LAG Frankfurt in Betrieb 1956, 647). Als \"angemessene Zeitspanne\" wird ein Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches oder der Eintragung in die Urlaubsliste anzusehen sein.</p><span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Ist der Urlaub einerseits durch die Eintragung in die Urlaubsliste und andererseits entweder durch ausdr&#252;ckliche Genehmi-</p><span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">gung oder durch den genannten Zeitablauf einmal erteilt, so gelten f&#252;r die</p><span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Verlegung des Urlaubes die allgemeinen Grunds&#228;tze. Es bedarf dann in der Regel einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, wenn der Urlaub verlegt werden soll. Nur bei ganz unvorhergesehenen betrieblichen Ereignissen wird dem Arbeitgeber das Recht zugestanden werden k&#246;nnen, den einmal erteilten Urlaub einseitig zu widerrufen. Auch aus der Tatsache der K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses wird nicht notwendigerweise das Recht folgen, den Urlaub zu verlegen oder &#252;berhaupt nicht in natura zu gew&#228;hren und abzugelten, etwa deswegen, weil das Ausschei-</p><span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">den des Arbeitnehmers im Laufe des Urlaubs Jahres bei dessen Beginn noch nicht bekannt war.</p><span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Im zu entscheidenden Fall steht fest, da&#223; der Kl&#228;ger seinen Ur laubswunsch am 2o.2.1969 bekanntgegeben hat und die Beklagte</p><span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">die von ihm beantragte Urlaubszeit auch in ihre Urlaubsliste</p><span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">eingetragen hat .Bis zum Zeitpunkt der ordentlichen K&#252;ndigung Mitte Mai 1969 hat die Beklagte gegen die vom Kl&#228;ger beantragt Lage seines Urlaubes keine Einwendungen erhoben. Sie hat in keiner Weise erkennen lassen, da&#223; der Gew&#228;hrung des Urlaubes in der angegebenen Zeit betriebliche Gr&#252;nde oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen (&#167; 7 Abs. 1 BUr.lG) Seit dem Antrag des Kl&#228;gers, seinen Urlaub in der Zeit vom 2.6. bis 25.6.1969 zu legen, sind also drei Monate vergangen, ohne da&#223; die Beklagte dem Kl&#228;ger mitteilte, er k&#246;nne mit der Urlaubserteilung in dieser Zeit nicht rechnen. Damit war dem Kl&#228;ger der Urlaub in dieser Zeit erteilt&#8222; Die Beklagte konnte den Urlaub des Kl&#228;gers nicht mehr einseitig widerrufen. Auch di Tatsache, da&#223; der Kl&#228;ger Mitte Mai 1969 ordentlich zum 3o.6. 1969 k&#252;ndigte, rechtfertigte nicht den einseitigen Widerruf de dem Kl&#228;ger erteilten Urlaubes. Die Beklagte st&#252;tzt ihren Widerruf darauf, da&#223; mit dem Ausscheiden des Kl&#228;gers zum 3o.6.1969 eine neue betriebliche Situation entstanden sei, die den noch so berechtigten pers&#246;nlichen Belangen des Kl&#228;gers auf Urlaub entgegenstehe. Der Kl&#228;ger sei n&#228;mlich Fahrverk&#228;ufer, er m&#252;sse seinen Nachfolger im Falle seines Ausscheidens einarbeiten, weil nur er die Kunden, die er regelm&#228;&#223;ig auf suche, genau kenne. Diese Einarbeitung m&#252;sse bis 3o.6.1969 erfolgt sein. Die Beklagte gesteht zu, da&#223; sie zur Einarbeitung eines Nachfolgers des Kl&#228;gers durch diesen allenfalls einen Zeitraum von 14 Tage ben&#246;tigt. Es w&#228;re daher der Beklagten zuzumuten gewesen, dem Kl&#228;ger - wenn sie ihn schon nicht in vollem Umfange den Urlaub in natura gew&#228;hren wollte - so doch f&#252;r die &#252;berwiegende Zeit Urlaub zu gestatten, sich im &#252;brigen jedoch mit ihm zu einige.. in welcher Weise er, notfalls unter Beschneidung des ihm bewilligten Urlaubes, seinen Nachfolger einarbeiten werde. Der Kl&#228;ger hat dazu der Beklagten in seinem Schreiben vom 22.5.196 die n&#246;tige Handhabe gegeben. Er hat in diesem Schreiben darauf hingewiesen, da&#223; er zusammen mit seiner berufst&#228;tigen Frau den.</p><span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Urlaub in der von ihm beantragten Form geplant habe und ihm <em>e</em></p><span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><em>r r</em></p><span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">hebliche Unkosten entstehen w&#252;rden, wenn er nicht in der vorg sehenen Zeit fahren k&#246;nne. Sein Schreiben schlie&#223;t mit den Worten, er hoffe, da&#223; ihm die Beklagte \"Verst&#228;ndnis entgegenbringe und auf eine wohlwollende &#196;usserung in seiner kritisch Lage\".</p><span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Es w&#228;re in dieser Situation Sache der Beklagten gewesen, dein Kl&#228;ger Vorschl&#228;ge zu machen, wie trotz seines Ausscheidens sowohl seine Urlaubszeit als auch die Einarbeitung eines Nachfolgers unter ein Dach zu bringen waren. Mit dem einseitigen und bei Sachlage willk&#252;rlichen Widerruf des Urlaubes konnte und durfte die Beklagte die erst nach der K&#252;ndigung des Kl&#228;ger aufgetretenen Differenzen um die Urlaubsgew&#228;hrung nicht l&#246;sen.</p><span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Aus all dem folgt, da&#223; die von der Beklagten ausgesprochene fristlose K&#252;ndigung nicht aus einem wichtigen Grunde im Sinne des &#167; 626 BGB gerechtfertigt war.</p><span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">2) Die getroffene Entscheidung rechtfertigt sich auch dann, wenn man davon ausgeht, da&#223; die fristlose K&#252;ndigung mit ihrem Zugang - also fr&#252;hestens am 11.6.1969 - das Arbeitsverh&#228;ltnis beendet hat.</p><span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Es w&#252;rde zwar gem&#228;&#223; &#167;&#167; 11 Abs. 1, 3, 6 KSchG- a.P. feststehen, da&#223; die ausgesprochene fristlose K&#252;ndigung wirksam w&#228;re. Der Kl&#228;ger befand sich aber zu diesem Zeitpunkt berechtigterweise in Urlaub, wie sich aus der Darstellung zu Ziffer II, 1 der Entscheidungsgr&#252;nde ergibt. Er hatte solange Anspruch auf sein Gehalt. Sein Anspruch auf Urlaubsabgeltung f&#252;r die restlichen 12 Werktage (Urlaubstage), die zusammen mit seinem Entgeltanspruch bis 11.6.1969 die volle H&#246;he eines Monatsgehaltes erreichen w&#252;rde, w&#228;re nicht nach &#167; 7 Abs. 4 BUrlG verwirkt, da die fristlose K&#252;ndigung nicht aus einem wichtigen Grunde gerechtfertigt war.</p><span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Von der M&#246;glichkeit der Zur&#252;ckverweisung des Rechtsstreites an_ das Arbeitsgericht, das die Vorschrift des &#167; 5 Satz 2 KSchG a.F. &#252;bersehen hat, bestand unter diesen Umst&#228;nden kein Anla&#223;</p><span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">(vgl. dazu BAG in AP Nr. 3 zu &#167; 5 KSchG).</p><span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsstrafe nach Ziffer XIV des Anstellungsvertrages, f&#252;r die die Kaution in H&#246;he von 643,27 DM einbehalten wurde, steht ihr nicht zu; denn der Verfall der Vertragsstrafe setzt einen rechtswidrigen schuldhaft Vertragsbruch oder eine begr&#252;ndete fristlose Entlassung voraus. An der Erf&#252;llung dieses haftungsbegr&#252;ndenden Tatbestandes fehl es jedoch.</p><span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Es war daher zu erkennen wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 ZPO. Der Streitwert ist unver&#228;ndert geblieben.</p>\n      "
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            "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>In dem Rechtsstreit</p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p>wegen Anspr&#252;chen aus einem W&#228;rmelieferungsvertrag </p>\n<p></p>\n<p>hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf auf die m&#252;ndliche Verhandlung vom 15. Mai 1970 </p>\n<p></p>\n<p>f&#252;r Recht erkannt:</p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. 11.1969 verk&#252;ndete Urteil des Amtsgerichts D&#252;sseldorf - 17 C 1217/69 - ge&#228;ndert und neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Kl&#228;gerin. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Tatbestand:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind Mieter in einem Haus der T . Das Haus ist im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues gef&#246;rdert worden. Die Versorgung der Wohnung mit W&#228;rme erfolgt durch das &#246;rtliche Fernheizwerk der Kl&#228;gerin, einer Tochtergesellschaft der F AG, die ihrerseits mit den Beklagten unter dem 15. Feb. 1967 einen W&#228;rmelieferungsvertrag geschlossen hatte. Die Verpflichtung zur Abnahme der W&#228;rme von der Kl&#228;gerin war den Beklagten bereits durch den Mietvertrag (&#167; 4) mit der T bekannt geworden. Die Beklagten hatten vor Unterzeichnung des Vertrages die Abnahmeverpflichtung und die Undurchsichtigkeit des Vertrages gegen&#252;ber der Vermieterin beanstandet. Diese hatte sich jedoch geweigert, einen anderen als den vorgedruckten Formularvertrag mit den Beklagten zu schliessen. Da die Beklagten f&#252;rchteten, die Wohnung nicht zu bekommen, unterzeichneten sie den Miet- und W&#228;rmelieferungsvertrag. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat Heizkosten f&#252;r die Heizperiode 1966/67, 1967/68, sowie Abschlagszahlungen f&#252;r 1968/69 verlangt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 703,83 DM nebst 2 % Zinsen &#252;ber den jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens jedoch 6 % Zinsen von 635,70 DM seit dem 21. Mai 1969, von weiteren 68,13 DM seit dem 14. Okt. 1969 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben die Ansicht vertreten, der zwischen ihnen und der Kl&#228;gerin abgeschlossene W&#228;rmelieferungsvertrag sei sittenwidrig. Sie seien unter Zwang und Druck zum Abschluss dieses Vertrages gen&#246;tigt worden, da anderenfalls die Vermieterin ihnen die Wohnung nicht gegeben h&#228;tte. Die Kl&#228;gerin habe bez&#252;glich der Bedingungen des Vertrages ihre Monopolstellung ausgen&#252;tzt. Sie, die Beklagten, seien von der T &#252;ber die tats&#228;chlichen Kosten f&#252;r die W&#228;rmeversorgung get&#228;uscht worden. Die Kl&#228;gerin habe sich hinsichtlich der Preise nicht an die bestehenden Richtlinien und Verordnungen f&#252;r den sozialen Wohnungsbau gehalten. Die Quadratmeterzahlen f&#252;r die Wohnung seien nicht zutreffend ermittelt, da man auch den Balkon eingerechnet habe. Die Kl&#228;gerin weigere sich, den Mietern Einsicht in ihre Berechnungsunterlagen zu geben und sie &#252;berpr&#252;fen zu lassen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht D&#252;sseldorf hat durch Urteil vom 29. Nov. 1969 der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgr&#252;nde wird Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil haben die Beklagten frist- und formgerecht Berufung eingelegt und die Berufung auch rechtzeitig begr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Sie wiederholen im wesentlichen ihre, im ersten Rechtszuge vertretene Rechtsauffassung und weisen erneut auf die Sittenwidrigkeit des W&#228;rmelieferungsvertrages hin.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Sie beantragen, unter &#196;nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt, die Berufung zur&#252;ckzuweisen.   </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Sie h&#228;lt das angefochtene Urteil f&#252;r zutreffend und wiederholt ebenfalls im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schrifts&#228;tze der Parteien und die von ihnen &#252;berreichten Urkunden verwiesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr&#252;nde:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung ist gerechtfertigt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die G&#252;ltigkeit des W&#228;rmelieferungsvertrages vom 1. M&#228;rz 1967 kann dahinstehen. Auch braucht nicht er&#246;rtert zu werden, ob insoweit die Kl&#228;gerin im ausreichendem Masse ihrer Behauptungspflicht nach &#167; 138 ZPO nachgekommen ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn der Kl&#228;gerin Anspr&#252;che aus &#167;&#167; 433 ff. BGB gegen die Beklagten zust&#252;nden, so w&#228;ren diese gem&#228;ss &#167; 273 Abs. 1 BGB berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern; sie haben n&#228;mlich einen durch IV. der Allgemeinen Lieferungsbedingungen der \"F\" gesicherten Anspruch auf Rechnungslegung. Ihm kommt die Kl&#228;gerin nicht durch &#220;bersendungen von Rechnungen nach, die sie allein f&#252;r ausreichend und durchschaubar h&#228;lt. Die Bestimmung des &#167; 259 BGB verpflichtet sie vielmehr, erstens eine geordnete Zusammenstellung von Ein- und Ausgaben in einer solchen Weise vorzulegen, dass ein durchschnittlich gebildeter Schuldner sie begreifen und ohne mathematischen Hilfsmittel nachpr&#252;fen kann, und zweitens Belege daf&#252;r vorzulegen, soweit sie erteilt zu werden pflegen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Kl&#228;gerin (ohne \"Allgemeine Hinweise\") vorgelegten Rechnungsablichtungen (Bl. 13, 14, 19) reichen weder nach ihrem Inhalt selbst noch nach dem Zusammenhange mit den Schrifts&#228;tzen der Parteien aus, um sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre &#220;bereinstimmung mit &#167; 2 des W&#228;rmelieferungsvertrages und die Kosten der W&#228;rmeherstellung zu &#252;berpr&#252;fen, welche die Kl&#228;gerin selbst in V. AGB zur Grundlage ihrer variablen Preisberechnung gemacht hat. Ob Dritte (\"Neue Heimat\", Gemeinden, Kartellamt) die Berechnungsmethode und die von der K&#228;gerin ermittelten Rechnungswerte billigen, ist unerheblich. Jeder Staatsb&#252;rger hat ein Recht darauf, dass wenigstens das ordentliche Gericht -notfalls- mit Hilfe gerichtlich </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">vereidigter Sachverst&#228;ndiger in den Stand gesetzt wird, eine Rechnung auf ihren wirklichen Gehalt nachzupr&#252;fen. Das setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers (&#167; 138 ZPO) die Kundgabe von ins Einzelne gehenden Angaben voraus u. a. &#252;ber die Bemessung der Geal-Werte sowie der Arbeits- und Grundpreise. Grundlagen der Rechtsfindung k&#246;nnen -nicht privatgutachtliche Meinungs&#228;usserungen sondern- nur exakte Tatsachen sein, die bei Bestreiten einer Beweiserhebung durch das Gericht standhalten m&#252;ssen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Aber selbst wenn man annehmen wollte, die K&#228;gerin h&#228;tte das Erfordernis einer nachpr&#252;fbaren Rechnung erf&#252;llt, so w&#252;rde das ohne Vorlage von Rechnungsbelegen zur St&#252;tzung ihrer Angaben nicht ausreichen. Ob die Erteilung von Belegen bei W&#228;rmelieferungsvertr&#228;gen &#252;blich ist, mag zweifelhaft sein. Im vorliegenden Falle entspricht es aber einer vertraglichen Treuepflicht aus &#167; 242 BGB, dass die Kl&#228;gerin die Unterlagen &#252;ber ihre Wirtschaftslichkeitsberechnungen gegen&#252;ber solchen Mietern nicht zur&#252;ckh&#228;lt, sie sich durch Sonderregelungen des \"sozialen\" Wohnungsbaues und durch eine Vermieterin gesch&#252;tzt f&#252;hlen d&#252;rfen, die ihr Unternehmen als \"gemeinn&#252;tzig\" bezeichnet. Freilich hat eine solche, auf \"gute Sitten\" gegr&#252;ndete Anstandspflicht auch ihre Grenze; diese mag z. B. dann erreicht sein, wenn eine zu ihrer &#220;berpr&#252;fung befugte staatliche Dienststelle (etwa das Arbeits- und Sozialministerium oder das Wohnungsbauministerium NW) im Interesse der Wahrung des Rechtsfriedens und der Gleichbehandlung die Berechnungsunterlagen objektiv auf ihre &#220;bereinstimmung mit der derzeit g&#252;ltigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen gepr&#252;ft und gebilligt hat. Ein Anlass aber, fliessenden Leistungsberechnungen eines W&#228;rmelieferwerkes blindlings zu vertrauen, findet weder im Gesetz noch in dem zwischen Parteien abgeschlossenen Vertrage eine St&#252;tze. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die im schuldrechtlichen Verh&#228;ltnis der Parteien zueinander sicherlich wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Nov. 1968 (JZ. Nr. 10/69, Seite 334) hat unter den vorstehenden Umst&#228;nden auf die getroffene Entscheidung keinen Einfluss. Wohl aber schliesst sich das erkennende Gericht im &#252;brigen vollinhaltlich den Entscheidungen des Landgerichts Mannheim vom 29. Juli 1969 (6 T 8/69) und des </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Landgerichts Hamburg vom 14. April 1959 (16 T 88/59) an; sie stehen nicht im Gegensatz zu den Vorentscheidungen des Landgerichts D&#252;sseldorf in 13 S 388/68 und 14 S 65/69, deren Sachverhalt sich mit dem der vorliegenden Sache nicht deckt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 27 ZPO. </p>\n        \n      "
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            "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung wird auf Kosten des Kl&#228;gers</p>\n<p>zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kostenentscheidung ist vorl&#228;ufig voll&#8209;</p>\n<p>streckbar.</p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger geboren im Januar 1903 &#160;erlangte im M&#228;rz 1920 die OberSekundareife. In der Zeit bis M&#228;rz 1922 arbeitete er 20 1/2 Monate \"praktisch\". Vom Sommersemester 1926&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8226;bis zum Wintersemester 1932/33 studierte er an der Bauingenieurwesen. Am 28 November 1932 bestand er die Schlu&#223;pr&#252;fung in der Bauingenieurabteilung dieser Hochschule. Vom 8. Mai 1933 bis zum 31. Dezember 1936 stand er in einem Angestelltenverh&#228;ltnis zur Stadt&#160;&#160; &#160;, anschlie&#223;end bis zum 30. November 1938 zur Stadt&#160;&#160;&#160; .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Im Oktober 1960 berief der Finanzminister des beklagten Landes - im Folgenden Beklagter genannt - den Kl&#228;ger in das Beamtenverh&#228;ltnis auf Lebenszeit. Im Mai 1962 bat der Kl&#228;ger, seine Studienzeit als ruhegehaltf&#228;hige Dienstzeit anzuerkennen und die Gesamtzeit seiner ruhegehaltf&#228;higen Dienstjahre anzugeben. Durch Verf&#252;gung vom 19. November 1962 genehmigte die Oberfinanzdirektion&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ., \"das unter der Voraussetzung des Gleichbleibens der Rechtslage von Ihrer Studienzeit bei der Berechnung der Versorgungsbez&#252;ge die Zeit vom 1. April 1926 bis 31. M&#228;rz 1930 als Mindeststudienzeit und die Zeit vom 290 August bis 280 November 1932 als &#252;bliche Pr&#252;fungszeit und die Zeit vom 1. Oktober 1921 bis 31. M&#228;rz 1922 als Zeit einer erforderlichen praktischen T&#228;tigkeit bei Eintritt des Versorgungsfalles gem&#228;&#223; &#167; 124 LBG als ruhegehaltf&#228;hig ber&#252;cksichtigt werden\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 22. Dezember 1962 schrieb sie dem Kl&#228;ger:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">\".... teile ich Ihnen mit, da&#223; eine Berechnung, Ihrer ruhegehaltf&#228;higen Dienstzeiten und Festsetzung Ihrer Pensionsbez&#252;ge erst bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach einer &#252;berschl&#228;glichen Berechnung. haben Sie bei Ber&#252;cksichtigung der jetzigen Rechtslage und Anrechnung Ihrer Studienzeiten zur Zeit einen Ruhe gehaltssatz von 70 v.H. erreicht\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Im Oktober 1964 bat der Kl&#228;ger die damalige Zentrale Besol dungs- und Versorgungsstelle im Gesch&#228;ftsbereich. des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen ZBFIN - um \"verbindlicher Angabe seiner ruhegehaltf&#228;higen Dienstjahren. Unter dem 17. November 1964 schrieb die ZBFIN 'dem Kl&#228;ger</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">\"Ihre ruhegehaltf&#228;hige Dienst2eit betr&#228;gt bis einschlie&#223;lich 31. Dezember 1964 29 Jahre und 104 Tage; das entspricht einem Ruhegehaltssatz von 69 v.H. Die Dienstzeit berechnet sich wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">1. Oktober 1921 bis 31. M&#228;rz 1922 praktische T&#228;tigkeit (&#167; 124 LBG)&#160;&#160;Jahre&#160;182 &#160;Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1. April 1926 bis 31. M&#228;rz 1930 &#8226; Studienzeit (&#167; 124 LBG)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">29. August 1932 bis 28. November 1932 &#252;bliche Pr&#252;fungszeit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">(&#167; 124 LBG)&#160;92 \"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">8. Mai 1933 bis 31. Dezember 1936 Angestellter bei der</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Stadtverwaltung 3 Jahre 238 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">zur H&#228;lfte (&#167; 122 Abs. 2 LBG)&#160;&#160;&#160;1 Jahr&#160;&#160;301,5 \"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">1. Januar 1937 bis 30. November 1938</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Angestellter bei der Stadtverwaltung 1 Jahr 334 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">zur H&#228;lfte&#160; Jahre 349,5 \"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">1. Dezember 1938 bis 80 Mai 1945. Beamter bei der Stadtverwal&#8209;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">tung <strong>(&#167;</strong> 119 LBG)&#160;&#160;&#160;6 Jahre 159 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">9.&#160;Mai 1945 bis 31. M&#228;rz 1951 Kriegsgefangenschaft und amtlose Zeit (&#167; 227 Abs. 3 LGB) 5 Jahre 327 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">1. August 1955 bis 31. Dezember 1964 im Dienste der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, bis 2. Oktober 1960 als Angestellter,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">ab 3. Oktober 1960 als Beamter (&#167;&#167; 227 Abs.3 und 119 LBG)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">zusammen&#160;&#160;25 Jahre 1.564 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">oder&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 29 Jahre 104 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in. dem. Sie das 65. Lebensjahr vollenden, erh&#246;ht sich der Ruhegehaltssatz auf 72 v.H. der ruhegehaltf&#228;higen Dienstbez&#252;ge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Prozentangaben gehen von der Annahme aus, da&#223;die Zeiten. vom 8. Mai 1933 bis 310 Dezember 1936 und vom</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">10. Januar 1937 bis 30. November 1938 bei der Rentenberechnung der Bundesversicherungsanstalt f&#252;r Angestellte als\" versicherungspflichtige Zeiten angerechnet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen weise ich auf das&#8250;Schreiben der Oberfinanzdirektion&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . vom 22. Dezember 1962 ... hin.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Ablauf des Monats &#160;Oktober 1965 versetzte der Finanzminister des Beklagten den Kl&#228;ger in den Ruhestand. Durch Bescheid vom 22. September 1965 setzte das Landesamt f&#252;r Besoldung und Versorgung NW die Versorgungsbez&#252;ge des Kl&#228;gers fest. Dabei ber&#252;cksichtigte es u.a. die Zeiten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">vom 1. Oktober. 1921 bis zum&#160;&#160;M&#228;rz 1922 (praktische T&#228;tigkeit),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">vom 1. April 1926 bis zum 31. M&#228;rz 1930 (Mindeststudienzeit) und<sup>.</sup></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">vom 29. August.1932 bis zum 28. November 1932 &#160;(&#252;bliche Pr&#252;fungszeit)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">8. Mai 1933 bis zum 31. Dezember 1936</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">(Stadtverwaltung&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong>und vom</strong> 1. Januar 1937 bis zum 30. November 1938 (Stadtverwaltung <strong>)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">als ruhegehaltf&#228;hige Dienstzeit. Daraus ergaben sich 33 volle Dienstjahre und damit gem&#228;&#223; &#167; 126 LBG ein Ruhegehaltssatz von 73 v.H. Diesem Bescheid entsprechend wurde in der Folgezeit das Ruhegehalt an den Kl&#228;ger gezahlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Seit Februar 1968 bezieht der Kl&#228;ger ein Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung. Dessen H&#246;he ergab sich zun&#228;chst aus einem Bescheid:der Bundesversicherungsanstalt f&#252;r Angestellte vom 6..Februar1968. Dieser Bescheid und zwei &#196;nderungsbescheide wurden aufgehoben. Ma&#223;gebend ist jetzt ein Bescheid der Bundesversicherungsanstalt f&#252;r Angestellte vom 13. Januar 1969. Danach hat die Rente des Kl&#228;gers f&#252;r den Monat Februar 1968 - vor Abzug des Krankenversicherungsbeitrages - 410,50 DM betragen. Von diesem Betrag beruht ein Teil von 5,24 DM monatlich auf einer H&#246;herversicherung des Kl&#228;gers. Die verbleibende Rente berechnet sich nach Werteinheiten. DieSumme der Werteinheiten f&#252;r freiwillige Beitr&#228;ge Pflichtbeltrege, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten betr&#228;gt 3.499,72 , die Summe der Werteinheiten f&#252;r freiwillige Beitr&#228;ge <em>479,31.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Durch einen \"berichtigten Bescheid\" vom 7. M&#228;rz 1968 setzte das Landesamt f&#252;r Besoldung und Versorgung die Versorgungsbez&#252;ge des Kl&#228;gers f&#252;r die Zeit ab 1. Februar 1968 neu fest. Dabei ber&#252;cksichtigte es vor dem 8. Mai 1933 liegende Zeiten nicht mehr. Insgesamt ergaben sich 25 volle Dienstjahre und damit ein Ruhegehaltssatz von. 65 v.H. Dazu f&#252;hrte das Landesamt aus Der Wegfall der vor dem 8. Mai 1933 liegenden Zeiten ergebe sich aus Richtlinie. 7 zu &#167; 124 LBG iVm Richtlinie 302 zu &#167; 123 LBC die Gesamtversorgung des Kl&#228;gers (seine beamtenrechtliche Versorgung und seine bereinigte Rente aus der Angestelltenversicherung) &#252;bersteige auch ohne Ber&#252;cksichtigung der bisher ber&#252;cksichtigten, vor dem 8. Mai 1933 liegenden Zeiten die fiktive H&#246;chstgrenze im Sinne der Richtlinie 302 zu &#167; 123 LBG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seinem Widerspruch r&#252;gte der Kl&#228;ger die Nichtber&#252;cksichtigung der bisher ber&#252;cksichtigten vor dem 8. Mai 1933 liegenden Zeiten. Durch Bescheid vom 7. Januar 1969 wies das Landesamt den Widerspruch zur&#252;ck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Klage hat der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; den Bescheid des Landesamtes vom 7. M&#228;rz 1968 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1969 insoweit aufzuheben, als darin seine (des Kl&#228;gers) Vordienstzeiten im. Sinne des &#167; 124 LBG nicht mehr als ruhegehaltf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt werden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; den Beklagten f&#252;r verpflichtet zu erkl&#228;ren, die Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. M&#228;rz 1922, vom 1. April 1926 bis zum 31. M&#228;rz 1930 und vom 29. August 1932 bis zum 280 November 1932 als ruhegehaltf&#228;hige Dienstzeit zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat, beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Urteil vom 2. Juli 1969 hat das Verwaltungsgericht in D&#252;sseldorf den Besdleid vom 7. M&#228;rz 1968 und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als sie sich auf die Zeit vor dem 1. April 1968 erstrecken und. Versorgungsbez&#252;ge f&#252;r die Monate Februar und M&#228;rz 1968 einbehalten; im &#252;brigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung der Klageabweisung hat es dargetan:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das LBV im Bescheid vom 7. M&#228;rz 1968 vor dem 8. Mai 1933 liegende Zeiten nicht mehr als ruhegehaltf&#228;hige Dienstzeiten ber&#252;cksichtige, liege in diesem Bescheid die R&#252;cknahme (der Wiederruf) der Bescheide vom 19. November 1962 und vom 22. September 1965. Diese beiden, Bescheide stellten beg&#252;nstigende Verwaltungsakte dar. Dem Bescheid vom 19. November 1962 liege eine rechtsbegr&#252;ndende Ermessensentscheidung nach &#167; 124 LBG zugrunde die, von der Festsetzung des Ruhegehalts zu trennen sei. Soweit der Bescheid vom 22. September 1965 auf dem Bescheid vom 19. Jahuar 1962 beruhe, komme ihm also lediglich feststellende Bedeutung zu. Gleichwohl sei der Bescheid vorn 22. September 1965 als beg&#252;nstigender Verwaltungsakt anzusehen, weil er den Versorgungsanspruch des Kl&#228;gers konkretisiere. Der Widerruf dieser beg&#252;nstigenden Verwaltungsakte mit Wirkung f&#252;r die, Zukunft sei zul&#228;ssig.. Zwar k&#246;nne sich der Beklagte auf den Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage (&#167; 165 Abs. 2 Satz 2 LBG) nicht berufen, weil &#167; 124 LBG seit November 1962 keine &#196;nderung erfahren habe. Doch seien die Bescheide Vom 19. November 1962 und vom 22 September 1965 ohne den Vorbehalt ergangen, der ihnen nach den einschl&#228;gigen Vorschriften (den Verwaltungsvorschriften und Richtlinien zu dem versorgungsrechtlichen Teil des Landesbeamtengesetzes sowohl in der Fassung vom 27. August 1962, MBl&#160; NW 1539, als auch in der Neufassung vom 17. August 1967, MBl NW1483) h&#228;tte beigef&#252;gt werden m&#252;ssen. Beide Bescheide seien daher insoweit ermessen&#228;fehlerhaft:und rechtswidrig. Sie k&#246;nnten deshalb f&#252;r die Zukunft zur&#252;ckgenommen werden, obwohl sie unanfechtbar geworden seien..Das Interesse des Kl&#228;gers an ihrer Aufrechterhaltung m&#252;sse gegen&#252;ber dem &#246;ffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzm&#228;&#223;igen Zustandes zur&#252;cktreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Berufung gegen<sup>.</sup>dieses Urteil bringt der Kl&#228;ger vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den \"Richtlinien\" d&#252;rfe die Ber&#252;cksichtigung der in &#167;<sup>-</sup>124 LBG aufgez&#228;hlten Zeiten nicht dazu f&#252;hren, da&#223; die Gesamtversorgung des Beamten h&#246;her sei als die Versorgung, die er erhalten w&#252;rde, wenn er die f&#252;r die Berechnung der Rente aus der Rentenversicherung ma&#223;gebenden Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistet worden sind, bereits im Beamtenverh&#228;ltnis zur&#252;ckgelegt h&#228;tte. Die streitigen Zeiten vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. M&#228;rz 1922, vom 1. April 1926 bis zum 31. M&#228;rz 1930 und vom 29. August 1932 bis zum 28. November 1932 seien aber f&#252;r die Berechnung seines Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung nicht ma&#223;gebend. Diese Zeiten w&#252;rden bei der Bemessung seines Altersruhegeldes nicht angerechnet. Sein Altersruhegeld w&#252;rde genauso hoch sein, wenn er die genannten Zeiten bereits im Beamtenverh&#228;ltnis zur&#252;ckgelegt h&#228;tte. Die Richtlinien wollten aber ausschlie&#223;lich verhindern, da&#223; bestimmte Zeiten sowohl bei. der Berechnung der Sozialrente als auch bei der Bemessung des Ruhegehalts ber&#252;cksichtigt w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bescheide vom 19. November 1962 und vom 22. September 1965 seien nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne. den Vorbeh&#228;lt ergangen seien, der ihnen nach den einschl&#228;gigen Verwaltungsvorschriften h&#228;tte beigef&#252;gt werden m&#252;ssen, Diese Verwaltungsvorschriften h&#228;tten gegen&#252;ber dem B&#252;rger nur insoweit Bedeutung, als sie diese beg&#252;nstigten. Dadurch, da&#223; die Beh&#246;rden des Beklagten sie im Falle des Kl&#228;gers nicht angewendet h&#228;tten, sei Art. 3 des Grundgesetzes nicht verletzt. Die Grunds&#228;tze des allgemeinen Verwaltungsrechts &#252;ber die R&#252;cknahme beg&#252;nstigender Verwaltungsakte gestatteten nur die R&#252;cknahme.gesetzwidriger Verwaltungsakte, nicht auch die R&#252;cknahme von Verwaltungsakten, die nicht gegen irgendeine Rechtsnorm verstie&#223;en, bei deren Erla&#223; die Beh&#246;rde vielmehr nur gegen sie bindende Verwaltungsvorschriften versto&#223;en habe. Die Gesetzm&#228;&#223;igkeit der Verwaltung verlange deshalb die R&#252;bknahme der Bescheide vom 19. Januar.1962 und 22. September 1965 nicht. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz verb&#246;ten vielmehr die R&#252;cknahme dieser Verwaltungsakte. H&#228;tte er gewu&#223;t, da&#223; sein Ruhegehalt von 1968 ab nur 65 v.H0 betragen w&#252;rde, h&#228;tte er nicht seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erbeten, sondern w&#228;re er bis zum 31. Januar 1968 im Dienst geblieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">unter teilweiser &#196;nderung des angefochtenen Urteils seinen Klageantr&#228;gen im ersten Rechtszug in vollem Umfang stattzugeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Er f&#252;hrt aus</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die einschl&#228;gigen Verwaltungsvorschriften h&#228;tten nicht den engen Sinn, den der Kl&#228;ger ihnen beilege. Sie bezweckten vielmehr, einen Beamten, der &#174; wie der Kl&#228;ger - eine zeitraubende Vorbildung oder eine besondere praktische T&#228;tigkeit nachweisen m&#252;sse, nicht schlechter zu stellen als einen Beamten, der sich von Beginn seiner beruflidhen T&#228;tigkeit an im Beamtenverh&#228;ltnis <span style=\"text-decoration:underline\">befunden</span>&#160; habe. Daraus ergebe sich, da&#223; eine Anrechnung von Vordienstzeiten nicht m&#246;glich sei,<sup>-</sup> wenn sie zu einer &#220;berschreitung des H&#246;chstsatzes der Versorgung von 75 v.H. f&#252;hren w&#252;rde. Darauf, ob die in Rede stehenden Zeiten bei der Berechnung der Sozialrente ber&#252;cksichtigt worden seien, komme es deshalb.nicht an. Es werde auch bestritten, da&#223; diese Zeiten bei der Berechnung der Sozialrente nicht ber&#252;cksichtigt worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtswidrig sei ein Verwaltungsakt auch dann, wenn eine: im Ermessen der Beh&#246;rde stehende Entscheidung nicht ermessensfehlerfrei getroffen worden sei. Eine Entscheidung gem&#228;&#223; &#167;&#8226;124 LBG, die im Ermesben der Beh&#246;rde stehe, d&#252;rfe nur in dem Rahmen bleiben, der den Anrechnungsbestimmungen unausgesprochen zugrundeliege. Zu diesem Rahmen geh&#246;re der Grundsatz; da&#223; eine Doppelversorgung vermieden werden m&#252;sse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des .Sachverhalts und des Vorbringens der<sup>.</sup> Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Von dem Beklagten vorgelegten, die Versorgung und die Personalien des Kl&#228;gers betreffenden Vorg&#228;nge Bezug genommen. &#8226;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien haben erkl&#228;rt, sie seien damit-einverstanden, da&#223; ohne. m&#252;ndliche Verhandlung entschieden werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr&#252;nde:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist unbegr&#252;ndet, weil der Kl&#228;ger keinen Rechtsanspruch darauf hat, da&#223; die im Klageantrag genannten Zeiten auch f&#252;r die Zeit seit April 1968 als ruhegehaltf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt werden (I), und der Bescheid vom 7. M&#228;rz 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auch nicht aus anderen Gr&#252;nden rechtswidrig ist (II).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Ein geschriebener Rechtssatz, der den genannten Anspruch begr&#252;ndet, ist nicht ersichtlich. Er wird auch vom Kl&#228;ger nicht bezeichnet. Die Bescheide vom 19. November 1962 und vom 22. September 1965, die fr&#252;her den genannten Anspruch begr&#252;ndet, haben m&#246;gen, rechtfertigen ihn jedenfalls deshalb nicht mehr, weil sie durch den Bescheid vom 7. M&#228;rz 1968 bzw. durch den Widerspruchsbescheid mit Wirkung vom 1. April 1968</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">aufgehoben worden sind.&#160;Allerdings ist zweifelhaft, ob der Bescheid vom 19. November 1962 bereits durch den streitigen Bescheid des Landesamtes. vom 7. M&#228;rz 1968 aufgehoben worden ist. Dieser Bescheid erw&#228;hnt den<sup>.</sup> Bescheid vom 19. November 1962 nicht. Er stellt die Sach- und Rechtslage so dar, wie es auch geschehen w&#228;re, wenn es den.Bescheid vom 19.\"Dezember 1962 nicht g&#228;be. Diese Zweifelsfrage kann jedoch dahinstehen, weil man in den folgenden Ausf&#252;hrungen des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1969 die &#196;nderung des Bescheides vom 19. November 1962 mit Wirkung vom 1. April 1968 sehen mu&#223;:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">\"Mit Bescheid vom-19. November 1962 erfolgte die Voranerkennung der Zeiten im Sihne des &#167; 124 LBG. Dieser Bescheid ist nach Ablauf eines Jahres gem. &#167; 58 VwGO unanfechtbar geworden. Es mu&#223; daher gepr&#252;ft werden, ob dieser Bescheid von der Verwaltung abge&#228;ndert werden kann. Diese Frage wird durch die Fassung der Verwaltungsrichtlinien zu &#167; 124 LBG eindeutig bejaht. Die Richtlinien zu &#167; 124 LBG stellen auch materielles Recht dar, weil sie die \"Kann\"- Vorschrift des &#167; 124 LBG auslegen. Die darin angeordneten Sachentscheidungen w&#228;ren f&#252;r ein Gericht nur insoweit nicht bindend, als ein Ermessensmi&#223;brauch des Verordnungsgebers nachgewiesen w&#252;rde. Davon kann jedoch keine Rede sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Richtlinien zu &#167; 124 LBG materiell-rechtlich Bestandteil des &#167; 124 LBG selbst sind, steht der Voranerkennungsbescheid, auch wenn es nicht, ausdr&#252;cklich gesagt wird, unter dem Vorbehalt der nach RL 7 zu &#167; 124 LBG zu ber&#252;cksichtigenden Verh&#228;ltnisse. Eine &#196;nderung dieses Bescheides ist daher auch insoweit m&#246;glich, als die in RL 7 zu &#167; 124 LBG iVm RL 3.2 zu &#167; 123 LBG genannten Tatbest&#228;nde eintreten.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufhebung des Bescheides vom 22. September 1965 wird in dem streitigen Bescheid vom 7. M&#228;rz 1968 ausdr&#252;cklich auch nicht ausgesprochen. Die entsprechende &#196;nderung des Bescheides vom 22. September 1965 ergibt sich&#160;jedoch aus der &#220;berschrift des Bescheides vom 7. M&#228;rz 1968 (\"Berichtigter Bescheid\"), aus dem in ihm enthaltenen Satz \"Der Wegfall der Zeiten gem. &#167; 124 LBG ergibt sich aus RL 7 zu &#167; .124 LBG iVm mit RL 3.2 zu &#167; 123 LBG\" sowie daraus, da&#223; der Bescheid vom 7. M&#228;rz 19'68 zu dem Bescheid vom 22. September 1965 in Widerspruch steht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch auf Ber&#252;cksichtigung der im Klageantrag aufgef&#252;hrten Zeiten als ruhegehaltf&#228;hige Dienstzeit steht dem Kl&#228;ger f&#252;r die Zeit seit April 1968 aber auch nicht deshalb zu, weil sich seine Rechtsstellung, die sich im Hinblick auf &#167; 124 LBG ergibt, zu einem Rechtsanspruch verdichtet h&#228;tte, jede andere Entscheidung als die nach dieser Vorschrift m&#246;gliche Ber&#252;cksichtigung der streitigen Zeiten ermessensfehlerhaft w&#228;re..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 124 LBG lautet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">\"Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegende Zeit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">1. einer f&#252;r die Ablegung der ersten Staats- oder&#160;&#160;Hochschulpr&#252;fung erforderlichen praktischen T&#228;tigkeit oder eines Studiums an einer Hochschule oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">2. einer f&#252;r die Ablegung der Abschlu&#223;pr&#252;fung &#160;an einer Fachschule erforderlichen praktischen T&#228;tigkeit oder eines Besuchs dieser Schulen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">kann im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestzeit als ruhegehaltf&#228;hige Dienstzeit, ber&#252;cksichtigt werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abgeschlossen ist und f&#252;r die Wahrnehmung des dem Beamten &#252;bertragenen Amtes gefordert wird. Die Zeit einer praktischen T&#228;tigkeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und nach Abschlu&#223;. der Vorbildung kann als ruhegehaltf&#228;hige Dienstzeit ber&#252;cksichtigt werden, soweit sie<sub>.</sub> in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften f&#252;r die Berufung in das Beamtenverh&#228;ltnis gefordert wird oder an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt oder auf Vorbereitungsdienst angerechnet worden ist.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Zweck der den Dienstherrn durch diese Regelung erteilten Erm&#228;chtigung ist offenbar die Ber&#252;cksichtigung dann zu erm&#246;glichen, wenn sie angemessen ist, und sie dann zu verhindern, wenn die&#160; Ber&#252;cksichtigung nicht angemessen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Handhabung des &#167; 124 LBG haben der. Finanz.und der: .Innenminister des Beklagten Richtlinien erlassen (Verwaltungsvorschriften und Richtlinien zu dem versorgungsrechtlichen Teil des Landesbeamtengesetzes vom 27. August 1962 MBl. NW/ 1539). Diese Richtlinien haben unter dem 17. August 1967 eine Neufassung erhalten (MBl NW 1483) von der hier auszugehen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Richtlinie 7 zu &#167; 124 LBG bestimmt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">\"Die RL 3.2 zu &#167; 123 gelten entsprechend.\" Die Richtlinie 3.2 zu &#167; 123 LBG lautet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">\"Die. Ber&#252;cksichtigung darf nicht dazu f&#252;hren, da&#223; die Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder einer zus&#228;tzlichen Alters- &#160;und Hinterbliebenenversorgung) des Beamten oder der Hinterbliebenen h&#246;her ist als die Versorgung, die sie erhalten w&#252;rden, wenn der Beamte die f&#252;r die Berechnung der Rente aus der Rentenversicherung ma&#223;gebenden Zeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres abgeleistet worden sind, bereits im Beamtenverh&#228;ltnis zur&#252;ckgelegt h&#228;tte. Diesem Grundsatz ist durch teilweise Ber&#252;cksichtigung oder durch Nichtber&#252;cksichtigung der Vordienstzeit Rechnung zu tragen. Renten und Rententeile im Sinne des &#167; 170 a Abs. 3 u. 4 bleiben bei der Gegen&#252;berstellung unber&#252;cksichtigt. Die vorgenommene Anrechnung der Vordienstzeit<sub>.</sub>ist zu &#252;berpr&#252;fen, wenn eine Rente wegen Berufsunf&#228;higkeit in eine Rente wegen Erwerbsunf&#228;higkeit oder in Altersruhegeld umgewandelt wird, oder wenn eine Rente wegen Erwerbsunf&#228;higkeit in eine Rente wegen Berufsunf&#228;higkeit umgewandelt wird. Die auf Grund der Vergleichsberechnung bei der Versorgung des Ruhestandsbeamten vorgenommene Anrechnung der Vordienstzeit bleibt auch f&#252;r die sp&#228;tere Hinterbliebenenversorgung ma&#223;gebend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Beispiel .......;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Da&#223; unter den Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Richtlinien die Nichtber&#252;cksichtigung der in &#167; 124 LBG aufgef&#252;hrten Zeiten angemessen ist, liegt auf der Hand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Der Fall,&#160;den die Richtlinie 3.2 zu &#167; 123 LBG verhindern will ist hier gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die ruhegehaltf&#228;higen Dienstbez&#252;ge des Kl&#228;gers - bezogen auf den Monat Februar 1968 - betragen 2.226,- DM. Das H&#246;chstruhegehalt betr&#228;gt demnach 75 vom Hundert von 2226,- DM 1669,50 DM. Diesen Betrag w&#252;rde der Kl&#228;ger h&#246;chstens als Versorgung erhalten, wenn er \"die f&#252;r die Berechnung der Rente aus der Rentenversicherung ma&#223;gebenden Zeiten bereits im Beamtenverh&#228;ltnis zur&#252;ckgelegt h&#228;tte\". H&#246;her als dieser Betrag darf also die Summe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des Ruhegehalts nicht sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rente f&#252;r den Monat Februar 1968 hat -&#160;vor Abzug des Krankenversicherungsbeitrages - 410,50 DM betragen (BA 9 Bl. 87) Nach Satz 3 der Richtlinien 3.2 zu &#167; 123 LBG bleiben bei der Gegen&#252;berstellung Rententeile im Sinne des &#167; 170 a Abs. 4 LBG unber&#252;cksichtigt. Das sind die Teile der Rente die</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wenn sich&#160;- wie hier - die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verh&#228;ltnis der Werteinheiten f&#252;r freiwillige Beitr&#228;ge zu der Summe der Werteinheiten f&#252;r freiwillige Beitr&#228;ge, Pflichtbeitr&#228;ge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entsprechen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; auf einer H&#246;herversicherung beruhen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der H&#246;herversicherung des Kl&#228;gers beruht ein Betrag von 62,81 DM j&#228;hrlich (BA 9 Bl. 86) = 5,24 DM monatlich. Die monatliche Rente des Kl&#228;gers ohne die Leistung der H&#246;herversicherung betr&#228;gt also 405,26 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Die Summe der Werteinheiten f&#252;r freiwillige Beitr&#228;ge, Pflichtbeitr&#228;ge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten betr&#228;gt 3.499,72 (BA 9 Bl. 85), die Summe der Werteinheiten f&#252;r freiwillige Beitr&#228;ge 479,31 (BA 9 Bl. 85). Der Teil der Rente, der dem Verh&#228;ltnis der Werteinheiten f&#252;r freiwillige Beitr&#228;ge zu der Summe der Werteinheiten &#252;berhaupt entspricht, ergibt sich anhand folgender Formel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Rente x Werteinheiten&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">f&#252;r freiwillige Beitr&#228;ge =</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Summe 405 26 x 479, 31&#160;&#160;&#160;&#160;= &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 55,50 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Summe aller Werteinheiten&#160; =&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 3.499,72</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die bereinigte Rente betr&#228;gt also (405,26 - 55,50 DM =) 349,76 DM. (Das Landesamt f&#252;r Besoldung und Versorgung geht in seiner Vergleichsberechnung BA 1 Bl. 31 von f&#252;r den Kl&#228;ger g&#252;nstigeren Zahlen, im Ergebnis yon 314,34 DM monatliche Rente aus.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die Summe aus Rente (349,76 DM) und Ruhegehalt ohne Ber&#252;cksichtigung der streitigen Zeiten, d.h. auf Grund einer ruhegehaltf&#228;higen Dienstzeit von 65 Vom Hundert(1.446,90 DM) &#252;bersteigt somit das H&#246;chstruhegehalt von 1.669,50 DM. Die Nichtber&#252;cksichtigung der streitigen Zeiten entspricht deshalb der Vorschrift in Satz 2 der Richtlinien 302 zu &#167; 123 LBG, ist also nicht ermessensfehlerhaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Der streitige 'Bescheid des Landesamtes vom 7. M&#228;rz 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bescheide vom 19. November 1962 und vom 22. September 1965 zu Unrecht aufgehoben worden w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">1. Als beg&#252;nstigender Verwaltungsakt darf der Bescheid vom 19. November 1962 nur widerrufen werden, wenn</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; er rechtswidrig ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das &#246;ffentliche Interesse daran, da&#223; der rechtm&#228;&#223;ige Zustand hergestellt wird, st&#228;rker ist als das Interesse des Kl&#228;gers an der Aufrechterhaltung des Bescheides.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Voraussetzungen liegen vor. Zwar ist ein Versto&#223; gegen irgendeinen Satz des geschriebenen Rechts - abgesehen von dem sogleich zu er&#246;rternden Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) - nicht zu erkennent Dagegen liegt ein Versto&#223; gegen 1.2 der Richtlinien zu &#167; 124 LBG (Fassung der Richtlinien <sup>.</sup>vom 27. August 1962) vor. Diese Bestimmung lautet</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">\"Entscheidungen &#252;ber die Ber&#252;cksichtigung von Vordienstzeiten sind unter einem Vorbehalt im</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Sinne der Richtlinie 3.2 zu treffen.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solcher Vorbehalt fehlt im Bescheid vom 19. November 1962. Damit verst&#246;&#223;t dieser Bescheid zun&#228;chst gegen die genannte Richtlinie. In dem Versto&#223; gegen diese Richtlinie liegt jedoch zugleich ein Versto&#223; gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, da anzunehmen ist, da&#223; der Beklagte in st&#228;ndiger &#220;bung nach den genannten Richtlinien verf&#228;hrt. Unter diesem Blickwinkel erscheint der Bescheid vom 19. November 1962 rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. die Ausf&#252;hrungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in dessen Urteil vom 27. Juni 1955 - III C 25.54 -, Entscheidungen de&#228;undesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 2, 163 (167 unten, 168 oben).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Das &#246;ffentliche Interesse daran, da&#223; der rechtm&#228;&#223;ige Zustand wiederhergestellt wird, liegt auf der Hand. Das Interesse des Kl&#228;gers ist demgegen&#252;ber weniger schutzw&#252;rdig. Daf&#252;r, da&#223; er aus, irgendwelchen Gr&#252;nden darauf angewiesen sei, da&#223; Ruhegehalt in H&#246;he von 73 v.H. der ruhgehaltf&#228;higen Dienstbez&#252;ge zuz&#252;glich der Rente zu beziehen, da&#223; er seinen Lebensstandard entsprechend eingerichtet habe, hat er nichts vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Das gilt selbst dann, wenn der Kl&#228;ger im Vertrauen auf die Richtigkeit des. Bescheides vom 19. November 1962 davon abgesehen haben sollte, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienst zu bleiben. Dann ist zwar sein Vertrauen darauf entt&#228;uscht, er werde vom Beginn des 66. Lebensjahres ab sein Ruhegehalt in H&#246;he von 73 v.H. in H&#246;he der ruhegehaltf&#228;higen Dienstbez&#252;ge und eine Rente aus der Sozialversicherung erhalten. Auch dieses Vertrauen ist aber gegen&#252;ber dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtm&#228;&#223;igen Zustandes weniger schutzw&#252;rdig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r den Widerruf des Bescheides vom 19. November 1962 f&#252;r die Zukunft liegen also vor. Oben ist</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">ausgef&#252;hrt, da&#223; die Aufhebung des Bescheides vom 19. November 1962 erst durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1969 erfolgt ist. Soweit der Widerruf den Zeitraum von April bis Dezember 1968-betrifft,&#160; handelt es sich also um einen Widerruf mit R&#252;ckwirkung. Dieser war zul&#228;ssig, da der Kl&#228;ger vor dem 1. April 1968 den Bescheid des Landesamtes vom 7. M&#228;rz 1968 und seither nur das diesem Bescheid entsprechende Ruhegehalt erhalten hat. Sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheides vom 19. November 1962 f&#252;r die Zeit von April 1968 bis Dezember 1968 ist deshalb nicht sonderlich schutzw&#252;rdig, weil er f&#252;r diese Zeit-auf den Weiterbestand des Bescheides<sup>.</sup> vom 19. November 1962 nicht mehr vertrauen durfte,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">2. Bez&#252;glich des Widerrufs des&#160;Bescheides vom 22. September 1965 kann auf die Ausf&#252;hrungen<sup>.</sup> zu 1. verwiesen werden. Der Widerruf des Bescheides vom 22. September 1965 ist nach dem oben Gesagten jedoch in dem Bescheid des Landesamtes vom 7. M&#228;rz 1968 zu sehen. Einer besonderen Er&#246;rterung f&#252;r der Zeitraum von April bis Dezember 1968 bedarf es also nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die Kosten folgt aus &#167; 154 Abs. 2&#160;der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960,&#160;BGBl I 17, (VwG0),&#160; die bez&#252;glich der vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit aus &#167; 167 VwGO, &#167; 708 Nr. 7 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision mu&#223;te zugelassen werden, weil der Rechtstreit grunds&#228;tzliche Bedeutung hat (zu vgl. den Beschlu&#223; des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1970 - II B 42.70 -).</p>\n      "
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Die\nKl&#228;ger erhoben zun&#228;chst eine Vollstrek-kungsgegenklage (6 U 37/67\nLG K&#246;ln), die auf An-fechtung wegen arglistiger T&#228;uschung gest&#252;tzt\nwar. Dieser Rechtsstreit endete mit einem Proze&#223;ver-gleich vom 2.\nM&#228;rz 1967, durch den der notarielle Grundst&#252;ckskaufvertrag unter\nVorbehalt von Ersatz-anspr&#252;chen der Kl&#228;ger einverst&#228;ndlich\naufgehoben wurde. Anschlie&#223;end machten die Kl&#228;ger in einem neuen\nProze&#223; (4 O 159/67 LG K&#246;ln = 2 U 5/68 OLG K&#246;ln) Ersatzanspr&#252;che\ngegen Frau C. geltend und berechneten dabei folgenden Schaden:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Zahlung der Maklergeb&#252;hr an den\nBeklagten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">dieses Prozesses 4.680,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Notarkosten 1.055,08 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Gerichtskosten 145,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Sonderw&#252;nsche wegen einer</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nirosta-Sp&#252;le 75,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nutzlose Anschaffung von Gardinen-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">brettern 323,20 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Zinsen aus Kaufpreisvorauszahlung\nin</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">H&#246;he von 50.000,00 DM 2.083,33 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Bereitstellungszinsen 99,37 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">8.460,98 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">===========</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Auch dieser Rechtsstreit endete mit\neinem Pro-ze&#223;vergleich, der am 26.02.1969 vor dem Senat geschlossen\nwurde. Die Eigent&#252;merin Frau C. verpflichtete sich darin, zum\nAusgleich aller An-spr&#252;che der Kl&#228;ger an diese 4.360,00 DM zu\nzahlen. Vor Abschlu&#223; dieses Vergleichs - im Schriftsatz vom\n23.01.1969 - hatten die Kl&#228;ger ihre Schadens-berechnung gegen&#252;ber\nFrau C. erm&#228;&#223;igt und noch folgende Positionen in Rechnung\ngestellt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Maklergeb&#252;hren 4.680,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Notargeb&#252;hren 1.055,08 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Gerichtskosten f. Grundbucheintra-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">gungen 161,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nirosta-Sp&#252;le 75,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">4 % Zinsen von 50.000 DM f&#252;r die</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Zeit vom 1.9.66 bis 1.7.67 1.666,65\nDM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Geb&#228;udeversicherung 103,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">7.740,73 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Im vorliegenden Verfahren verlangen die\nKl&#228;ger nunmehr vom Beklagten die an diesen gezahlten\nMak-lergeb&#252;hren in H&#246;he von 4.680,00 DM zur&#252;ck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Sie haben behauptet, der Beklagte habe\nsie durch wissentlich falsche Angaben &#252;ber die Wohnfl&#228;che des\nangebotenen Hauses arglistig get&#228;uscht und dadurch zum Kaufabschlu&#223;\nund zur sp&#228;teren R&#252;ckg&#228;n-gigmachung des Kaufes bewogen. Er habe\ndeshalb und auch aus dem Gesichtspunkt der positiven\nVertrags-verletzung die Maklergeb&#252;hren zur&#252;ckzuzahlen. In-soweit\nsei von Bedeutung, da&#223; der Beklagte seine Maklerpflichten weiter\ndadurch verletzt habe, da&#223; er auch f&#252;r die Verk&#228;uferin t&#228;tig\ngeworden sei und unter Zur&#252;cksetzung der Interessen der Kl&#228;ger auch\nderen Interessen wahrgenommen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Kl&#228;ger haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">den Beklagten zu verurteilen, an die\nKl&#228;ger 4.680,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.11.1966 zu\nzahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Er hat behauptet, die von ihm\nweitergegebenen An-gaben &#252;ber die Wohnfl&#228;che des vermittelten\nHauses habe er von dem f&#252;r die Verk&#228;uferin aufgetretenen Zeugen P.\nerfahren. Da er die Kl&#228;ger nicht arg-listig get&#228;uscht habe, ber&#252;hre\ndie sp&#228;tere R&#252;ck-g&#228;ngigmachung des Kaufvertrages seinen Maklerlohn\nnicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Wegen aller Einzelheiten des\nerstinstanzlichen Vorbringens wird auf die vor dem Landgericht\nge-wechselten Schrifts&#228;tze der Parteien verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Das Landgericht hat durch Urteil vom\n27.07.1970 die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt des Urteils wird\nBezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Gegen das am 20.08.1970 zugestellte\nUrteil haben die Kl&#228;ger am 18.09.1970 Berufung eingelegt und diese\nnach entsprechender Fristverl&#228;ngerung am 19.11.1970 (gesetzlicher\nFeiertag) begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Kl&#228;ger wiederholen ihr\nerstinstanzliches Vor-bringen. Sie gehen davon aus, der Beklagte\nhabe seinen Maklerlohn verwirkt, weil er dem Inhalt des Vertrages\nzuwider auch f&#252;r den anderen Teil t&#228;tig gewesen sei. Daher m&#252;sse er\nden empfangenen Maklerlohn wegen ungerechtfertigter Bereicherung\nzur&#252;ckerstatten. Dar&#252;ber hinaus habe er es ver-s&#228;umt, die Kl&#228;ger\nvertragsgem&#228;&#223; zu informieren und &#252;ber die wirklich benutzbare\nWohnfl&#228;che zu unter-richten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Kl&#228;ger haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">unter Ab&#228;nderung des angefochtenen\nUr-teils nach den Schlu&#223;antr&#228;gen der Kl&#228;-ger in erster Instanz zu\nerkennen, notfalls den Kl&#228;gern zu gestatten, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung, welche auch durch\nB&#252;rgschaft einer im W&#228;hrungsgebiet ans&#228;ssigen Bank oder\n&#246;ffentlichen Sparkasse er-bracht werden kann, abzuwenden; zur\nSicherheitserkl&#228;rung gem&#228;&#223; &#167; 713 Abs. 2 ZPO (auch durch\nBankb&#252;rgschaft) erkl&#228;ren sich die Kl&#228;ger bereit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen,\nhilfswei-se Vollstreckungsschutz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Er geht davon aus, da&#223; dem\nKlagebegehren bereits der in dem Rechtsstreit 4 O 159/67 = 2 U 5/68\nOLG K&#246;ln geschlossene Vergleich vom 26.02.1969 entge-genstehe, da\ndamit der Anspruch der Kl&#228;ger aus R&#252;ckzahlung der Maklerprovision\nabgegolten sei. Dar&#252;ber hinaus entfalle ein R&#252;ckzahlungsanspruch\ndeshalb, weil der Beklagte sich keiner haftungsbe-gr&#252;ndenden\nVertragsverletzungen gegen&#252;ber den Kl&#228;-gern schuldig gemacht\nhabe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Wegen der Einzelheiten des\nzweitinstanzlichen Vor-bringens wird auf den Inhalt der von den\nParteien gewechselten Schrifts&#228;tze verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Akten 6 O 37/67 LG K&#246;ln und 4 O\n159/67 LG K&#246;ln waren Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung; sie\nsind zu Informationszwecken beigezogen worden; der Inhalt der\nBeiakten ist von beiden Parteien vorge-tragen bzw. in Bezug\ngenommen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d\ne</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die form- und fristgerecht eingelegte\nBerufung ist zul&#228;ssig. Sie ist jedoch nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">In H&#246;he eines Betrages von mindestens\n2.588,50 DM ist die Klage unschl&#252;ssig, da es nach dem eigenen\nVorbringen der Kl&#228;ger an einem Schaden fehlt. Im Vorproze&#223; 4 O\n159/67 machte der Anteil der Scha-densposition \"Maklergeb&#252;hr\" mit\n4.680,00 DM einen Prozentsatz von 55,31 % des Klagebegehrens aus.\n55,31 % der Vergleichssumme von 4.360,00 DM ent-fielen daher\nzumindest auf die Schadensposition \"Maklergeb&#252;hren\". Insoweit ist\nder von den Kl&#228;ger behauptete Schaden bereits durch die Zahlung der\nFrau Ursula C. abgegolten. Da&#223; die Kl&#228;ger diese Kosten nicht von\nihrer urspr&#252;nglichen Verk&#228;uferin und dar&#252;ber hinaus vom Beklagten,\nalso doppelt zur&#252;ckverlangen d&#252;rfen, ist au&#223;er Zweifel, da sie die\nMaklerkosten auch nur einmal bezahlt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Kl&#228;ger hatten im Vorproze&#223; 4 O\n159/67 LG K&#246;ln mit Schriftsatz vom 10.01.1969 ihre\nSchadensfor-derung gegen&#252;ber der Verk&#228;uferin auf 7.740,73 DM\nherabgesetzt. Ob infolgedessen der auf die Scha-densposition\n\"Maklergeb&#252;hr\" erfallende Vergleichs-betrag nicht noch h&#246;her\nanzusetzen ist oder ob gar - wie der Beklagte meint - durch den\nVergleich vom 26.02.1969 jeglicher Erstattungsanspruch gegen den\nBeklagten ausger&#228;umt worden ist, braucht hier nicht er&#246;rtert und\nentschieden zu werden. Auch die nach der vorstehenden, den Kl&#228;ger\ng&#252;nstig-sten Berechnung allenfalls noch verbleibende\nKla-geforderung von (4.680 DM minus 2.588,50 DM =) 2.091,50 DM mu&#223;\nin &#220;bereinstimmung mit dem Landge-richt verneint werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Ein Anspruch aus ungerechtfertigter\nBereicherung des Beklagten nach &#167; 812 BGB entf&#228;llt. Zwischen den\nKl&#228;gern und der Grundst&#252;ckseigent&#252;merin war ein notarieller Vertrag\nabgeschlossen worden. Dieser Vertrag ist durch einen\nProze&#223;vergleich, also durch einen weiteren Vertrag im Rechtsstreit\n6 O 37/67 LG K&#246;ln aufgehoben worden. Die\nEntste-hungsvoraussetzungen des Makleranspruches des Be-klagten\nsind davon unber&#252;hrt geblieben. Inwieweit neben der vertraglichen\nAufhebung des Grundst&#252;cks-kaufvertrages noch die Berufung darauf\nm&#246;glich ist, dieser Vertrag sei auch wegen arglistiger T&#228;uschung\nanfechtbar gewesen, kann dahinstehen. Eine arglistige T&#228;uschung der\nVerk&#228;uferin Frau C. , die allein die Anfechtung des\nGrundst&#252;cks-kaufvertrages h&#228;tte rechtfertigen k&#246;nnen, ist im\nVorproze&#223; 4 O 159/67 LG K&#246;ln nicht bewiesen wor-den. Die Kl&#228;ger\nk&#246;nnen daher auch dem Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten,\nderjenige Grund-st&#252;ckskaufvertrag, f&#252;r dessen Vermittlung eine\nMaklerprovision gezahlt worden sei, sei r&#252;ckwir-kend vernichtet\nworden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Positive Vertragsverletzung des\nBeklagten scheidet entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger als\nAnspruchs-grundlage ebenfalls aus. Einen dahingehenden Be-weis\nhaben die Kl&#228;ger nicht gef&#252;hrt. Das Beweiser-gebnis im Vorproze&#223; 4\nO 159/67 hatte zu einem non liquet gef&#252;hrt. Diese Beweisw&#252;rdigung\n&#228;ndert sich nicht dadurch, da&#223; die Kl&#228;ger auf der Grundlage der\nBeweisaufnahme des Vorprozesses nunmehr den Beklagten in Anspruch\nnehmen. Es ist nicht einmal nachgewiesen, da&#223; der Maklerauftrag\nunter Aus-schlu&#223; aller anderen Objekte auf 150 qm Wohnfl&#228;che\ngerichtet war. Aus dem Maklerangebot vom 7.8.1966 (Bl. 21 d.A.)\nfolgt das entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger nicht. Unklar ist\nweiter nach wie vor, was die Kl&#228;ger sich unter dem Begriff\n\"Quadrat-meter\" beim Hauserwerb vorgestellt haben. Reine Wohnfl&#228;che\nkann damit schwerlich gemeint gewesen sein. Dann h&#228;tte das von den\nKl&#228;gern gesuchte Haus eine bautechnisch berechnete Wohnfl&#228;che von\nann&#228;hernd 200 qm haben m&#252;ssen. Dielen, Toilet-ten, Nebenr&#228;ume und\ndergleichen werden n&#228;mlich bei der Wohnfl&#228;chenberechnung\nber&#252;cksichtigt. Die Beweisaufnahme im Vorproze&#223; 4 O 159/67\nbegr&#252;ndet auch nicht die gem&#228;&#223; &#167; 286 ZPO notwendige, an Si-cherheit\ngrenzende Wahrscheinlichkeit, da&#223; der Be-klagte die Kl&#228;ger\nschuldhaft irregef&#252;hrt hat. Der Beklagte war als Makler nicht\ngehalten, das ange-botene Wohnhaus auszumessen. Es ist sogar\nzweifel-haft, ob er dazu technisch &#252;berhaupt in der Lage gewesen\nw&#228;re; derartige Aufgaben geh&#246;ren in den Bereich der\nArchitektenleistungen. Dar&#252;ber hinaus kann nicht &#252;bersehen werden,\nda&#223; die Kl&#228;ger das von dem Beklagten nachgewiesene Objekt\nbesichtigt und sogar bezogen haben. Sie waren also zumindest ebenso\ngenau &#252;ber die tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse informiert wie der\nBeklagte. Selbst wenn sie von einer falschen Wohnfl&#228;chenberechnung\nausgegangen sind, mu&#223; mit R&#252;cksicht auf ihr eigenes Verhalten davon\nausgegangen werden, da&#223; sie das Haus dennoch als angemessen\nansahen. Nach der Lebenserfahrung erkennt normalerweise jemand\nnicht erst nach dem Einzug, da&#223; ein Haus um 30 % zu wenig\nWohnfl&#228;che hat. Alle diese und weitere konkrete Umst&#228;nde m&#252;s-sen\ngem. &#167; 286 ZPO bei der Beweisw&#252;rdigung ber&#252;ck-sichtigt werden und\nstehen der Annahme der Kl&#228;ger entgegen, die Beweislage st&#252;tze ihre\nRechtsauffas-sung v&#246;llig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Entgegen der Annahme der Kl&#228;ger sind\nauch die Voraussetzungen des &#167; 654 BGB nicht gegeben. Nach dieser\nVorschrift ist der Anspruch auf den Makler-lohn ausgeschlossen,\nwenn der Makler dem Inhalt des Vertrages zuwider auch f&#252;r den\nanderen Teil t&#228;tig gewesen ist. Da&#223; dies geschehen sei, schlie-&#223;en\ndie Kl&#228;ger daraus, da&#223; der Beklagte sich auch von der Verk&#228;uferin\neine Verg&#252;tung ausbedungen habe und auf sein Anraten hin der\nKaufpreis um 1.000,00 DM erh&#246;ht worden sei, um diese Verg&#252;tung\naufzubringen. Auch wenn man davon ausgeht, fehlt es an einem\n\"T&#228;tigwerden\" f&#252;r die andere Partei im Sinne des &#167; 654 BGB. Die\nenge Auslegung, die die Kl&#228;ger dieser Vorschrift geben, ist nicht\nmit der einschl&#228;gigen Rechtsprechung und dem Schrifttum zu\nvereinbaren. So hei&#223;t es etwa im BGB-Kommentar von Soergel-Mormann,\n10. Aufl. &#167; 654 Anm. 1, der hier statt vieler angef&#252;hrt sei: \"Dem\nNachweismakler ist es nach allgemeiner Meinung grunds&#228;tzlich nicht\nverwehrt, auch f&#252;r die Gegenpartei t&#228;tig zu werden, dem\nVermittlungsmakler nicht, sich von der Gegenpartei eine Provision\nf&#252;r den Nachweis versprechen zu lassen\". Im Streitfall ist - vom\nVorbringen der Kl&#228;ger ausgehend - seitens des Be-klagten nur das\nAufbringen der Verk&#228;uferprovision erm&#246;glicht worden. Der vom\nBeklagten beschrittene Weg ist im Maklergewerbe &#252;blich. Fast alle\nMakler, insbesondere auch diejenigen, die im Ring Deut-scher Makler\nzusammengeschlossen sind, arbeiten heute mit Verg&#252;tungen von 3 + 3\n% bis 5 + 5 %. Das hei&#223;t, Grundst&#252;cksk&#228;ufer und\nGrundst&#252;cksver-k&#228;ufer m&#252;ssen je 3 bis 5 % Provision zahlen. Der\nVerk&#228;ufer ist h&#228;ufig nicht dazu bereit, weil dies seinen Kaufpreis\nmindern w&#252;rde. Deshalb wird des &#246;fteren der dem Verk&#228;ufer\nvorgeschriebene Mindest-kaufpreis um den ihn belastenden\nProvisionssatz - im Streitfall 1.000,00 DM - erh&#246;ht. Richtig ist\nzwar, da&#223; auf diese Weise der K&#228;ufer unter Umst&#228;n-den die\nMehrprovision tragen mu&#223;, ebenso wie er ja auch die Notar- und\nsonstigen Nebenkosten al-leine aufzubringen hat. Der Verk&#228;ufer kann\ndiesen Berechnungsmodus aber jedenfalls dann durchsetzen, wenn das\nvon ihm angebotene Haus wegen seiner Lage oder sonstiger Vorz&#252;ge\nauf Interesse st&#246;&#223;t und er anderenfalls an einen sonstigen Erwerber\nver&#228;u&#223;ern kann. Der Aufschlag von 1.000,00 DM auf seiten der\nVerk&#228;uferin kann unter diesen Umst&#228;nden nicht als eine mit &#167; 654\nBGB unvereinbare Vertragswidrigkeit gewertet werden, die die\nProvisionszahlung der Kl&#228;ger von 4.680,-- DM wegen Verwirkung\nv&#246;llig entfallen lie&#223;e.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Abgesehen von den vorstehend unter\nZiffer 2. bis 4. er&#246;rterten Gr&#252;nden mu&#223; der durch den Vergleich im\nVorproze&#223; 4 O 159/67 LG K&#246;ln nicht befriedigte restliche\nZahlungsanspruch der Kl&#228;ger in H&#246;he von allenfalls 2.091,50 DM\njedenfalls wegen Mitver-schuldens (&#167; 254 BGB) verneint werden.\nUnstreitig haben die Kl&#228;ger das Haus vor dem Erwerb besich-tigt,\ndie Baupl&#228;ne eingesehen und sogar ihrer Ver-wunderung &#252;ber die\nniedrige Gescho&#223;h&#246;he im unteren Bereich des Hauses Ausdruck\ngegeben. Selbst wenn man dem Beklagten ein zum Ersatz\nverpflichtendes schuldhaftes vertragswidriges Verhalten vorwerfen\nwill, mu&#223; die Au&#223;erachtlassung der im Verkehr erforderlichen\nSorgfalt in den eigenen Angelegen-heiten der Kl&#228;ger diese nach &#167;\n254 Abs. 1 BGB mitbelasten. Dar&#252;ber hinaus ist den Kl&#228;gern auch der\nVorwurf zu machen, da&#223; sie es entgegen &#167; 254 Abs. 2 BGB unterlassen\nhaben, den nach ihrer An-sicht drohenden Schaden abzuwenden.\nBereits zu ei-nem Zeitpunkt, in dem zwischen den Kl&#228;gern und der\nVerk&#228;uferin die Streitigkeiten begonnen hatten, n&#228;mlich Ende 1966,\nkonnten die Kl&#228;ger das Haus zum Preise von 156.000,-- DM, also f&#252;r\nihren eigenen Kaufpreis an einen Dritten verkaufen. Der Zeuge F.D.\nhat im Vorproze&#223; (Bl. 97 d.A. 4 O 159/67) ausgesagt: \"Ich hatte\nmich dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber bereit erkl&#228;rt, das Haus zu kaufen gegen\nZahlung von 156.000,-- DM. Der Kl&#228;ger wollte jedoch auch seine\nUmzugskosten von mir &#252;bernommen haben. Dazu war ich nicht bereit\".\nDas hei&#223;t, die Kl&#228;ger h&#228;tten durch Verzicht auf Erstattung der\nUmzugskosten den nach ihrer Darlegung erheblichen Schaden aus dem\nHauserwerb im wesentlichen abwen-den k&#246;nnen. Da&#223; sie dies\nunterlassen haben, m&#252;ssen sie sich nach &#167; 254 Abs. 2 BGB als\nMitverschulden anrechnen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Der Mitverschuldensanteil der Kl&#228;gerin\nm&#252;&#223;te je-denfalls mit 1/2 angesetzt werden. Dann ergibt sich\nfolgende Schadensberechnung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Von den Kl&#228;gern gezahlte Maklergeb&#252;hr\n4.680,-- DM 1/2 davon entfielen nach &#167; 254 BGB auf die</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Kl&#228;ger 2.340,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">gezahlt worden sind im Vorproze&#223;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">4 O 159/67 auf den Schadensposten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">\"Maklergeb&#252;hr\" mindestens 2.588,50\nDM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Soweit den Kl&#228;gern also &#252;berhaupt ein\nSchadener-satzanspruch zugestanden werden k&#246;nnte, w&#228;re er auf jeden\nFall unter Ber&#252;cksichtigung ihres Mit-verschuldens durch die\nvergleichsweise Zahlung im Vorproze&#223; 4 O 159/67 abgegolten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen kann\nder Klage im Ergebnis aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nstattgegeben werden. Das landgerichtliche Urteil ist deshalb zu\nbest&#228;tigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf &#167;&#167;\n97, 708 Nr. 7, 713 a ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Streitwert: 4.680,00 DM.</p>\n      "
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            "file_number": "9 U 62/71",
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            "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Januar 1971 verk&#252;ndete Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 0 138/70 - wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrene zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der jetzt 27 Jahre alte Kl&#228;ger erlitt mit 12 Jahren, am 16. November 1956, in F auf der Lstra&#223;e einen schweren Unfall. Auf dem Fahrrad fahrend, wurde er am Kopf von einen Sprengring getroffen, der sich von einem Rad eines dem Vater und Rechtsvorg&#228;nger der Beklagten geh&#246;renden landwirtschaftlichen Schleppers gel&#246;st hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">In einem l&#228;ngeren Rechtsstreit wurde um die Verantwortlichkeit des Rechtsvorg&#228;ngers der Beklagten am Zustandekommen des Unfalls sowie &#252;ber das Ausma&#223; des vom Kl&#228;ger erlittenen Schadens gestritten ( 1 0 3/58 LG Bonn). Im Herbst 1960 erstellte der Sachverst&#228;ndige Professor Dr. R ein Gutachten, wonach der Kl&#228;ger wegen Kopf- und Gehirnverletzungen zu 50 % erwerbsgemindert sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Rechtsvorg&#228;nger der Beklagten erkl&#228;rte sich schlie&#223;lich bereit, dem Kl&#228;ger unter anderem neben einem Schmerzensgeld allen Schaden zu ersetzen, den dieser durch den Unfall k&#252;nftig erleiden w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger setzte nach einer l&#228;ngeren, durch die Unfall folgen bedingten Unterbrechung seinen Schulbesuch fort und wurde im Fr&#252;hjahr 1958 aus dem 8. Schuljahr der Volksschule entlassen. Er trat sodann bei dem Elektromeister K eine Elektrolehre an, bestand jedoch die Gesellenpr&#252;fung nicht. Das Abschlu&#223;zeugnis der gewerblichen Berufsschule des Kreises F vom 31. M&#228;rz 1962 tr&#228;gt den Vermerk: \" Die Folgen eines schweren Unfalls behinderten F F trotz gro&#223;e Anstrengungen sachlich mitzuarbeiten. \"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Einige Zeit danach sah sich der Kl&#228;ger nach seiner Behauptung nicht mehr in der Lage, seinen Beruf oder irgend eine andere T&#228;tigkeit auszu&#252;ben. Er erh&#228;lt von der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz eine Erwerbsunf&#228;higkeitsrente und den Differenzbetrag bis zu einem von der Beklagten anerkannten Verdienstausfall von zur Zeit 751,-- DM monatlich von der Beklagten sowie von deren Haftpflichtversicherung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat mit der vorliegenden Klage f&#252;r die Zeit vom 1. Februar 1969 bis zum 30. Juni 1970 einen weiteren monatlichen Verdienstausfall von jeweils 494,-- DM geltend gemacht und dazu vorgetragen, er h&#228;tte sp&#228;testens bis zum 1. Februar 1969 ohne die durch den Unfall erlittenen K&#246;rpersch&#228;den seine Meisterpr&#252;fung abgelegt und alsdann einen monatlichen Verdienst von mindestens 1.200,-- DM erhalten. Vor dem Unfall sei er ein &#252;berdurchschnittlich guter Sch&#252;ler gewesen; er h&#228;tte ohne den durch den Unfall eingetretenen Abfall seines Leistungsverm&#246;gens die Elektromeisterpr&#252;fung bestanden, zumal er durch sein Elternhaus - sein Vater ist Fernmeldeobersekret&#228;r bei der Bundespost - wie auch durch seinen Lehrherrn, dessen Gesch&#228;ft er sp&#228;ter habe &#252;bernehmen sollen, den erforderlichen Antrieb zum Ablegen der Meisterpr&#252;fung erhalten h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.633,--DM nebst 4 % Zinsen seit der Klagezustellung zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat bestritten, da&#223; der Kl&#228;ger die Meisterpr&#252;fung mit Erfolg abgelegt h&#228;tte und hat auch die H&#246;he der Klageforderung f&#252;r &#252;bersetzt gehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat ohne Beweiserhebung die Klage dem Grunde nach f&#252;r gerechtfertigt erkl&#228;rt und ausgef&#252;hrt, die Beklagte m&#252;sse dem Kl&#228;ger eine noch zu ermittelnde Rente nach dem Lohnniveau eines Elektromeisters zahlen. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, da&#223; jeder Handwerksgeselle mit durchschnittlichen Intelligenz, Ehrgeiz und Flei&#223; die Meisterpr&#252;fung mit Erfolg&#160; ablegen k&#246;nne. Die Schulzeugnisse des Kl&#228;gers h&#228;tten vor dem Unfall in den wesentlichen F&#228;chern die Zensuren befriedigend und gut gezeigt. Ein ordentliches Elternhaus h&#228;tte dem Kl&#228;ger auch g&#252;nstige Umweltbedingungen zur Entwicklung von Flei&#223; und Ehrgeiz gegeben, zumal der Anreiz hinzugekommen sei, sp&#228;ter das Gesch&#228;ft seines Lehrherrn zu &#252;bernehmen, der keine m&#228;nnlichen Abk&#246;mmlinge habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat gegen dieses am 12. Januar 1971 verk&#252;ndete und am 29. Januar 1971 zugestellte Grundurteil am 25. Februar 1971 Berufung eingelegt und sie nach Verl&#228;ngerung der Begr&#252;ndungsfrist bis zum 25. April 1971 am 26. April 1971, einem Montag, begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte tr&#228;gt vor, der Kl&#228;ger habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan, da&#223; er ohne den Unfall mit der Vollendung des 25. Lebensjahres die Meisterpr&#252;fung im Elektrohandwerk abgelegt haben w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Von 100 jungen Leuten, die eine Handwerkslehre beg&#228;nnen, best&#228;nden n&#228;mlich nur rund 75 die Gesellenpr&#252;fung. Lediglich 25 % der Gesellen, nicht einmal 20 % der Berufsanf&#228;nger, unterz&#246;gen sich mit Erfolg der Meisterpr&#252;fung ( Beweis: Auskunft des statistisch Landesamts und der Handwerkskammer). Es komme hinzu, da&#223; die Schulzeugnisse des Kl&#228;gers nicht gerade &#252;berdurchschnittlich gewesen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte bestreitet auch, da&#223; der Kl&#228;ger begr&#252;ndete Aussicht gehabt habe, irgendwann einmal das Gesch&#228;ft seines Lehrherrn zu &#252;bernehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, notfalls ihr Vollstreckungsnachla&#223; zu gew&#228;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">notfalls ihm, der sich vorsorglich zur Sicherheitsleistung erbietet nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und zu gestatten, da&#223; diese durch B&#252;rgschaft einer deutschen Gro&#223;bank oder &#246;ffentlichen Sparkasse erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beruft sich auf seinen fr&#252;heren Vortrag und auf die Begr&#252;ndung des angefochtenen Urteils. Er behauptet, bei seinen in der Schule vor dem Unfall gezeigten Leistungen sowie bei den bei ihm vorliegenden <em>g&#252;nstigen</em> Umweltsbedingungen h&#228;tte er auf jeden Fall die Meisterpr&#252;fung abgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen wird auf den Vortrag der Parteien nach Ma&#223;gabe der gewechselten Schrifts&#228;tze sowie auf die vom Kl&#228;ger &#252;berreichten Schul- und Lehrzeugnisse verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die an sich statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte und begr&#252;ndete Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht den Klageanspruch dem Grunde nach f&#252;r gerechtfertigt erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;Der Kl&#228;ger hat unstreitig gem&#228;&#223; &#167;&#167; 843, 842 BGB einen Anspruch darauf, im Wege einer Geldrente Ersatz f&#252;r die Nachteile zu erhalten, die er infolge des Unfalls vom Jahre 1956 erlitten hat. Dennoch ist der Kl&#228;ger, wie das Landgericht zu Recht ausgef&#252;hrt hat, gem&#228;&#223; &#167; 252 BGB so zu stellen, wie wenn er im Alter von 25 Jahren<sub>,</sub> also sp&#228;testens bis zum 1. Februar 1969, die Meisterpr&#252;fung im Elektrohandwerk mit Erfolg abgelegt h&#228;tte. Zwar hat der Kl&#228;ger nicht zur vollen Gewi&#223;heit dartun k&#246;nnen er h&#228;tte bis zu dem angef&#252;hrten Zeitpunkt die Pr&#252;fung als Elektromeister bestanden, da er bereits mit 12 Jahren den seine Intelligenz und sein Leistungsverm&#246;gen erheblich mindernden Unfall erlitten hat. Dem Kl&#228;ger kommt aber die Beweiserleichterung des &#167; 252 Abs. 2 BGB zugute, wonach als entgangen auch der Gewinn gilt, welcher nach dem gew&#246;hnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umst&#228;nden, insbesondere nach den getroffenen Anstalten oder Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann ( BGH NJW l 964, 662 mit weiteren Belegen; BGB (VersR 1967, 903, VersR 1969, 376, VersR 1970, 76 ). Hiernach mu&#223; die den Schadensersatz fordernde Partei f&#252;r die Ausgangssituation des Schadens greifbare Tatsachen vorbringen<sub>d</sub> aus denen sich anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen l&#228;&#223;t, wie die Dinge wenn das als Schaden stiftende Ereignis nicht eingetreten w&#228;re, sich nach menschlicher Erfahrung weiter entwickelt haben w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Dies hat der Kl&#228;ger getan. Er hat nachgewiesen, da&#223; seine intellektuellen F&#228;higkeiten vor dem Unfall weit &#252;ber dem vergleichbaren Durchschnitt seiner Altersgenossen lagen. Die letzten drei Schulzeugnisse vor dem Unfall weisen Zensuren aus, die im wesentlichen um befriedigend liegen, in <em>den</em> Hauptf&#228;chern Deutsch und Rechnen teilweise sogar dar&#252;ber. Gerade im Hinblick auf sein Berufsziel - Elektrotechniker - ist von Belang, da&#223; der Kl&#228;ger sich - bei dem gleichen Lehrer - im Rechnen und Naturkunde in seinem letzten Zeugnis vor dem Unfall auf gut verbesserte. Nach dem Unfall verschlechterten sich seine Leistungen erheblich, teilweise um mehr als eine Zensur und lagen nur noch um ausreichend, teilweise waren sie sogar schlechter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">In Rechnen und Naturkunde erhielt er jetzt, im Zeugnis vom 31. Oktober 1957, nur noch ausreichend. Hiernach wird es verst&#228;ndlich, weshalb der Kl&#228;ger die Elektrogesellenpr&#252;fung nicht bestand, zumal er nach dem Zeugnis seines Lehrherrn wegen seines Gesundheitsstands nur zur H&#228;lfte einsatzf&#228;hig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Weiter rechtfertigen die pers&#246;nlichen Eigenschaften des Kl&#228;gers sowie seine Umweltbedingungen den Schlu&#223;, da&#223; er auch den notwendigen Ansporn bekommen und den erforderlichen Ehrgeiz entwickelt h&#228;tte, seinen intellektuellen F&#228;higkeiten zum Bestehen der Meisterpr&#252;fung auszunutzen. Der Kl&#228;ger hatte vor dem Unfall in seinem Schulzeugnissen<sub>,</sub>in F&#252;hrung, Beteiligung am Unterricht und Flei&#223; gute und befriedigende Noten. Erst nach dem Unfall wird im Zeugnis &#252;ber ein Nachlassen der Beteiligung am Unterricht geklagt. Immerhin besa&#223; der Kl&#228;ger jetzt noch die Energie, eine weitere Ausbildung, somit die Elektrolehre, anzutreten, die er allerdings aufgrund der unfallbedingten Leistungsminderung nicht mit Erfolg abschlie&#223;en konnte. Ob sich f&#252;r den Kl&#228;ger als weiterer Ansporn zum Ablegen der Meisterpr&#252;fung die &#220;bernahme des Gesch&#228;ftes seines Lehrherrn ergeben h&#228;tte, hat der Senat nicht f&#252;r beweiserheblich angesehen. Wohl aber ist zu ber&#252;cksichtigen, da&#223; der Kl&#228;ger einer Familie entstammt, mit eigenem Hausgrundbesitz. Der Vater hat sich bis zum Fernmelde-Obersekret&#228;r bei der Bundespost hochgearbeitet, hat somit auch vom Beruf her eine Ber&#252;hrung mit dem Elektrozweig. Ein Bruder des Kl&#228;gers, mit einer Schlosserausbildung, befindet sich, wie die Beklagte nicht bestreitet, in einer vergleichbaren sozialen Stellung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat ist &#252;berzeugt, da&#223; ein 12j&#228;hriges Kind anstelle des Kl&#228;gers mit seinen befriedigenden schulischen Leistungen und guten Leistungen in <em>Rechnen</em> und Naturkunde, mit &#252;berdurchschnittlichem Flei&#223; und Energie und aus der Umwelt eines b&#252;rgerlich-strebsamen Elternhauses heraus, bei dem Vater und Bruder technische Berufe eingeschlagen haben, durchweg alle Voraussetzungen zu einem sp&#228;teren Ablegen der Meisterpr&#252;fung im Elektrohandwerk besitzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, da&#223; nur 20 % derjenigen, die eine Elektrolehre beginnen, sp&#228;ter auch die Meisterpr&#252;fung mit Erfolg ablegen. Dem Senat kommt es hierbei auch nicht darauf an, zu ermitteln, wie hoch die Durchfallquote selbst bei der Meisterpr&#252;fung ist, ob nicht - wof&#252;r die Lebenserfahrung spricht - nur ein geringer Teil der Gesellen diese Pr&#252;fung anstrebt. Entscheidend ist, da&#223; der Kl&#228;ger nach &#220;berzeugung des Senats wegen seiner &#252;berdurchschnittlichen intellektuellen und pers&#246;nlichen F&#228;higkeiten und wegen des g&#252;nstigen Umwelteinflusses seines Elternhauses, ohne das Unfallereignis zu jenen 20 % der Berufsanf&#228;nger geh&#246;rt h&#228;tte, die die Meisterpr&#252;fung bestanden haben w&#252;rden. Da&#223; der Kl&#228;ger den vollen Nachweis nicht f&#252;hren kann, liegt allein an dem vom Rechtsvorg&#228;nger der Beklagten verursachten Unfall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Umstand nimmt der Beklagten aber nach Treu und Glauben die M&#246;glichkeit, sich darauf zu berufen, der Kl&#228;ger habe nicht zu den 20 % Berufsanf&#228;ngern geh&#246;rt, die die Meisterpr&#252;fung ablegen. Es h&#228;tte an der Beklagten gelegen, Umst&#228;nde aufzuf&#252;hren und zu beweisen die daf&#252;r sprechen, da&#223; der Kl&#228;ger trotz der dargelegten g&#252;nstigen Voraussetzungen nicht zu jener Gruppe von Elektrolehrlingen geh&#246;rt h&#228;tte, die die Meisterpr&#252;fung bestehen. Derartige Umst&#228;nde hat die Beklagte indes nicht aufgezeigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat also zu Recht die Klage dem Grunde nach zugesprochen, weshalb die Berufung zur&#252;ckzuweisen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht wird das Verfahren wegen des <em>An</em>spruchs der H&#246;he nach fortzusetzen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die prozessualen Nebenanspr&#252;che beruhen auf &#167;&#167; 97 Abs. 2, 708 Ziff. 7, 713 <em>a</em> ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren: 7.633,-- DM.</p>\n      "
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            "file_number": "15a W 511/71",
            "date": "1971-12-01",
            "created_date": "2019-03-13T15:23:13Z",
            "updated_date": "2019-03-27T09:41:27Z",
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            "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angefochtene Beschlu&#223; und der Beschlu&#223; des Amtsgerichts Minden vom 16. Oktober 1970 werden abge&#228;ndert.</p>\n<p>Das Amtsgericht Minden wird angewiesen, den am 4. M&#228;rz 1963 &#252;ber den Nachla&#223; des Erblassers erteilten gemeinschaftlichen Erbschein einzuziehen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Gr&#252;nde</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erblasser war Eigent&#252;mer eines Hofes in ... Nach dem 1. Weltkrieg hatte er f&#252;r die deutsche Reichsangeh&#246;rigkeit optiert, konnte aber seinen Wohnsitz auf seinem Hof in ... behalten. Am 20. Januar 1945 verlie&#223; der damals 82-j&#228;hrige Erblasser infolge der Kriegsereignisse seinen Hof und fl&#252;chtete nach Westen. Am 26. Februar 1945 verstarb er in .... Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind seine S&#246;hne, die Beteiligten zu 4) bis 7) die Erben seines im Jahre 1964 verstorbenen Sohnes .... Ein weiterer Sohn ... ist im Jahre 1955 verstorben; seine Erben sind nicht bekannt. Die zweite Ehefrau des Erblassers ist am 18. Februar 1946 in ... verstorben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beteiligte zu 3) beantragte im Februar 1963 zu Lastenausgleichszwecken beim Amtsgericht Minden die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Inhalts, da&#223; gesetzliche Erben des Erblassers seine zweite Ehefrau zu 1/4 und seine f&#252;nf S&#246;hne (die Beteiligten zu 1) bis 3), sowie ... und ...) zu je 3/20 geworden sind. Das Amtsgericht Minden erteilte am 4. M&#228;rz 1963 den beantragten Erbschein.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Im Juli 1970 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, diesen Erbschein als unrichtig einzuziehen, da ihn der Erblasser in einem wirksamen Testament zum alleinigen Erben eingesetzt habe. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschlu&#223; vom 16. Oktober 1970 zur&#252;ckgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckgewiesen worden ist. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner weiteren Beschwerde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das nach &#167;27 FGG statthafte, formgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begr&#252;ndet; denn die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes. Die Vorinstanzen haben &#252;bersehen, da&#223; der gemeinschaftliche Erbschein vom 4. M&#228;rz 1963 entweder von einem unzust&#228;ndigen Gericht erteilt worden ist oder, falls die Zust&#228;ndigkeit bejaht werden k&#246;nnte, nicht als unbeschr&#228;nkter Erbschein h&#228;tte ausgestellt werden d&#252;rfen, mithin in jedem Falle seine Einziehung zu erfolgen hat. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob das Landgericht dadurch, da&#223; es die Beteiligten zu 5) bis 7) an seinem Verfahren nicht beteiligt und die Erben des im Jahre 1955 verstorbenen ... nicht ermittelt und zugezogen hat, einen weiteren Rechtsfehler begangen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r das Einziehungsverfahren war das Amtsgericht Minden international und &#246;rtlich zust&#228;ndig, ohne R&#252;cksicht darauf, ob seine internationale und &#214;rtliche Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die Erbscheinserteilung gegeben war, weil es den Erbschein, dessen Einziehung jetzt in Frage steht, erteilt hat (BayObLGZ 1961, 292; KGJ 44, 104; Staudinger-Firsching, BGB, 11. Aufl., &#167;2353 Rdn. 35; Palandt-Keidel, BGB, 30. Aufl., &#167;2361 Anm. 3).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167;2361 Abs. 1 BGB hat das Nachla&#223;gericht einen Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, da&#223; er unrichtig ist. Grunds&#228;tzlichrechtfertigen im Erteilungsverfahren begangene Verfahrensfehler die Einziehung nicht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Gericht, das den Erbschein erteilt hat, &#246;rtlich unzust&#228;ndig war; dann ist er ohne R&#252;cksicht auf seine inhaltliche Richtigkeit einzuziehen. Da die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist, hat das Beschwerdegericht die Einziehung selbst dann anzuordnen, wenn die Unzust&#228;ndigkeit nicht ger&#252;gt worden ist (OLG K&#246;ln, JMBl. NRW 1957, 15; KGJ 53, 88; Staudinger-Firsching a.a.O., &#167;2353 Rdn. 53 und &#167;2361 Rdn. 8; Palandt-Keidel a.a.O., &#167;2361 Anm. 2; Jansen, FGG, 2. Aufl., &#167;84 Rdn. 12; Keidel, FGG, 9. Aufl., &#167;7 Rdn. 36). Das Landgericht hat die Frage, ob das Amtsgericht Minden f&#252;r die Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 4. M&#228;rz 1963 &#246;rtlich zust&#228;ndig war, nicht gepr&#252;ft, obwohl dazu Anla&#223; bestanden h&#228;tte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erblasser besa&#223;, wie das Landgericht mit Recht im Hinblick auf die bei den Akten befindliche Abschrift seiner Optionsurkunde vom 27. Januar 1922 angenommen hat, die deutsche Staatsangeh&#246;rigkeit. Deshalb richtet sich die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die Erteilung eines Erbscheins nach &#167;73 Abs. 1 und 2 FGG. Ma&#223;gebend ist in erster Linie der Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte. Hatte er keinen inl&#228;ndischen Wohnsitz, ist das Gericht zust&#228;ndig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte. Ist auch dies zu verneinen, so ist das Amtsgericht Sch&#246;neberg in Berlin-Sch&#246;neberg zust&#228;ndig. Der Erblasser hatte bis zu seiner Flucht am 20. Januar 1945 seinen Wohnsitz in ..., die damals zum Deutschen Reich geh&#246;rte. Infolge der Kriegsereignisse hat er am 20. Januar 1945 ... verlassen und ist nach Westen gefl&#252;chtet. Am 26. Februar 1945 befand er sich in ..., wo er verstarb. Da&#223; der Erblasser in der kurzen Zeit zwischen dem 20. Januar und dem 26. Februar 1945 einen neuen Wohnsitz begr&#252;ndet hat, kann unter Ber&#252;cksichtigung der damaligen Verh&#228;ltnisse ausgeschlossen werden. W&#228;hrend dieser Zeit hatten die Truppen der UdSSR die &#246;stlichen Grenzen des Deutschen Reiches erreicht und waren bis an die Oder vorgedrungen. Dort war ihr Vormarsch zun&#228;chst zum Stillstand gekommen. Erst Anfang M&#228;rz 1945 setzte eine neue Offensive ein, die schlie&#223;lich zur Besetzung Mitteldeutschlands und ... f&#252;hrte. Der Erblasser war vor den heranr&#252;ckenden Truppen der UdSSR und den Kampfhandlungen geflohen. Als er starb, war ungewi&#223;, ob er im ..., wo er sich gerade aufhielt, bleiben, oder ob er seine Flucht fortsetzen w&#252;rde; das hing wesentlich von den k&#252;nftigen Ereignissen ab. Unter diesen Umst&#228;nden fehlen jegliche Anhaltspunkte daf&#252;r, da&#223; der Erblasser bis zu seinem Tode an einem anderen Ort einen neuen Wohnsitz begr&#252;ndet hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Indessen h&#228;tte der Erblasser nach &#167;7 Abs. 3 BGB durch seine Flucht seinen Wohnsitz in ... aufgegeben haben k&#246;nnen, ohne einen neuen begr&#252;ndet zu haben. Dazu w&#228;re erforderlich gewesen, da&#223; er den Willen gehabt h&#228;tte, seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben. Da&#223; er ... tats&#228;chlich verlassen hat, ohne zu wissen, wann er zur&#252;ckkehren w&#252;rde, w&#252;rde der Fortdauer des Wohnsitzes nicht entgegenstehen, wenn er nur den Willen gehabt h&#228;tte, seinen bisherigen Wohnsitz beizubehalten. Entscheidend ist also, ob der Erblasser, als er ... verlie&#223;, beabsichtigte, diesen Ort nicht mehr als Mittelpunkt seines Lebens zu betrachten. Das l&#228;&#223;t sich weder generell noch auf Grund des bisherigen Inhalts der Akten feststellen. Im allgemeinen haben Deutsche, die ihre Heimatorte in den reichsdeutschen Gebieten &#246;stlich der Oder-Neisse-Linie im Januar 1945 verlassen haben, nur damit gerechnet, da&#223; dies vor&#252;bergehend bis zur Beendigung der Kampfhandlungen erforderlich sein w&#252;rde. Nicht zuletzt auf Grund der Propaganda der damaligen Regierung haben sie im allgemeinen darauf vertraut, alsbald wieder in ihre Heimatorte zur&#252;ckkehren zu k&#246;nnen. Deshalb wird man bei deutschen Fl&#252;chtlingen, die ihre im Reichsgebiet liegenden Heimatorte verlassen haben, f&#252;r die Zeit bis zum Ende des Krieges im Zweifel nicht annehmen k&#246;nnen, da&#223; sie den Willen gehabt h&#228;tten, ihren bisherigen Wohnsitz aufzugeben, sofern sich f&#252;r den konkreten Einzelfall keine Umst&#228;nde feststellen lassen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Insoweit gelten die gleichen Erw&#228;gungen, die die Rechtsprechung f&#252;r Juden, die ihre deutsche Heimat aus Furcht vor Verfolgungsma&#223;nahmen verlassen haben, angewandt hat (z.B. BVerwG 32, 66; BGH LM Nr. 2 zu &#167;7 BGB). Da&#223; die in den Gebieten &#246;stlich der Oder-Neisse-Linie ans&#228;ssigen Deutschen, die nach Beendigung des Krieges infolge von Vertreibungsma&#223;nahmen ihre Heimatorte verlassen haben, damit im allgemeinen auch ihren Wohnsitz verloren haben (so Jansen a.a.O., &#167;73 Rdn. 9 im Anschlu&#223; an RGZ 152, 60), steht dem nicht entgegen; denn hierbei handelte es sich um zwangsweise angeordnete und durchgef&#252;hrte Ma&#223;nahmen, die infolge des aufgen&#246;tigten Willens die Aufgabe des Wohnsitzes herbeigef&#252;hrt haben (RGRK-BGB, 11. Aufl. &#167;7 Anm. 7). Ob im vorliegenden Falle konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, die auf einen Willen des Erblassers, seinen Wohnsitz in ... aufzugeben, hindeuten, l&#228;&#223;t sich den Akten nicht entnehmen. Allerdings ist bisher auch nicht versucht worden, insoweit eine Kl&#228;rung herbeizuf&#252;hren, weil die Vorinstanzen die Frage nicht erkannt hatten. Immerhin ist es m&#246;glich, da&#223; der Erblasser damit gerechnet hat, nicht mehr nach ... zur&#252;ckzukehren, er also den Willen hatte, seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben. Insoweit k&#246;nnten weitere Ermittlungen durch Anh&#246;rung der Beteiligten, besonders des Beteiligten zu 3), der zur gleichen Zeit wie der Erblasser ... verlassen hat, zu einer Kl&#228;rung des Sachverhalts f&#252;hren. Indessen bedarf es dieser Ermittlungen f&#252;r die Frage, ob der gemeinschaftliche Erbschein vom 4. M&#228;rz 1963 einzuziehen ist, nicht; dem unabh&#228;ngig von ihrem Ergebnis m&#252;&#223;te der Erbschein in jedem Falle eingezogen werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">W&#252;rde sich ergeben, da&#223; der Erblasser bis zu seinem Tode am 26. Februar 1945 seinen Wohnsitz in ... behalten hat, dann w&#228;re das Amtsgericht Minden f&#252;r die Erteilung des Erbscheins &#246;rtlich unzust&#228;ndig gewesen. Da am Sitze des f&#252;r ... zust&#228;ndigen Nachla&#223;gerichts deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausge&#252;bt wird, w&#228;re nach &#167;7 Abs. 1 Satz 1 ZustErgG jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Nachla&#223;gegenst&#228;nde befinden, f&#252;r die Erteilung des Erbscheins zust&#228;ndig gewesen. Im Bezirk des Amtsgerichts Minden befinden sich jedoch keine Nachla&#223;gegenst&#228;nde. Der Erbschein wurde lediglich zur Geltendmachung von Lastenausgleichsanspr&#252;chen ben&#246;tigt. Da der Erblasser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, sind diese Anspr&#252;che gem. &#167;12 Abs. 6, &#167;229 Abs. 2, &#167;232 LAG in der Person der Erben bzw. der weiteren Erben entstanden. Der Erblasser selbst hat keine Anspr&#252;che nach dem Lastenausgleichsgesetz, da er sich zu keiner Zeit im Gebiet der Bundesrepublik oder Westberlins aufgehalten hat. Die Anspr&#252;che konnten also nur in der Person der Erben entstehen; sie sind mithin keine Nachla&#223;gegenst&#228;nde, die eine Zust&#228;ndigkeit des Amtsgerichts Minden h&#228;tten begr&#252;nden k&#246;nnen (KG OLGZ 1966, 127; 1968, 474; Beschl. d. Sen. v. 15.9.1970 - 15 W 281/70 und vom 5.10.1971 - 15 a Sbd. 16/71 -; Jansen, a.a.O., &#167;73 Rdn. 10; Keidel a.a.O., &#167;73 Rdn. 21; mi&#223;verst&#228;ndlich OLG Celle - Rpfleger 1971, 318, das ohne die Frage der Staatsangeh&#246;rigkeit des Erblassers zu kl&#228;ren, die Zust&#228;ndigkeit des Nachla&#223;gerichts am Sitz des Ausgleichsamt bejaht; dies kann aber nur f&#252;r Erblasser mit ausl&#228;ndischer Staatsangeh&#246;rigkeit gelten).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mithin ist nicht ersichtlich, da&#223; sich im Geltungsbereich des ZustErgG Nachla&#223;gegenst&#228;nde befinden. In diesem Falle ist, da der Erblasser Deutscher war, das Amtsgericht Sch&#246;neberg in Berlin-Sch&#246;neberg zust&#228;ndig. Auch &#167;7 Abs. 2 ZustErgG f&#252;hrt zu keiner anderen Beurteilung. Danach ist, wenn ein Nachla&#223;gericht t&#228;tig geworden ist, dieses Gericht f&#252;r den gesamten Nachla&#223; ausschlie&#223;lich zust&#228;ndig. Die Vorschrift setzt voraus, da&#223; mehrere nach &#167;7 Abs. 1 Satz 1 &#246;rtlich zust&#228;ndige Nachla&#223;gerichte vorhanden sind, weil sich Nachla&#223;gegenst&#228;nde in den Bezirken mehrerer Amtsgerichte befinden, und eines der hiernach zust&#228;ndigen Gerichte t&#228;tig geworden ist. Deshalb schlie&#223;t das T&#228;tigwerden eines &#246;rtlich unzust&#228;ndigen Nachla&#223;gerichts die Zust&#228;ndigkeit des Amtsgerichts Sch&#246;neberg nicht aus (OLG K&#246;ln, a.a.O.; OLG Hamm, JMBl. NRW 1957, 116; KG OLGZ 1966, 127; Jansen a.a.O., &#167;73 Rdn. 11; Keidel, a.a.O., &#167;23 Rdn. 22).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">W&#252;rden hingegen anzustellende Ermittlungen ergeben, da&#223; der Erblasser seinen Wohnsitz in ... aufgegeben h&#228;tte, dann w&#228;re f&#252;r die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit sein Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes ma&#223;gebend. Da er sich in ..., dem Gebiet der heutigen DDR, aufhielt, w&#228;re das Gericht oder das staatliche Notariat, zu dessen Bezirk ... geh&#246;rt, f&#252;r die Erteilung des Erbscheins zust&#228;ndig. Indessen ist hierbei die grundlegende Entscheidung des BGH vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123 = NJW 1969, 1428 = Rpfleger 1969, 292 = MDR 1969, 738 = FamRZ 1969, 480 = DNotZ 1970, 665), der der Senat in vollem Umfang gefolgt ist (Beschl. v. 5.10.1971 - 15 a Sbd. 16/71 -) zu beachten. Danach ergibt sich sowohl die interlokale als auch die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit f&#252;r den Fall, da&#223; der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der DDR gehabt hat, da&#223; sich im Gebiet der Bundesrepublik und Westberlin Nachlassgegenst&#228;nde nicht befinden und der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Lastenausgleichsanspr&#252;chen beantragt wird, aus der entsprechenden Anwendung des &#167;73 Abs. 3 FGG. Die in &#167;73 FGG getroffene Zust&#228;ndigkeitsregelung geht von einem deutschen Staat mit einheitlicher Rechtsordnung aus. Nach dem Auseinanderfallen dieses Staates in zwei Teilgebiete mit unterschiedlicher Rechtsordnung und Beschr&#228;nkung der Hoheitsgewalt jedes Teiles auf das jeweilige Teilgebiet m&#252;ssen die Begriffe \"Deutscher\" und \"Inland\" in &#167;73 FGG so verstanden werden, da&#223; sie sich nur auf die Bewohner und das Gebiet der Bundesrepublik sowie Westberlins beziehen. Damit kann der Erblasser in der hier allein in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Beziehung nicht den f&#252;r die Bewohner der Bundesrepublik und Westberlins geltenden Bestimmungen unterworfen werden, sondern den f&#252;r Ausl&#228;nder geltenden. Dies bedeutet, da&#223; in einem solchen Fall nicht &#167;73 Abs. 2, sondern Abs. 3 dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden ist. Wenn auch die Lastenausgleichsanspr&#252;che nicht zum Nachla&#223;verm&#246;gen geh&#246;ren, sondern erst in der Person der Erben bzw. weiteren Erben entstehen, so haben sie doch ihre Wurzel darin, da&#223; das Verm&#246;gen des Erblassers von Vertreibungssch&#228;den betroffen worden ist. Es bestehen daher keine Bedenken, solche Lastenausgleichsanspr&#252;che bei der Bestimmung der interlokalen und &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit des Nachla&#223;gerichts wie Nachla&#223;gegenst&#228;nde zu behandeln.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ansicht des Kammergerichts (OLGZ 70, 96 = NJW 1969, 2101 = MDR 1970, 52 = FamRZ 1969, 611 = DNotZ 1970, 672 = Rpfleger 1969, 387), das in einem solchen Fall &#167;73 Abs. 2 FGG anzuwenden ist, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht konsequent, wenn das Kammergericht f&#252;r den Fall, da&#223; sich Nachla&#223;verm&#246;gen eines mit letztem Wohnsitz in der DDR verstorbenen Erblassers in der Bundesrepublik oder in Westberlin befindet, den Erblasser verfahrensrechtlich einem Ausl&#228;nder gleichstellt und daher - in &#220;bereinstimmung mit dem BGH - &#167;73 Abs. 3 FGG anwendet, w&#228;hrend es f&#252;r den Fall, da&#223; in der Bundesrepublik oder in Westberlin lediglich Lastenausgleichsanspr&#252;che geltend gemacht werden, den Erblasser Verfahrensrechtlich einem Bewohner der Bundesrepublik gleichstellt und daher f&#252;r die Bestimmung des &#246;rtlich zust&#228;ndigen Nachla&#223;gerichts &#167;73 Abs. 2 FGG anwendet. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise l&#228;&#223;t sich auch nicht durch die vom Kammergericht dargelegten Zweckm&#228;&#223;igkeitserw&#228;gungen rechtfertigen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die entsprechende Anwendung von &#167;73 Abs. 3 FGG f&#252;hrt zwar zu der Annahme, da&#223; sich im Bezirk des Amtsgerichts Minden, das den Erbschein vom 4. M&#228;rz 1963 erteilt hat, in Gestalt der Lastenausgleichsanspr&#252;che Nachla&#223;gegenst&#228;nde befunden haben. Jedoch ergibt sich daraus die weitere Konsequenz, da&#223; das Amtsgericht Minden nur in Ansehung dieser Anspr&#252;che eine Zust&#228;ndigkeit erlangt hat. Dies bedeutet, da&#223; kein allgemeiner, unbeschr&#228;nkter Erbschein, wie im vorliegenden Falle geschehen, h&#228;tte erteilt werden d&#252;rfen, sondern nur ein auf die im Gebiet der Bundesrepublik befindlichen Nachla&#223;gegenst&#228;nde, also die Lastenausgleichsanspr&#252;che beschr&#228;nkter Erbschein, wie er in &#167;2369 BGB vorgesehen ist, h&#228;tte ausgestellt werden d&#252;rfen. Da der gemeinschaftliche Erbschein vom 4. M&#228;rz 1963 diese Beschr&#228;nkung nicht enth&#228;lt, mu&#223; er als unrichtig eingezogen werden (Palandt-Keidel a.a.O., &#167;2369 Anm. 3). Der Ansicht des Landgerichts Berlin (NJW 1970, 203), wonach die Entscheidung des BGH vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123) nicht dazu n&#246;tige, einen vor diesem Zeitpunkt wirksam erteilten allgemeinen Erbschein einzuziehen, vermag der Senat nicht zu folgen. Reine Zweckm&#228;&#223;igkeitserw&#228;gungen, auf die sich das Landgericht Berlin st&#252;tzt, k&#246;nnen nicht dazu f&#252;hren, einen Erbschein, dem die nach &#167;2369 BGB erforderlichen Beschr&#228;nkungen fehlen, weiter als ein richtiges und im Rechtsverkehr g&#252;ltiges Zeugnis &#252;ber das Erbrecht aufrechterhalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erbschein wirkt kraft seines &#246;ffentlichen Glaubens auch in die Zukunft hinein, so da&#223; es nicht angeht, die Frage seiner Richtigkeit danach zu beurteilen, ob er vor oder nach dem 20. Mai 1969 ausgestellt worden ist. Entweder der Erbschein ist - und zwar nach der zur Zeit der Entscheidung geltenden Auffassung - richtig oder er ist unrichtig; im letzteren Falle mu&#223; er nach &#167;2361 BGB eingezogen werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem ergibt sich, da&#223; der vom Amtsgericht Minden am 4. M&#228;rz 1963 erteilte gemeinschaftliche Erbschein in jedem Falle als unrichtig eingezogen werden mu&#223;. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit abzu&#228;ndern und das Amtsgericht ist anzuweisen, die Einziehung des Erbscheins vorzunehmen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Von einer Kostenentscheidung nach &#167;13 a Abs. 1 Satz 1 FGG hat der Senat abgesehen. Keiner der Beteiligten ist durch einen Verfahrensbevollm&#228;chtigten vertreten. Sollten einem Beteiligten durch das Verfahren gleichwohl Kosten entstanden sein, so entspricht es der Billigkeit, da&#223; er diese selbst tr&#228;gt.</p>\n            \n        \n      "
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            "ecli": "ECLI:DE:OLGK:1972:0113.10U104.71.00",
            "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Mal 1971 verk&#252;ndete Urteil des Landgerichts Bonn -8 O 36/71- wird zur&#252;ckgewiesen. </p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten der Berufung tr&#228;gt die Beklagte. </p>\n<p></p>\n<p>Dieses Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d:</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist ein Versandhaus. Am 20. September 1966 kauften\ndie Beklagte und ihr damaliger Ehemann bei der Kl&#228;gerin M&#246;bel und\nsonstige Hausratsgegenst&#228;nde. Der Gesamtkaufpreis betrug 1.687,--\nDM. Zuz&#252;glich eines Kreditaufschlages von 404,88 DM (1% pro Monat\nf&#252;r 24 Monate) belief sich der Kreditrestbetrag auf 2.091,88 DM.\nF&#252;r diese Summe hafteten die Beklagte und ihr damaliger Ehemann\nnach den getroffenen Vereinbarungen als Gesamtschuldner.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Ihre Ehe ist etwa Mitte des Jahres 1967 geschieden worden. Nach\nDarstellung der Beklagten hat bei der Scheidung ihr Ehemann ihr\ngegen&#252;ber die Erf&#252;llung der Forderung der Kl&#228;gerin allein\n&#252;bernommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Gesamtschuld von 2.091,88 DM sind bisher vor Erlass des\nZahlungsbefehls insgesamt 213,-- DM gezahlt worden, und zwar 163,--\nDM im Jahre 1967, 20,-- DM im Jahre 1968 10,-- DM im Jahre 1969 und\nweitere 20,-- DM im Jahre 1970.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 2 der vereinbarten Lieferbedingungen kann die Kl&#228;gerin\nf&#252;r jeden angefangenen Monat 1% des Gesamtkreditbetrages anstelle\nvon Verzugsschaden und Unkostenersatz verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit\nihrem bereits durch Vollstreckungsbefehl verurteilten geschiedenen\nEhemann ebenfalls zu verurteilen, an sie 1.878,88 DM nebst 1%\nZinsen seit dem 1. Januar 1967 zu zahlen, und zwar abz&#252;glich am 17.\nNovember 1970 gezahlter weiterer 20,-- DM und am 19. Dezember 1970\ngezahlter weiterer 77,-- DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Kl&#228;gerin mit ihrer Klage\nabzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben. Sie hat die Ansicht\nvertreten, die Klageforderung sei mit Ende des Jahres 1968 verj&#228;hrt\ngewesen. Die Forderung stamme aus dem Jahre 1966 und unterliege der\nzweij&#228;hrigen Verj&#228;hrung; die Kl&#228;gerin habe aber ihren\nZahlungsbefehl - wie unstreitig ist - erst am 27. Oktober 1970\nbeantragt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber hat sich die Kl&#228;gerin auf die Unterbrechung der\nVerj&#228;hrung durch die geleisteten Zahlungen berufen. Dazu hat die\nKl&#228;gerin behauptet, die &#220;berweisungen im Jahre 1967 seien durch die\nBeklagte, die Tilgungen in den Jahren 1968, 1969 und 1970 seien\ndagegen durch deren geschiedenen Ehemann erfolgt (Beweis Zeugnis\nder Herren R. und B.) .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat bestritten, an die Kl&#228;gerin irgendwann Geld\ngezahlt zu haben (Beweis: Parteivernehmung des Inhabers der\nKl&#228;gerin ). Bereits kurze Zeit nach dem Kauf der Gegenst&#228;nde am 20.\nSeptember 1966 habe sie sich von ihrem damaligen Ehemann getrennt.\nSie sei auch nicht im Besitz der M&#246;bel; die gekauften Sachen habe\nvielmehr ihr geschiedener Ehemann ver&#228;u&#223;ert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat ohne weitere Beweisaufnahme die Klage\nzugesprochen. Es hat ausgef&#252;hrt, die Einrede der Verj&#228;hrung sei\nnicht begr&#252;ndet. Vielmehr sei die Verj&#228;hrung durch die\nRatenzahlungen in den Jahren 1967 bis 1970 immer wieder\nunterbrochen worden. Dabei k&#246;nne unentschieden bleiben, ob die\nBeklagte oder ihr geschiedener Ehemann die Geldbetr&#228;ge &#252;berwiesen\nh&#228;tten. Denn auch die durch ihren fr&#252;heren Ehemann herbeigef&#252;hrten\nUnterbrechungen der Verj&#228;hrung wirkten gegen&#252;ber der Beklagten.\nBelanglos sei auch, wann die Beklagte geschieden worden sei.\nMa&#223;gebender Zeitpunkt f&#252;r den Inhalt des zwischen den Parteien\nbestehenden Schuldverh&#228;ltnisses sei vielmehr der Augenblick der\nBegr&#252;ndung der vertraglichen Beziehungen. Eine andere Auffassung\nk&#246;nne allenfalls dann erwogen werden, falls die Kl&#228;gerin von der\nScheidung der Ehe erfahren h&#228;tte und aus diesem Grunde auf eine\neinverst&#228;ndliche Ab&#228;derung des urspr&#252;nglichen Schuldverh&#228;ltnisses\ngeschlossen werden k&#246;nne. Dies habe die Beklagte aber nicht\nbehauptet. Unerheblich sei schlie&#223;lich ihre Einwendung, bei der\nScheidung habe ihr Ehemann die Schuld allein &#252;bernommen. Denn eine\nsolche Absprache sei zwischen den Prozessparteien\nbedeutungslos.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses ihr am 9. Juli 1971 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte mit einem am 21. Juli 1971 eingegangenen Schriftsatz\nBerufung eingelegt und diese mit einem am 6. Oktober 1971\neingegangenen Schriftsatz begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer\nKlageabweisung weiter. Sie behauptet, zwischen Mai und Juni 1967\nhabe der Inhaber der Kl&#228;gerin wiederholt ihre - der Beklagten -\nMutter aufgesucht. Dabei sei er &#252;ber ihre bereits erfolgte\nScheidung informiert worden (Beweis: Zeugnis ihrer Mutter).\nAu&#223;erdem sei der Inhaber der Kl&#228;gerin von ihr - der Beklagten -\ngebeten worden, die damals bei Dritten abgestellten M&#246;bel dort\nheraus - zuholen und ihr - der Beklagten - zu verschaffen. Unter\ndieser Voraussetzung habe sie sich bereit erkl&#228;rt gehabt, die\nM&#246;belrechnung selbst zu begleichen (Beweis: Zeugnis ihrer Mutter\nund der Frau M.). Nach Ansicht der Beklagten ergibt sich aus ihrer\nDarstellung eine zumindest stillschweigende einverst&#228;ndliche\nAb&#228;nderung des Inhalts des urspr&#252;nglichen Schuldverh&#228;ltnisses\nzwischen ihr und dem Inhaber der Kl&#228;gerin. Im &#252;brigen wiederholt\ndie Beklagte ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszuge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Sie beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">das angefochtene Urteil abzu&#228;ndern und\ndie Kl&#228;gerin mit ihrer Klage abzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">hilfsweise: ihr - der Beklagten -\nVollstreckungsschutz zu gew&#228;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Beklagte mit ihrer Berufung\nzur&#252;ckzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">hilfsweise: ihr - der Kl&#228;gerin -\nVollstreckungsschutz (auch durch die B&#252;rgschaft einer Bank oder\n&#246;ffentlichen Sparkasse) zu gew&#228;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin h&#228;lt die Rechtsausf&#252;hrungen des angefochtenen\nUrteils f&#252;r zutreffend. Sie bestreitet, da&#223; sie von der Scheidung\nder Beklagten Kenntnis bekommen habe. Im &#252;brigen sei diese\nBehauptung der Beklagten unerheblich. Insbesondere habe sie - die\nKl&#228;gerin - niemals zum Ausdruck gebracht, da&#223; sie das urspr&#252;ngliche\nVertragsverh&#228;ltnis inhaltlich ab&#228;ndern wolle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des &#252;brigen Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf\nihre vorgetragenen Schrifts&#228;tze Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig. Sie ist an sich statthaft sowie form-\nund fristgerecht eingelegt und begr&#252;ndet worden (&#167;&#167; 511, 516, 518\nund 519 ZPO). In der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Das\nLandgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, den noch\nausstehenden Rest- betrag aus der Bestellung Vom 20. September 1966\nin H&#246;he von 1.878,88 DM gesamtschuldnerisch mit ihrem geschiedenen\nEhemann zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einrede der Verj&#228;hrung ist nicht begr&#252;ndet. Die geltend\ngemachte Forderung w&#228;re der Beklagten gegen&#252;ber selbst dann nicht\nverj&#228;hrt, falls sie pers&#246;nlich in den Jahren 1967 bis 1970 keine\nGeldbetr&#228;ge an die Kl&#228;gerin &#252;berwiesen h&#228;tte. Denn zutreffend hat\ndas Landgericht bereits ausgef&#252;hrt, da&#223; die Zahlungen ihres\nfr&#252;heren Ehemannes auch ihr gegen&#252;ber den Lauf der zweij&#228;hrigen\nVerj&#228;hrungsfrist unterbrochen h&#228;tten (&#167;&#167; 196 Abs. 1 Nr. 1; 201 Satz\n1; 208 BGB). Richtig ist zwar, da&#223; bei einer Gesamtschuldnerschaft\ndie Unterbrechung der Verj&#228;hrung nur gegen den Gesamtschuldner\nwirkt, in dessen Person sie eintritt (&#167; 425 BGB). Diese Rechtsfolge\ngilt aber nur, soweit sich nicht aus dem Schuldverh&#228;ltnis ein\nanderes ergibt (&#167; 425 Abs. 1 BGB). Das ist hier aber der Fall.\nVerpflichten sich nicht getrennt lebende Eheleute. den Kaufpreis\nund den Kreditaufschlag f&#252;r auf Raten gekaufte M&#246;bel und sonstige\nGegenst&#228;nde des gemeinsamen Haushalts gesamtschuldnerisch zu\ntilgen, so ergibt sich aus dem zwischen ihnen und der Verk&#228;uferin\nbegr&#252;ndeten Schuldverh&#228;ltnis, da&#223; die von einem der Ehegatten durch\nAbschlagszahlungen herbeigef&#252;hrte Unterbrechung der Verj&#228;hrung auch\ngegen&#252;ber dem anderen Ehegatten wirkt (ebenso Soergel-Siebert 1967,\n&#167; 425, Randnummer 5; fr&#252;her schon OLG Stuttgart, Das Recht 1911,\nNr. 1715). Eine solche Regelung ist stillschweigender Inhalt des\nVertragsverh&#228;ltnisses. Denn sie entspricht dem Sinn und Zweck der\nvereinbarten Gesamtschuldnerschaft, der beiderseitigen\nInteressenlage und somit dem an Treu und Glauben mit R&#252;cksicht auf\ndie Verkehrssitte orientierten Parteiwillen (&#167;&#167; 157, 242 BGB). Zwar\nentspricht der Grundsatz des &#167; 425 BGB der auch bei einem\nGesamtschuldverh&#228;ltnis regelm&#228;&#223;ig bestehen bleibenden rechtlichen\nSelbst&#228;ndigkeit der einzelnen Verpflichtungen und bezweckt den\nSchutz der Gesamtschuldner. Diese beiden Gr&#252;nden treten zugunsten\ndes Gl&#228;ubigers aber zur&#252;ck, wenn die Gesamtschuldner besonders eng\nverbunden sind, dem Gl&#228;ubiger gegen&#252;ber wirtschaftlich eine Einheit\ndarstellen und dieser deshalb h&#228;ufig praktisch nicht einmal pr&#252;fen\nkann, wer von den Gesamtschuldnern den Betrag &#252;berwiesen und\ndadurch die Verj&#228;hrung unterbrochen hat. Das Interesse des\nGl&#228;ubigers an einem gemeinsamen rechtlichen Schicksal der beiden\ngesamtschuldnerischen Verpflichtungen ist dann h&#246;her zu bewerten,\nals das Interesse der Schuldner an einer Trennung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Eine sp&#228;tere Scheidung der Ehe und die blo&#223;e Kenntnisnahme davon\ndurch den Gl&#228;ubiger &#228;ndern an dieser eingetretenen Rechtslage hier\nnichts. Denn der zun&#228;chst begr&#252;ndete Inhalt des Schuldverh&#228;ltnisses\nkann einseitig durch die Gesamtschuldner nicht abge&#228;ndert werden.\nUnd die Mitteilung der erfolgten Ehescheidung an den Gl&#228;ubiger und\ndessen blo&#223;e Kenntnisnahme davon kann noch nicht als Einverst&#228;ndnis\nzu einer inhaltlichen &#196;nderung des Vertragsverh&#228;ltnisses angesehen\nwerden. Ein derartiger Gesch&#228;ftswille des Gl&#228;ubigers ist nicht\nerkennbar. Unerheblich ist deshalb die Behauptung der Beklagten,\nder Inhaber der Kl&#228;gerin sei zwischen Mai und Juni 1967 von ihrer\nMutter &#252;ber die inzwischen ausgesprochene Scheidung informiert\nworden; die Richtigkeit dieser unter Beweis gestellten Behauptung\nkann demnach zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Ohne\nentscheidende Bedeutung ist schlie&#223;lich auch, da&#223; die Beklagte nach\nihrem Vortrag den Inhaber der Kl&#228;gerin gebeten habe. die bei\nDritten abgestellten M&#246;bel dort herauszuholen und ihr - der\nBeklagten - zu verschaffen. F&#252;r diesen Fall wolle sie die\nM&#246;belrechnung selbst begleichen. Die Richtigkeit auch dieser unter\nBeweis gestellten Behauptung w&#252;rde an der Entscheidung des\nRechtsstreits ebenfalls nichts &#228;ndern: die Beklagte selbst tr&#228;gt\nnicht vor, da&#223; der Inhaber der Kl&#228;gerin ihr Angebot angenommen und\nsich somit einverstanden erkl&#228;rt habe. Einseitig konnte die\nBeklagte aber ihr am 20. September 1966 mit der Kl&#228;gerin\nbegr&#252;ndetes Vertragsverh&#228;ltnis nicht ab&#228;ndern. Auch f&#252;r eine</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">stillschweigende einverst&#228;ndliche &#196;nderung tr&#228;gt die Berufung\nkeine ausreichenden Tatsachen vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch ist aus &#167; 2 der Lieferbedingungen\ngerechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen folgen aus den &#167;&#167; 97 und 708 Nr. 7 ZPO.\nEine Anordnung nach &#167; 713 Abs. 2 ZPO ist nicht ergangen, weil die\nVoraussetzungen, unter denen die Revision gegen dieses Urteil\nstattfindet, nach dem Ermessen des Senats unzweifelhaft nicht\nvorliegen (&#167; 713 a ZPO).</p>\n      "
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            "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Tenor des Urteils vom 24. August 1972 wird gem&#228;&#223; &#167; 319 ZPO von Amts wegen dahin erg&#228;nzend berichtigt, dass der Absatz: \"Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zur&#252;ckgewiesen\" nunmehr lautet: </p>\n<p></p>\n<p>\"Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten wird zur&#252;ckgewiesen.\" </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r &#252; n d e:</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">In den Entscheidungsgr&#252;nden des Urteils ist ausgesprochen und im\neinzelnen dargelegt, dass die Klage nicht begr&#252;ndet ist, soweit sie\n&#252;ber den im zweiten Absatz des Urteilsausspruchs unter Ziff. l) und\n2) umschriebenen Umfang hinausgeht. Eine diesen Urteilsgr&#252;nden\nentsprechende Abweisung der weitergehenden Klage ist bei der\nFormulierung des Urteilstenors versehentlich unterblieben. Diese\noffenbare Unvollst&#228;ndigkeit war daher nach &#167; 319 ZPO zu\nberichtigen.</p>\n      "
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