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{ "count": 251037, "next": "https://de.openlegaldata.io/api/cases/?ordering=date&page=2", "previous": null, "results": [ { "id": 316088, "slug": "ag-aachen-1970-04-13-14-c-75069", "court": { "id": 620, "name": "Amtsgericht Aachen", "slug": "ag-aachen", "city": 380, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Amtsgericht" }, "file_number": "14 C 750/69", "date": "1970-04-13", "created_date": "2019-03-13T15:23:25Z", "updated_date": "2019-03-27T09:41:25Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:AGAC1:1970:0413.14C750.69.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Vater der Klägerin gilt. </p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vom Tage der Geburt (2.8.1968) bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres als Unterhalt eine im voraus zu entrichtende Geldrente von monatlichen 120,00 DM, die rück-ständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden am zweiten Tage eines jeden Lebensmonats zu zahlen. </p>\n<p> Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist, soweit es den Unterhaltsanspruch bis August 1969 ein-schließlich betrifft, gegen Sicherheitsleistung von 1.600,00 DM, im übri-gen ohne eine solche vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Voll-streckung durch 1.500,00 DM Sicherheit abwenden. </p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><u>Tatbestand</u></p>\n <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin wurde am 2.8.1968 von der Verkäuferin H geb. I, geboren. Die Ehe der Kindesmutter mit dem Dreher H aus F ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B2 vom 28.11.1967 (1 R 404/67) geschieden worden. Auf die Ehelichkeitsanfechtungsklage des geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B2 vom 03. Juni 1969 (12 R 345/68) festgestellt worden, dass die Klägerin nicht dessen eheliches Kind ist.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (5.10.1967 – 3.2.1968) beigewohnt.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin verlangt vom Beklagten den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:142px\">festzustellen, dass der Beklagte als der Vater gelte, und ihn zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 120,00 DM vom Tage der Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu verurteilen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:142px\">die Klage abzuweisen, hilfsweise: ihm zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwensen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Er bestreitet seine Vaterschaft und behauptet, die Kindesmutter habe innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt (Beweis: Vernehmung der Zeugen B und C aus B2). Er sei unmöglich der Vater (Beweis: Einholung eines erbbiologischen Gutachtens).</p>\n <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Über die Behauptung des Beklagten ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Kindesmutter als Zeugin und durch Einholung eines Blutgruppengutachtens des Prof. Dr. T aus B2.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Sitzungsniederschrift vom 3.2.1970 und das schriftlich erstattet Gutachten wird Bezug genommen. Verwiesen wird auch auf die zu Beweiszwecken beigezogenen Akten 12 R 345/68 des LG B2.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:142px\"><u>Entscheidungsgründe</u></p>\n <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO zulässig.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1708 Abs. 1 i. V. mit § 1710 BGB. Der Beklagte ist der Vater der Klägerin. Er hat unstreitig der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt (§ 1717 BGB). Die Behauptung des Beklagten, die Kindesmutter habe innerhalb dieser Zeit auch mit anderen Männern verkehrt, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Kindesmutter hat bekundet, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Der Aussage der Kindesmutter kommt besonderer Beweiswert zu, weil sie diese Angaben auch schon im Ehelichkeitsanfechtungsprozess des geschiedenen Ehemannes gegen die Klägerin gemacht hat. Die Aussage der Zeugin wird zudem bestätigt durch das Gutachten von Prof. Dr. T. Der Sachverständige konnte an Hand der Verteilung aller untersuchten Blut- und Serummerkmale die Vaterschaft des Beklagten nicht nur nicht ausschließen, sondern positiv feststellen. Lange Zeit konnte ein positiver Vaterschaftsnachweis nur durch ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten geführt werden, während das Blutgruppengutachten lediglich zum Ausschluß eines präsumtiven Erzeuges führten konnte. Zu neuerer Zeit sind jedoch neben die klassischen Blutgruppen zahlreiche neuentdeckte Blutmerkmale getreten, so dass im Einzelfall aufgrund der festgestellten Merkmalskonstellation und der statistischen Häufigkeit der einzelnen Merkmale in der Bevölkerung unter Umständen eine so hohe Wahrscheinlichkeit der Erzeugerschaft eines bestimmten Mannes ermittelt werden kann, dass der positive Vaterschaftsbeweis als erbracht angesehen werden muß.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere erlaubt die serostatistische Auswertung von Blutgruppengutachten nach der Methode von Esser-Möller die Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaft korrekt zu berechnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzueweisen, dass sich Bluteigenschaften zum Teil besser für erbkundliche Untersuchungen eignen als die äußerlich erkennbaren Körpermerkmale, auf die sich die Anthropologen stützen, weil sie genau identifizierbar und klassifizierbar sind, in der Regel beim Neugeborenen bereits voll entwickelt, von Alter, Geschlecht und Umwelt unabhängig und keinen Mutationen unterworfen sind. Das Verfahren nach Esser-Möller ergibt einen Hinweis auf eine Vaterschaft, wenn der Eventualvater ein Blutgruppenmerkmal besitzt, welches auch beim Kind nachzuweisen ist, das aber die Mutter nicht besitzt. Je seltener sich ein Merkmal in der Bevölkerung findet, umso höhere Hinweiswerte liefert dieses Merkmal. Mit der Anzahl der Merkmale, in denen Kind und der in Anspruch genommene Mann übereinstimmen, nimmt der Verdacht zu, dass letzterer tatsächlich der wirkliche Erzeuger ist; die Vaterschaftswahrscheinlichkeit steigt entsprechend an.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der nach dem Verfahren nach Esser-Möller ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad gibt an, in wie viel von 100 gleich gelagerten Fällen ein Richter die Wahrheit träfe, wenn er regelmäßig den in Anspruch genommenen Mann als Erzeuger deklarierte.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Prof. Dr. T hat in seinem Gutachten anhand der gewonnenen Blut- und Serumsformeln die Vaterschaftswahrscheinlichkeit errechnet und ist zu einem Wert von 99,9 % gelangt. Ein solcher Wert kommt einer naturwissenschaftlichen Sicherheit nahe und ist vom Sachverständigen mit dem Prädikat \"praktisch erwiesen\" belegt worden. Bei einem solchen Wahrscheinlichkeitswert ist die Möglichkeit eines Irrtums so gering, dass aus der festgestellten Vaterschaftswahrscheinlichkeit mit einem für die Erfordernisse des praktischen Lebens ausreichenden Grad der Gewissheit auf die Abstammung anerkannten Rechtssatz, dass an den juristischen Beweis weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an den naturwissenschaftlichen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die dem Gericht durch das Gutachten von Prof. Dr. T vermittelte Überzeugung, dass der Beklagte der Vater der Kläger ist, könnte durch ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten nicht erschüttert werden wegen der bereits hervorgehobenen Möglichkeit einer exakteren Feststellung des Bluteigenschaften als Grundlage der Berechnung gegenüber den äußeren Körpermerkmalen. Auf die Einholung eines solchen Gutachtens wurde daher verzichtet.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Es versteht sich unter den gegebenen Umständen von selbst, dass es auf die Vernehmung der vom Beklagten benannten Mehrverkehrszeugen ohnehin nicht mehr ankam.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unterhaltsanspruch ist auch in der geforderten Höhe berechtigt; dies wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 6 und § 713 Abs. 2 ZPO.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert: 2.400,00 DM</p>\n <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Schnitzler</p>\n \n \n " }, { "id": 316087, "slug": "lg-dusseldorf-1970-04-29-14-s-2770", "court": { "id": 808, "name": "Landgericht Düsseldorf", "slug": "lg-dusseldorf", "city": 413, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Landgericht" }, "file_number": "14 S 27/70", "date": "1970-04-29", "created_date": "2019-03-13T15:23:23Z", "updated_date": "2019-03-27T09:41:26Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:LGD:1970:0429.14S27.70.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in Opladen vom 26. November 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen, jedoch im Zinspunkt mit der Maßgabe, daß die Klägerin verurteilt wird, an den Beklagten 4 % Zinsen seit dem 17. März 1969 zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><u>T a t b e s t a n d </u></p>\n <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte stellte für die Klägerin eine Zwischendecke aus Dämmplatten und einen Holzfußboden in einem Büroraum her. Der Fußboden splitterte an einer T ab, auf welcher ein mit kleinen Rädern versehener Bürostuhl steht. Die Klägerin zahlte die vom Beklagten für die Zwischendecke und den Holzfußboden verlangte Vergütung.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte lieferte der Klägerin auf deren Bestellung weiterhin einen Fensterrahmen. Er berechnete hierfür gemäß Rechnung vom 9. Mai 1968 insgesamt 250,-- DM. Die Klägerin zahlte den Betrag nicht. Der Beklagte seinerseits kaufte von der Klägein Autodecken zum Preise von 168,60 DM. Die Klägerin erteilte hierfür am 20. August 1968 Rechnung. Der Beklagte erklärte gegenüber den Kaufpreisforderung mit seinem Anspruch laut Rechnung vom 9. Mai 1968 die Aufrechnung. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Klage begehrt die Klägerin Bezahlung ihrer Rechnung vom 20. August 1968. Sie hat die Ansicht vertreten, die vom Beklagten erklärte Aufrechnung greife nicht durch, da die von ihm zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung einredebehaftet sei. Hierzu hat die Klägerin behauptet: Der Beklagte habe den Holzfußboden nicht handwerksgerecht verlegt. Bei ordnungsgemäßer Auswahl des Holzes und bei fachgerechter Anbringung der Holzdielen sei es ausgeschlossen, dass Spanabhebungen aufträten. Hierbei sei es ohne Bedeutung, dass der Fußboden nicht gestrichen und Belastungen von Möbelstücken, Aktenböcken und Rollstühlen ausgesetzt sei.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat beantragt,</p>\n <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">den Beklagten zu verurteilen, an sie 168,60 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 20. September 1968 zu zahlen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Klage abzuweisen </p>\n <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">und widerklagend,</p>\n <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Klägerin zu verurteilen, an ihn 81,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16.Oktober 1968 zu zahlen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat behauptet:</p>\n <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Er habe den Holzfußboden antragsgerecht verlegt. Da er bei der Auftragserteilung nicht davon unterrichtet worden sei, dass der Fußboden besonderen Belastungen ausgesetzt sei, habe er eine normale nordische Ausführung gewählt. Die aufgetretenen Beschädigungen seien auschließlich darauf zurückzuführen, dass an der Schadensstelle der Bürostuhl mit kleinen Rädern unter Belastung hin und her bewegt werde. Um einer solchen Belastung ohne Schäden standhalten zu können, habe der C in jedem Falle mit einer harzgebundenen Farbe versehen werden müssen. Hierzu sei ihm aber kein Auftrag erteilt worden. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat beantragt,</p>\n <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Widerklage abzuweisen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht in Opladen hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 30. April 1969 Beweis erhoben.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17. Juli 1969 und 16. Oktober 1969 Bezug genommen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Urteil vom 26. September 1969 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin die Klägerin verurteilt, </p>\n <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">an den Beklagten 81,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17. März 1969 zu zahlen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">In seinen Entscheidungsgründen, auf deren vorgetragenen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt:</p>\n <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sei nicht mit einer Einrede behaftet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass an dem Fußboden keine vom Beklagten zu vertretenden Mängel vorhanden seien. Da die Gegenforderung einredefrei bestehe, sei die Klageforderung durch die Aufrechnung erloschen und die Widerklage begründet.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das am 26. November 1969 verkündete und am 24. Dezember 1969 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Januar 1970 Berufung eingelegt, die sie am selben Tage begründet hat. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie rügt, dass das Amtsgericht ihre auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Durchführung einer Ortsbesichtigung gerichteten Beweisantritte nicht berücksichtigt habe. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Ergänzend behauptet sie:</p>\n <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Schreibtischrollstuhl T für einen handwerksgerecht angefertigten Holzfußboden keine besondere Beanspruchung dar. Im übrigen ist die Klägerin der Ansicht, die Aussagen des Zeugen H seien widerspruchsvoll und deshalb nicht geeignet, die Behauptungen des Beklagten zu beweisen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlussanträgen aus erster Instanz zu erkennen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung zurückzuweisen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen und tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weitergehenden Vortrages der Parteien wird ergänzend auf deren bei den Akten befindlichen Schriftsätze sowie auf die mitüberreichten Unterlagen Bezug genommen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><u>E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e </u></p>\n <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache selbst bleibt dem Rechtsmittel im wesentlichen jedoch der Erfolg versagt.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts hat bis auf den Ausspruch im Zinspunkt Bestand.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist nicht begründet. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist durch Aufrechnung erloschen. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts behaftet. Der Klägerin steht wegen angeblicher Mängel an dem Fußboden kein Zurückbehaltungsrecht zu. Denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf Grund ihrer eigenen Sachkenntnis der Überzeugung , dass der Beklagte den Fußboden handwerksgerecht verlegt hat. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der als Zimmemeister sachkundige Zeuge H hat seiner Aussage zufolge bei einer Besichtigung des Fußbodens festgestellt, dass dieser handwerksgerecht verlegt ist und nur infolge der besonderen Beanspruchung durch den Schreibtischstuhl mit Rollen an einer T ausblättert.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Einer weiteren Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweis bedarf es nicht. Das bisherige Beweisergebnis deckt sich in vollem Umfang mit den gerichtsbekannten und damit nicht beweisbedürftigen Tatsachen hinsichtlich des Verhaltens eines ungestrichenen Holzfußbodens bei der Belastung durch mit Rollen versehene Bürostühle. Aus eigener vielfältiger Erfahrung ist der Kammer bekannt, dass eine erhöhte Druckbelastung auf kleiner Druckfläche zu Beschädigungen von Holzfußböden führt, auch wenn diese nach handwerklichen Regeln angefertigt worden sind. Typisch sind diese Schäden beim Begehen von Holzfußböden mit Stöckelschuhen, beim Aufstellen von Schränken mit schmalem Fuß sowie beim Befahren mit Aktenkarren und bei der Benutzung von Stühlen, welche mit Rädern versehen sind. Daß die aufgetretenen Schäden vorliegend durch eine übermäßige, von der Klägerin selbst zu vertretende Überlastung einer bestimmten Bodenstelle verursacht worden ist, wird durch einen weiteren Umstand bestätigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Schäden nur an der T aufgetreten sind, die der besonderen Belastung durch den Bürostuhl ausgesetzt ist. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Steht aber der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht zu, so greift die Aufrechnung durch mit der Folge, dass der Klageanspruch nicht gerechtfertigt ist.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegenüber ist die Wideklage, mit der der Beklagte die Zahlung des durch die Aufrechnung nicht erloschenen Teiles seines Vergütungsanspruchs begehrt, aus den bereits angeführten Gründen gerechtfertigt.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch ist gem. § 291, 288 BGB in Höhe von 4 % jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung begründet. Bei dem Auftrag, einen Fensterrahmen herzustellen, handelt es sich nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne von § 352 HGB. Die Höhe des Zinsanspruches bemisst sich deshalb nach § 246 BGB. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Berufung im wesentlichen zurückzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert für das Berufungsverfahren: 200,-- bis 300,-- DM.</p>\n \n \n " }, { "id": 316086, "slug": "lagd-1970-05-08-3-sa-8970", "court": { "id": 793, "name": "Landesarbeitsgericht Düsseldorf", "slug": "lagd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Arbeitsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "3 Sa 89/70", "date": "1970-05-08", "created_date": "2019-03-13T15:23:22Z", "updated_date": "2019-03-27T09:41:26Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:LAGD:1970:0508.3SA89.70.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Oktober 1969 verkündete Urteil des Arbeitsgerichtes Köln - <strong>8 Ca 2329/69 -</strong> wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: unverändert.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Tatbestand</p><span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger war vom 1.1o.1966 an als Verkaufsfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Sein letztes Monatsentgelt betrug 7oo,—I netto Der Kläger hatte ausserdem eine Kaution in Höhe von 643,27 DM bei der Beklagten stehen.</p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 2O.2.1969 gab der Kläger - wie es im Betrieb der Beklagten üblich ist - seinen Urlaubswunsch zur Eintragung in die Urlaubsliste schriftlich für die Zeit vom 2.6.1969 bis 25.6.1969 an. Dieser Urlaubswunsch des Klägers wurde in die Urlaubsliste eingetragen. Eine Entscheidung darüber, daß der Kläger diesen Urlaub nicht nehmen könne,fällte die Beklagte bis 2o.5.1969 nicht. Ende Mai 1969 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältni zur Beklagten fristgerecht zum 3o.6.1969 auf. Nach dem Zugang der Kündigung teilte die Beklagte dem Kläger am 2o.5.1969 mit, daß ihm infolge seiner Kündigung der Urlaub aus betrieblichen in der von ihm am 2o.2.1969 erbetenen Zeit nicht gewährt werde könne. Am 22.5.1969 bat der Kläger schriftlich darum, ihm seinen Urlaub in der Zeit vom 2.6.1969 bis 25.6.1969 zu gewähren. Er begründete seine Bitte damit, daß er zusammen mit seiner Frau den Urlaub bereits geplant habe und ihm durch die Streichung seines Urlaubs beträchtliche Kosten entstehen würden. Eine Entscheidung der Beklagten über diesen Antrag des Klägers vom 22.5.1969 fällte sie nicht.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger trat daraufhin am 2.6.1969 seinen Urlaub an. Mit ihrem Schreiben vom 1 o.6.1969 kündigte die Beklagte das Arbeit Verhältnis zum Kläger rückwirkend zum 31.5.1969 auf.</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger ist der Meinung, die fristlose Kündigung              der Beklag-ten sei unwirksam. Er habe Anspruch auf Fortzahlung              seines Gehalts für den Monat Juni 1969 in Höhe von 7oo,— DM              zuzüglichder einbehaltenen Kaution in Höhe von 643,27 DM.</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat beantragt</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zur Zahlung von 1.343,27 DM nebst 4 <em>%</em> Zinsen seit dem 7.7.1969 zu verurteilen.</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Meinung, ihre fristlose Kündigung sei berechtigt. Der Kläger habe weder Anspruch auf Zahlung des Entgelts für d Monat Juni 1969 noch auf Auszahlung der einbehaltenen Kaution. da er Arbeitsvertragsbruch begangen habe.</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.1o. 1969 die Beklagte verurteilt 1.343,27 DM netto zu zahlen und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die fristlose Kündigung sei unwirksam. Der Kläger habe daher Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts für den Monat Juni 1969 sowie auf Auszahlung der einbehaltenen Kaution. Die Beklagte habe nämlich keine Gründe dafür vorgetragen, daß dem rechtzeitig angemeldeten Urlaubsbegehren des Klägers in der streitigen Zeit dringende betriebliche Belange entgegen gestanden hätten.</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entschei dung wird auf Blatt 31/32 der Akten Bezug genommen.</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das am 19.2.197O zugestellte Urteil hat die Beklagte durch ihren Anwalt am 6.3.1970 Berufung eingelegt, die verspätet war. Sie hat mit Schriftsatz vom 9.3.197o ihre Berufung wiederholt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den voriger. Stand gebeten. Bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages trägt die Beklagte vor und macht glaubhaft, daß am 5.3.197o, dem Tag des Ablaufens der Berufungsfrist Rechtsanwalt H die Fristsachen, zu denen auch die Berufungsschrift im vorliegenden Verfahren gehörte, persönlich auf der Geschäftsstelle der betreffenden Gerichte habe einreichen müssen. Dafür sei in seiner Postmappe ein besonderes Fach eingerichtet. Die Berufungsschrift im vorliegenden Verfahren habe er nicht darin vorgefunden. Sie sei offensichtlich an irgendeinem Schriftstück angeheftet oder zwischen die Blätter eingeschoben gewesen; denn die Berufungsschrift sei am 5.3.197o beim Landgericht Köln eingegangen, von dort aber unmittelbar der Kanzlei wieder zurückgegeben worden. Pur diese Fehlleitung der Berufungsschrift könne ihm kein Verschulden angelastet werden, da er die Berufungsschrift in seiner Fristenmappe - vor allem in dem Fach für Terminsachen - nicht habe feststellen können. Sei: Büro werde laufend überwacht und habe bisher zu Beanstandungen.</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">keinen Anlaß gegeben. Er habe sich darauf verlassen können, da die Berufungsschrift ordnungsgemäß in dem Fach für Terminsachen seiner Gerichtspostmappe sich befand. Der verspätete Eingang der Berufung beim Berufungsgericht sei also für ihn auf einen unabwendbaren Zufall zurückzuführen, so daß ihm Wiedereinsetzung gewährt werden müsse.</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Sache selbst bleibt die Beklagte dabei, daß der Kläger sein Arbeitsverhältnis durch den eigenmächtigen Antritt des Urlaubs am 2.6.1969 gebrochen habe. Er habe daher weder Anspruch auf sein Gehalt für den Monat Juni 1969 noch auf Auszahlung der zurückbehaltenen Kaution. Die Verweigerung des Urlaubs beruhe durchaus auf dringenden betrieblichen Erfordernis sen. Der Kläger habe nämlich nach seiner Kündigung die Verpflichtung gehabt, seinen Nachfolger einzuarbeiten, was ihm nicht möglich gewesen sei, wenn er zu der beantragten Zeit in Urlaub gegangen wäre.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">1)       ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Standwegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren,</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">2)       unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteilsden Kläger mit seiner Klage abzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zurückzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Er ist der Meinung, daß ein Wiedereinsetzungsgrund nach dem Vortrag der Beklagten nicht vorliege. Im übrigen müsse in der Sache der erstinstanzlichen Entscheidung zugestimmt werden.</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgründe</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Beklagten ist zwar verspätet. Ihr war jedoch auf ihren form- und fristgerechten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Die Begründung der verspäteten Berufung erfolgte frist</p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">gemäß.</p><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten war wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, da sie glaubhaft gemacht hat, daß sie durch ein für sie unabwendaberes Ereignis an der rechtzeitige: Einlegung der Berufung gehindert worden war.</p><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">X \"Unabwendbarer Zufall\" im Sinne des § 233 ZPO ist jedes Ereignis, das auch durch die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt von der betroffenen Partei oder ihren Prozeßbevollmächtigten weder abgewendet noch in seinen schädlichen Folgen verhindert werden kann (SAG in AP Nr. 6 zu § 232 ZPO und dann in ständiger Rechtsprechung).</p><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kläger ist zuzustimmen, daß der Beklagten die Wiedereinsetzung nach der gefestigten Rechtsprechung der Kölner Kammern. des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf hätte versagt werden müssen, wenn sie nur vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Berufungsschrift in das Fach der Arbeitsgerichte bei der Briefverteilungsstelle des Landgerichtes Köln eingelegt hätte und dadurch die Berufungsschrift verspätet zum Landesarbeitsgericht gekommen wäre (so zuletzt</p><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Beschluß der 13. Kammer vom 23.2.197o (13 (8) Sa 565/69).</p><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagtenvertreter macht einen anderen Sachverhalt glaubhaf Er trägt vor, daß er von seinem Büro eine Mappe mit den Schrif Sätzen erhalten habe, die in der Briefverteilungsstelle einzusortieren waren. In dieser Briefmappe befinde sich ein besonderes Fach für Terminsachen, die unmittelbar auf der betreffenden Geschäftsstelle des Gerichtes abzugeben seien. In diesem Fach \"Terminsachen\" habe sich die Berufungsschrift, die er persönlich abgeben wollte, nicht befunden. Sie sei dann zwar beim Landgericht Köln mit einem Eingangsstempel versehen worden, jedoch ihm unmittelbar wieder zurückgereicht worden.</p><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Vortrag des Prozeßbevollmächtigten läßt die Annahme zu, daß er selbst an der Versäumung der Frist kein Verschulden trägt. Es muß ihm abgenommen werden, daß er beim Einlegen der Gerichtspost beim Landgericht Köln die Berufungsschrift nicht</p><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">dort abgab. Nach seinem glaubhaft gemachten Vortrag, daß sich im Terminsfach die Berufungsschrift nicht befand, ist es tatsächlich nicht auszuschließen, daß die Post im Büro falsch zusammengeheftet, gefaltet oder auch die Berufungsschrift nur zufällig an ein anderes Schriftstück angeklammert war. Ein etwaiges Verschulden seines geschulten und ständig überwachte. Personals steht jedoch der Wiedereinsetzung nicht entgegen (BAG in AP Nr. 98 zu § 242 BGB (Ruhegehalt); AP Nr. 16 zu § 232 ZPO)o Auf die ordnungsgemäße Zusammenstellung seiner Gerichtspost - getrennt nach Terminsachen und normalen Schriftstücken - durch das eingearbeitete und bewährte Personal mußt: sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten verlassen können. Ein der Beklagten zurechenbares Verschulden ihres Prozeßbevoll mächtigten im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO scheidet daher aus.</p><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten war demnach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.</p><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes war beizutreten.</p><span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">1) Die Berechtigung der von der Beklagten am 1o.6.1969 erklärten und auch erst ab dem Tage des Zuganges wirksam gewordenen - nicht rückwirkend wirkenden - fristlosen Kündigung hängt davon ab, ob der Kläger den Urlaub, den er im Februar 1969 ab 2.6.1969 beantragt hatte, gegen den Widerspruch der Beklagten antreten konnte.</p><span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Auffassung vertreten, daß ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB in dem Urlaubsantritt des Klägers bei der Besonderheit der Verhältnisse, die diesem von der Beklagte, nicht gebilligten Urlaubsantritt des Klägers vorausgingen, nicht gesehen werden kann. Auf keinen Fall wurde der <strong>Beklagten.</strong> durch das Verhalten des Klägers die Fortsetzung des ohnehin vom Kläger zum 3o.6.1969 ordentlich gekündigten Dienstverhältnisses unzumutbar.</p><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger selbst stellt gar nicht in Abrede, daß seine im Februar 1969 gemachte Eintragung in die Urlaubsliste, die auf seinen Antrag vom 2o.2.1969 für die Zeit vom 2.6. bis 25.6. 1969 erfolgte, noch keine Bewilligung des Urlaubs für diesen Zeitraum enthält. Mit der Eintragung in diese Urlaubsliste ist auch tatsächlich die Lage des Urlaubes noch nicht festgelegt. Das folgt daraus, daß es Sinn dieser Urlaubsliste ist, dem Arbeitgeber eine Grundlage zu geben, wie die Urlaubswünsch der einzelnen Arbeitnehmer sich aufeinander abstimmen lassen und mit den betrieblichen Belangen in Einklang zu bringen sin: (Dersch-Neumann § 7 BUrlG Anm. 24; Stahlhacke, BUrlG, 2. Aufl, § 7 Anm. 13; Schelp-Herbst, BUrlG § 7 Anm. 25). Wünscht allerdings der Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres von seiner. Arbeitnehmern die Angabe ihrer Urlaubswünsche und setzt er diese in seine Urlaubsliste ein, so ist diese Eintragung nicht ohne Bedeutung. Vom Arbeitgeber wird verlangt werden müssen, i daß er entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen seine Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beantragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, daß sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswunsche als gewährt gilt (so schon LAG Frankfurt in Betrieb 1956, 647). Als \"angemessene Zeitspanne\" wird ein Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches oder der Eintragung in die Urlaubsliste anzusehen sein.</p><span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Ist der Urlaub einerseits durch die Eintragung in die Urlaubsliste und andererseits entweder durch ausdrückliche Genehmi-</p><span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">gung oder durch den genannten Zeitablauf einmal erteilt, so gelten für die</p><span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Verlegung des Urlaubes die allgemeinen Grundsätze. Es bedarf dann in der Regel einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, wenn der Urlaub verlegt werden soll. Nur bei ganz unvorhergesehenen betrieblichen Ereignissen wird dem Arbeitgeber das Recht zugestanden werden können, den einmal erteilten Urlaub einseitig zu widerrufen. Auch aus der Tatsache der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht notwendigerweise das Recht folgen, den Urlaub zu verlegen oder überhaupt nicht in natura zu gewähren und abzugelten, etwa deswegen, weil das Ausschei-</p><span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">den des Arbeitnehmers im Laufe des Urlaubs Jahres bei dessen Beginn noch nicht bekannt war.</p><span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Im zu entscheidenden Fall steht fest, daß der Kläger seinen Ur laubswunsch am 2o.2.1969 bekanntgegeben hat und die Beklagte</p><span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">die von ihm beantragte Urlaubszeit auch in ihre Urlaubsliste</p><span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">eingetragen hat .Bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung Mitte Mai 1969 hat die Beklagte gegen die vom Kläger beantragt Lage seines Urlaubes keine Einwendungen erhoben. Sie hat in keiner Weise erkennen lassen, daß der Gewährung des Urlaubes in der angegebenen Zeit betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUr.lG) Seit dem Antrag des Klägers, seinen Urlaub in der Zeit vom 2.6. bis 25.6.1969 zu legen, sind also drei Monate vergangen, ohne daß die Beklagte dem Kläger mitteilte, er könne mit der Urlaubserteilung in dieser Zeit nicht rechnen. Damit war dem Kläger der Urlaub in dieser Zeit erteilt„ Die Beklagte konnte den Urlaub des Klägers nicht mehr einseitig widerrufen. Auch di Tatsache, daß der Kläger Mitte Mai 1969 ordentlich zum 3o.6. 1969 kündigte, rechtfertigte nicht den einseitigen Widerruf de dem Kläger erteilten Urlaubes. Die Beklagte stützt ihren Widerruf darauf, daß mit dem Ausscheiden des Klägers zum 3o.6.1969 eine neue betriebliche Situation entstanden sei, die den noch so berechtigten persönlichen Belangen des Klägers auf Urlaub entgegenstehe. Der Kläger sei nämlich Fahrverkäufer, er müsse seinen Nachfolger im Falle seines Ausscheidens einarbeiten, weil nur er die Kunden, die er regelmäßig auf suche, genau kenne. Diese Einarbeitung müsse bis 3o.6.1969 erfolgt sein. Die Beklagte gesteht zu, daß sie zur Einarbeitung eines Nachfolgers des Klägers durch diesen allenfalls einen Zeitraum von 14 Tage benötigt. Es wäre daher der Beklagten zuzumuten gewesen, dem Kläger - wenn sie ihn schon nicht in vollem Umfange den Urlaub in natura gewähren wollte - so doch für die überwiegende Zeit Urlaub zu gestatten, sich im übrigen jedoch mit ihm zu einige.. in welcher Weise er, notfalls unter Beschneidung des ihm bewilligten Urlaubes, seinen Nachfolger einarbeiten werde. Der Kläger hat dazu der Beklagten in seinem Schreiben vom 22.5.196 die nötige Handhabe gegeben. Er hat in diesem Schreiben darauf hingewiesen, daß er zusammen mit seiner berufstätigen Frau den.</p><span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Urlaub in der von ihm beantragten Form geplant habe und ihm <em>e</em></p><span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><em>r r</em></p><span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">hebliche Unkosten entstehen würden, wenn er nicht in der vorg sehenen Zeit fahren könne. Sein Schreiben schließt mit den Worten, er hoffe, daß ihm die Beklagte \"Verständnis entgegenbringe und auf eine wohlwollende Äusserung in seiner kritisch Lage\".</p><span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Es wäre in dieser Situation Sache der Beklagten gewesen, dein Kläger Vorschläge zu machen, wie trotz seines Ausscheidens sowohl seine Urlaubszeit als auch die Einarbeitung eines Nachfolgers unter ein Dach zu bringen waren. Mit dem einseitigen und bei Sachlage willkürlichen Widerruf des Urlaubes konnte und durfte die Beklagte die erst nach der Kündigung des Kläger aufgetretenen Differenzen um die Urlaubsgewährung nicht lösen.</p><span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Aus all dem folgt, daß die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung nicht aus einem wichtigen Grunde im Sinne des § 626 BGB gerechtfertigt war.</p><span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">2) Die getroffene Entscheidung rechtfertigt sich auch dann, wenn man davon ausgeht, daß die fristlose Kündigung mit ihrem Zugang - also frühestens am 11.6.1969 - das Arbeitsverhältnis beendet hat.</p><span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Es würde zwar gemäß §§ 11 Abs. 1, 3, 6 KSchG- a.P. feststehen, daß die ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam wäre. Der Kläger befand sich aber zu diesem Zeitpunkt berechtigterweise in Urlaub, wie sich aus der Darstellung zu Ziffer II, 1 der Entscheidungsgründe ergibt. Er hatte solange Anspruch auf sein Gehalt. Sein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die restlichen 12 Werktage (Urlaubstage), die zusammen mit seinem Entgeltanspruch bis 11.6.1969 die volle Höhe eines Monatsgehaltes erreichen würde, wäre nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG verwirkt, da die fristlose Kündigung nicht aus einem wichtigen Grunde gerechtfertigt war.</p><span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Von der Möglichkeit der Zurückverweisung des Rechtsstreites an_ das Arbeitsgericht, das die Vorschrift des § 5 Satz 2 KSchG a.F. übersehen hat, bestand unter diesen Umständen kein Anlaß</p><span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">(vgl. dazu BAG in AP Nr. 3 zu § 5 KSchG).</p><span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsstrafe nach Ziffer XIV des Anstellungsvertrages, für die die Kaution in Höhe von 643,27 DM einbehalten wurde, steht ihr nicht zu; denn der Verfall der Vertragsstrafe setzt einen rechtswidrigen schuldhaft Vertragsbruch oder eine begründete fristlose Entlassung voraus. An der Erfüllung dieses haftungsbegründenden Tatbestandes fehl es jedoch.</p><span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Es war daher zu erkennen wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert ist unverändert geblieben.</p>\n " }, { "id": 316085, "slug": "lg-dusseldorf-1970-08-07-13-s-5070", "court": { "id": 808, "name": "Landgericht Düsseldorf", "slug": "lg-dusseldorf", "city": 413, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Landgericht" }, "file_number": "13 S 50/70", "date": "1970-08-07", "created_date": "2019-03-13T15:23:20Z", "updated_date": "2019-03-27T09:41:26Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:LGD:1970:0807.13S50.70.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>In dem Rechtsstreit</p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p>wegen Ansprüchen aus einem Wärmelieferungsvertrag </p>\n<p></p>\n<p>hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1970 </p>\n<p></p>\n<p>für Recht erkannt:</p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. 11.1969 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 17 C 1217/69 - geändert und neu gefasst:</p>\n<p></p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Tatbestand:</p>\n <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten sind Mieter in einem Haus der T . Das Haus ist im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues gefördert worden. Die Versorgung der Wohnung mit Wärme erfolgt durch das örtliche Fernheizwerk der Klägerin, einer Tochtergesellschaft der F AG, die ihrerseits mit den Beklagten unter dem 15. Feb. 1967 einen Wärmelieferungsvertrag geschlossen hatte. Die Verpflichtung zur Abnahme der Wärme von der Klägerin war den Beklagten bereits durch den Mietvertrag (§ 4) mit der T bekannt geworden. Die Beklagten hatten vor Unterzeichnung des Vertrages die Abnahmeverpflichtung und die Undurchsichtigkeit des Vertrages gegenüber der Vermieterin beanstandet. Diese hatte sich jedoch geweigert, einen anderen als den vorgedruckten Formularvertrag mit den Beklagten zu schliessen. Da die Beklagten fürchteten, die Wohnung nicht zu bekommen, unterzeichneten sie den Miet- und Wärmelieferungsvertrag. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat Heizkosten für die Heizperiode 1966/67, 1967/68, sowie Abschlagszahlungen für 1968/69 verlangt. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 703,83 DM nebst 2 % Zinsen über den jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens jedoch 6 % Zinsen von 635,70 DM seit dem 21. Mai 1969, von weiteren 68,13 DM seit dem 14. Okt. 1969 zu zahlen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben die Ansicht vertreten, der zwischen ihnen und der Klägerin abgeschlossene Wärmelieferungsvertrag sei sittenwidrig. Sie seien unter Zwang und Druck zum Abschluss dieses Vertrages genötigt worden, da anderenfalls die Vermieterin ihnen die Wohnung nicht gegeben hätte. Die Klägerin habe bezüglich der Bedingungen des Vertrages ihre Monopolstellung ausgenützt. Sie, die Beklagten, seien von der T über die tatsächlichen Kosten für die Wärmeversorgung getäuscht worden. Die Klägerin habe sich hinsichtlich der Preise nicht an die bestehenden Richtlinien und Verordnungen für den sozialen Wohnungsbau gehalten. Die Quadratmeterzahlen für die Wohnung seien nicht zutreffend ermittelt, da man auch den Balkon eingerechnet habe. Die Klägerin weigere sich, den Mietern Einsicht in ihre Berechnungsunterlagen zu geben und sie überprüfen zu lassen. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 29. Nov. 1969 der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil haben die Beklagten frist- und formgerecht Berufung eingelegt und die Berufung auch rechtzeitig begründet. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Sie wiederholen im wesentlichen ihre, im ersten Rechtszuge vertretene Rechtsauffassung und weisen erneut auf die Sittenwidrigkeit des Wärmelieferungsvertrages hin.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Sie beantragen, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt ebenfalls im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien und die von ihnen überreichten Urkunden verwiesen. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgründe:</p>\n <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Berufung ist gerechtfertigt. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gültigkeit des Wärmelieferungsvertrages vom 1. März 1967 kann dahinstehen. Auch braucht nicht erörtert zu werden, ob insoweit die Klägerin im ausreichendem Masse ihrer Behauptungspflicht nach § 138 ZPO nachgekommen ist. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn der Klägerin Ansprüche aus §§ 433 ff. BGB gegen die Beklagten zustünden, so wären diese gemäss § 273 Abs. 1 BGB berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern; sie haben nämlich einen durch IV. der Allgemeinen Lieferungsbedingungen der \"F\" gesicherten Anspruch auf Rechnungslegung. Ihm kommt die Klägerin nicht durch Übersendungen von Rechnungen nach, die sie allein für ausreichend und durchschaubar hält. Die Bestimmung des § 259 BGB verpflichtet sie vielmehr, erstens eine geordnete Zusammenstellung von Ein- und Ausgaben in einer solchen Weise vorzulegen, dass ein durchschnittlich gebildeter Schuldner sie begreifen und ohne mathematischen Hilfsmittel nachprüfen kann, und zweitens Belege dafür vorzulegen, soweit sie erteilt zu werden pflegen. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Klägerin (ohne \"Allgemeine Hinweise\") vorgelegten Rechnungsablichtungen (Bl. 13, 14, 19) reichen weder nach ihrem Inhalt selbst noch nach dem Zusammenhange mit den Schriftsätzen der Parteien aus, um sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit § 2 des Wärmelieferungsvertrages und die Kosten der Wärmeherstellung zu überprüfen, welche die Klägerin selbst in V. AGB zur Grundlage ihrer variablen Preisberechnung gemacht hat. Ob Dritte (\"Neue Heimat\", Gemeinden, Kartellamt) die Berechnungsmethode und die von der Kägerin ermittelten Rechnungswerte billigen, ist unerheblich. Jeder Staatsbürger hat ein Recht darauf, dass wenigstens das ordentliche Gericht -notfalls- mit Hilfe gerichtlich </p>\n <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">vereidigter Sachverständiger in den Stand gesetzt wird, eine Rechnung auf ihren wirklichen Gehalt nachzuprüfen. Das setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 138 ZPO) die Kundgabe von ins Einzelne gehenden Angaben voraus u. a. über die Bemessung der Geal-Werte sowie der Arbeits- und Grundpreise. Grundlagen der Rechtsfindung können -nicht privatgutachtliche Meinungsäusserungen sondern- nur exakte Tatsachen sein, die bei Bestreiten einer Beweiserhebung durch das Gericht standhalten müssen. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Aber selbst wenn man annehmen wollte, die Kägerin hätte das Erfordernis einer nachprüfbaren Rechnung erfüllt, so würde das ohne Vorlage von Rechnungsbelegen zur Stützung ihrer Angaben nicht ausreichen. Ob die Erteilung von Belegen bei Wärmelieferungsverträgen üblich ist, mag zweifelhaft sein. Im vorliegenden Falle entspricht es aber einer vertraglichen Treuepflicht aus § 242 BGB, dass die Klägerin die Unterlagen über ihre Wirtschaftslichkeitsberechnungen gegenüber solchen Mietern nicht zurückhält, sie sich durch Sonderregelungen des \"sozialen\" Wohnungsbaues und durch eine Vermieterin geschützt fühlen dürfen, die ihr Unternehmen als \"gemeinnützig\" bezeichnet. Freilich hat eine solche, auf \"gute Sitten\" gegründete Anstandspflicht auch ihre Grenze; diese mag z. B. dann erreicht sein, wenn eine zu ihrer Überprüfung befugte staatliche Dienststelle (etwa das Arbeits- und Sozialministerium oder das Wohnungsbauministerium NW) im Interesse der Wahrung des Rechtsfriedens und der Gleichbehandlung die Berechnungsunterlagen objektiv auf ihre Übereinstimmung mit der derzeit gültigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen geprüft und gebilligt hat. Ein Anlass aber, fliessenden Leistungsberechnungen eines Wärmelieferwerkes blindlings zu vertrauen, findet weder im Gesetz noch in dem zwischen Parteien abgeschlossenen Vertrage eine Stütze. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die im schuldrechtlichen Verhältnis der Parteien zueinander sicherlich wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Nov. 1968 (JZ. Nr. 10/69, Seite 334) hat unter den vorstehenden Umständen auf die getroffene Entscheidung keinen Einfluss. Wohl aber schliesst sich das erkennende Gericht im übrigen vollinhaltlich den Entscheidungen des Landgerichts Mannheim vom 29. Juli 1969 (6 T 8/69) und des </p>\n <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Landgerichts Hamburg vom 14. April 1959 (16 T 88/59) an; sie stehen nicht im Gegensatz zu den Vorentscheidungen des Landgerichts Düsseldorf in 13 S 388/68 und 14 S 65/69, deren Sachverhalt sich mit dem der vorliegenden Sache nicht deckt. </p>\n <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 27 ZPO. </p>\n \n " }, { "id": 316084, "slug": "ovgnrw-1971-01-19-6-a-102669", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "6 A 1026/69", "date": "1971-01-19", "created_date": "2019-03-13T15:23:19Z", "updated_date": "2019-03-27T09:41:26Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:1971:0119.6A1026.69.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung wird auf Kosten des Klägers</p>\n<p>zurückgewiesen.</p>\n<p>Die Kostenentscheidung ist vorläufig voll‑</p>\n<p>streckbar.</p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger geboren im Januar 1903  erlangte im März 1920 die OberSekundareife. In der Zeit bis März 1922 arbeitete er 20 1/2 Monate \"praktisch\". Vom Sommersemester 1926              •bis zum Wintersemester 1932/33 studierte er an der Bauingenieurwesen. Am 28 November 1932 bestand er die Schlußprüfung in der Bauingenieurabteilung dieser Hochschule. Vom 8. Mai 1933 bis zum 31. Dezember 1936 stand er in einem Angestelltenverhältnis zur Stadt    , anschließend bis zum 30. November 1938 zur Stadt    .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Im Oktober 1960 berief der Finanzminister des beklagten Landes - im Folgenden Beklagter genannt - den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im Mai 1962 bat der Kläger, seine Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Gesamtzeit seiner ruhegehaltfähigen Dienstjahre anzugeben. Durch Verfügung vom 19. November 1962 genehmigte die Oberfinanzdirektion      ., \"das unter der Voraussetzung des Gleichbleibens der Rechtslage von Ihrer Studienzeit bei der Berechnung der Versorgungsbezüge die Zeit vom 1. April 1926 bis 31. März 1930 als Mindeststudienzeit und die Zeit vom 290 August bis 280 November 1932 als übliche Prüfungszeit und die Zeit vom 1. Oktober 1921 bis 31. März 1922 als Zeit einer erforderlichen praktischen Tätigkeit bei Eintritt des Versorgungsfalles gemäß § 124 LBG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 22. Dezember 1962 schrieb sie dem Kläger:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">\".... teile ich Ihnen mit, daß eine Berechnung, Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Festsetzung Ihrer Pensionsbezüge erst bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach einer überschläglichen Berechnung. haben Sie bei Berücksichtigung der jetzigen Rechtslage und Anrechnung Ihrer Studienzeiten zur Zeit einen Ruhe gehaltssatz von 70 v.H. erreicht\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Im Oktober 1964 bat der Kläger die damalige Zentrale Besol dungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich. des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen ZBFIN - um \"verbindlicher Angabe seiner ruhegehaltfähigen Dienstjahren. Unter dem 17. November 1964 schrieb die ZBFIN 'dem Kläger</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">\"Ihre ruhegehaltfähige Dienst2eit beträgt bis einschließlich 31. Dezember 1964 29 Jahre und 104 Tage; das entspricht einem Ruhegehaltssatz von 69 v.H. Die Dienstzeit berechnet sich wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">1. Oktober 1921 bis 31. März 1922 praktische Tätigkeit (§ 124 LBG)  Jahre 182  Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1. April 1926 bis 31. März 1930 • Studienzeit (§ 124 LBG)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">29. August 1932 bis 28. November 1932 übliche Prüfungszeit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">(§ 124 LBG) 92 \"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">8. Mai 1933 bis 31. Dezember 1936 Angestellter bei der</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Stadtverwaltung 3 Jahre 238 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">zur Hälfte (§ 122 Abs. 2 LBG)   1 Jahr  301,5 \"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">1. Januar 1937 bis 30. November 1938</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Angestellter bei der Stadtverwaltung 1 Jahr 334 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">zur Hälfte  Jahre 349,5 \"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">1. Dezember 1938 bis 80 Mai 1945. Beamter bei der Stadtverwal‑</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">tung <strong>(§</strong> 119 LBG)   6 Jahre 159 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">9. Mai 1945 bis 31. März 1951 Kriegsgefangenschaft und amtlose Zeit (§ 227 Abs. 3 LGB) 5 Jahre 327 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">1. August 1955 bis 31. Dezember 1964 im Dienste der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, bis 2. Oktober 1960 als Angestellter,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">ab 3. Oktober 1960 als Beamter (§§ 227 Abs.3 und 119 LBG)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">zusammen  25 Jahre 1.564 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">oder              29 Jahre 104 Tage</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in. dem. Sie das 65. Lebensjahr vollenden, erhöht sich der Ruhegehaltssatz auf 72 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Prozentangaben gehen von der Annahme aus, daßdie Zeiten. vom 8. Mai 1933 bis 310 Dezember 1936 und vom</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">10. Januar 1937 bis 30. November 1938 bei der Rentenberechnung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als\" versicherungspflichtige Zeiten angerechnet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Im übrigen weise ich auf das›Schreiben der Oberfinanzdirektion        . vom 22. Dezember 1962 ... hin.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Ablauf des Monats  Oktober 1965 versetzte der Finanzminister des Beklagten den Kläger in den Ruhestand. Durch Bescheid vom 22. September 1965 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Dabei berücksichtigte es u.a. die Zeiten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">vom 1. Oktober. 1921 bis zum  März 1922 (praktische Tätigkeit),</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">vom 1. April 1926 bis zum 31. März 1930 (Mindeststudienzeit) und<sup>.</sup></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">vom 29. August.1932 bis zum 28. November 1932  (übliche Prüfungszeit)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">8. Mai 1933 bis zum 31. Dezember 1936</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">(Stadtverwaltung        <strong>und vom</strong> 1. Januar 1937 bis zum 30. November 1938 (Stadtverwaltung <strong>)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Daraus ergaben sich 33 volle Dienstjahre und damit gemäß § 126 LBG ein Ruhegehaltssatz von 73 v.H. Diesem Bescheid entsprechend wurde in der Folgezeit das Ruhegehalt an den Kläger gezahlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Seit Februar 1968 bezieht der Kläger ein Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung. Dessen Höhe ergab sich zunächst aus einem Bescheid:der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 6..Februar1968. Dieser Bescheid und zwei Änderungsbescheide wurden aufgehoben. Maßgebend ist jetzt ein Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 13. Januar 1969. Danach hat die Rente des Klägers für den Monat Februar 1968 - vor Abzug des Krankenversicherungsbeitrages - 410,50 DM betragen. Von diesem Betrag beruht ein Teil von 5,24 DM monatlich auf einer Höherversicherung des Klägers. Die verbleibende Rente berechnet sich nach Werteinheiten. DieSumme der Werteinheiten für freiwillige Beiträge Pflichtbeltrege, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten beträgt 3.499,72 , die Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge <em>479,31.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Durch einen \"berichtigten Bescheid\" vom 7. März 1968 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab 1. Februar 1968 neu fest. Dabei berücksichtigte es vor dem 8. Mai 1933 liegende Zeiten nicht mehr. Insgesamt ergaben sich 25 volle Dienstjahre und damit ein Ruhegehaltssatz von. 65 v.H. Dazu führte das Landesamt aus Der Wegfall der vor dem 8. Mai 1933 liegenden Zeiten ergebe sich aus Richtlinie. 7 zu § 124 LBG iVm Richtlinie 302 zu § 123 LBC die Gesamtversorgung des Klägers (seine beamtenrechtliche Versorgung und seine bereinigte Rente aus der Angestelltenversicherung) übersteige auch ohne Berücksichtigung der bisher berücksichtigten, vor dem 8. Mai 1933 liegenden Zeiten die fiktive Höchstgrenze im Sinne der Richtlinie 302 zu § 123 LBG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seinem Widerspruch rügte der Kläger die Nichtberücksichtigung der bisher berücksichtigten vor dem 8. Mai 1933 liegenden Zeiten. Durch Bescheid vom 7. Januar 1969 wies das Landesamt den Widerspruch zurück.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Klage hat der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">1.           den Bescheid des Landesamtes vom 7. März 1968 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1969 insoweit aufzuheben, als darin seine (des Klägers) Vordienstzeiten im. Sinne des § 124 LBG nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">2.           den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Zeit vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. März 1922, vom 1. April 1926 bis zum 31. März 1930 und vom 29. August 1932 bis zum 280 November 1932 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat, beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Urteil vom 2. Juli 1969 hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf den Besdleid vom 7. März 1968 und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als sie sich auf die Zeit vor dem 1. April 1968 erstrecken und. Versorgungsbezüge für die Monate Februar und März 1968 einbehalten; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es dargetan:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das LBV im Bescheid vom 7. März 1968 vor dem 8. Mai 1933 liegende Zeiten nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtige, liege in diesem Bescheid die Rücknahme (der Wiederruf) der Bescheide vom 19. November 1962 und vom 22. September 1965. Diese beiden, Bescheide stellten begünstigende Verwaltungsakte dar. Dem Bescheid vom 19. November 1962 liege eine rechtsbegründende Ermessensentscheidung nach § 124 LBG zugrunde die, von der Festsetzung des Ruhegehalts zu trennen sei. Soweit der Bescheid vom 22. September 1965 auf dem Bescheid vom 19. Jahuar 1962 beruhe, komme ihm also lediglich feststellende Bedeutung zu. Gleichwohl sei der Bescheid vorn 22. September 1965 als begünstigender Verwaltungsakt anzusehen, weil er den Versorgungsanspruch des Klägers konkretisiere. Der Widerruf dieser begünstigenden Verwaltungsakte mit Wirkung für die, Zukunft sei zulässig.. Zwar könne sich der Beklagte auf den Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage (§ 165 Abs. 2 Satz 2 LBG) nicht berufen, weil § 124 LBG seit November 1962 keine Änderung erfahren habe. Doch seien die Bescheide Vom 19. November 1962 und vom 22 September 1965 ohne den Vorbehalt ergangen, der ihnen nach den einschlägigen Vorschriften (den Verwaltungsvorschriften und Richtlinien zu dem versorgungsrechtlichen Teil des Landesbeamtengesetzes sowohl in der Fassung vom 27. August 1962, MBl  NW 1539, als auch in der Neufassung vom 17. August 1967, MBl NW1483) hätte beigefügt werden müssen. Beide Bescheide seien daher insoweit ermessenäfehlerhaft:und rechtswidrig. Sie könnten deshalb für die Zukunft zurückgenommen werden, obwohl sie unanfechtbar geworden seien..Das Interesse des Klägers an ihrer Aufrechterhaltung müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurücktreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Berufung gegen<sup>.</sup>dieses Urteil bringt der Kläger vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den \"Richtlinien\" dürfe die Berücksichtigung der in §<sup>-</sup>124 LBG aufgezählten Zeiten nicht dazu führen, daß die Gesamtversorgung des Beamten höher sei als die Versorgung, die er erhalten würde, wenn er die für die Berechnung der Rente aus der Rentenversicherung maßgebenden Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistet worden sind, bereits im Beamtenverhältnis zurückgelegt hätte. Die streitigen Zeiten vom 1. Oktober 1921 bis zum 31. März 1922, vom 1. April 1926 bis zum 31. März 1930 und vom 29. August 1932 bis zum 28. November 1932 seien aber für die Berechnung seines Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung nicht maßgebend. Diese Zeiten würden bei der Bemessung seines Altersruhegeldes nicht angerechnet. Sein Altersruhegeld würde genauso hoch sein, wenn er die genannten Zeiten bereits im Beamtenverhältnis zurückgelegt hätte. Die Richtlinien wollten aber ausschließlich verhindern, daß bestimmte Zeiten sowohl bei. der Berechnung der Sozialrente als auch bei der Bemessung des Ruhegehalts berücksichtigt würden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bescheide vom 19. November 1962 und vom 22. September 1965 seien nicht deshalb rechtswidrig, weil sie ohne. den Vorbehält ergangen seien, der ihnen nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften hätte beigefügt werden müssen, Diese Verwaltungsvorschriften hätten gegenüber dem Bürger nur insoweit Bedeutung, als sie diese begünstigten. Dadurch, daß die Behörden des Beklagten sie im Falle des Klägers nicht angewendet hätten, sei Art. 3 des Grundgesetzes nicht verletzt. Die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte gestatteten nur die Rücknahme.gesetzwidriger Verwaltungsakte, nicht auch die Rücknahme von Verwaltungsakten, die nicht gegen irgendeine Rechtsnorm verstießen, bei deren Erlaß die Behörde vielmehr nur gegen sie bindende Verwaltungsvorschriften verstoßen habe. Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verlange deshalb die Rübknahme der Bescheide vom 19. Januar.1962 und 22. September 1965 nicht. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz verböten vielmehr die Rücknahme dieser Verwaltungsakte. Hätte er gewußt, daß sein Ruhegehalt von 1968 ab nur 65 v.H0 betragen würde, hätte er nicht seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erbeten, sondern wäre er bis zum 31. Januar 1968 im Dienst geblieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils seinen Klageanträgen im ersten Rechtszug in vollem Umfang stattzugeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Er führt aus</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften hätten nicht den engen Sinn, den der Kläger ihnen beilege. Sie bezweckten vielmehr, einen Beamten, der ® wie der Kläger - eine zeitraubende Vorbildung oder eine besondere praktische Tätigkeit nachweisen müsse, nicht schlechter zu stellen als einen Beamten, der sich von Beginn seiner beruflidhen Tätigkeit an im Beamtenverhältnis <span style=\"text-decoration:underline\">befunden</span>  habe. Daraus ergebe sich, daß eine Anrechnung von Vordienstzeiten nicht möglich sei,<sup>-</sup> wenn sie zu einer Überschreitung des Höchstsatzes der Versorgung von 75 v.H. führen würde. Darauf, ob die in Rede stehenden Zeiten bei der Berechnung der Sozialrente berücksichtigt worden seien, komme es deshalb.nicht an. Es werde auch bestritten, daß diese Zeiten bei der Berechnung der Sozialrente nicht berücksichtigt worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtswidrig sei ein Verwaltungsakt auch dann, wenn eine: im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung nicht ermessensfehlerfrei getroffen worden sei. Eine Entscheidung gemäß §•124 LBG, die im Ermesben der Behörde stehe, dürfe nur in dem Rahmen bleiben, der den Anrechnungsbestimmungen unausgesprochen zugrundeliege. Zu diesem Rahmen gehöre der Grundsatz; daß eine Doppelversorgung vermieden werden müsse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des .Sachverhalts und des Vorbringens der<sup>.</sup> Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Von dem Beklagten vorgelegten, die Versorgung und die Personalien des Klägers betreffenden Vorgänge Bezug genommen. •</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien haben erklärt, sie seien damit-einverstanden, daß ohne. mündliche Verhandlung entschieden werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgründe:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist unbegründet, weil der Kläger keinen Rechtsanspruch darauf hat, daß die im Klageantrag genannten Zeiten auch für die Zeit seit April 1968 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (I), und der Bescheid vom 7. März 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig ist (II).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Ein geschriebener Rechtssatz, der den genannten Anspruch begründet, ist nicht ersichtlich. Er wird auch vom Kläger nicht bezeichnet. Die Bescheide vom 19. November 1962 und vom 22. September 1965, die früher den genannten Anspruch begründet, haben mögen, rechtfertigen ihn jedenfalls deshalb nicht mehr, weil sie durch den Bescheid vom 7. März 1968 bzw. durch den Widerspruchsbescheid mit Wirkung vom 1. April 1968</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">aufgehoben worden sind. Allerdings ist zweifelhaft, ob der Bescheid vom 19. November 1962 bereits durch den streitigen Bescheid des Landesamtes. vom 7. März 1968 aufgehoben worden ist. Dieser Bescheid erwähnt den<sup>.</sup> Bescheid vom 19. November 1962 nicht. Er stellt die Sach- und Rechtslage so dar, wie es auch geschehen wäre, wenn es den.Bescheid vom 19.\"Dezember 1962 nicht gäbe. Diese Zweifelsfrage kann jedoch dahinstehen, weil man in den folgenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 1969 die Änderung des Bescheides vom 19. November 1962 mit Wirkung vom 1. April 1968 sehen muß:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">\"Mit Bescheid vom-19. November 1962 erfolgte die Voranerkennung der Zeiten im Sihne des § 124 LBG. Dieser Bescheid ist nach Ablauf eines Jahres gem. § 58 VwGO unanfechtbar geworden. Es muß daher geprüft werden, ob dieser Bescheid von der Verwaltung abgeändert werden kann. Diese Frage wird durch die Fassung der Verwaltungsrichtlinien zu § 124 LBG eindeutig bejaht. Die Richtlinien zu § 124 LBG stellen auch materielles Recht dar, weil sie die \"Kann\"- Vorschrift des § 124 LBG auslegen. Die darin angeordneten Sachentscheidungen wären für ein Gericht nur insoweit nicht bindend, als ein Ermessensmißbrauch des Verordnungsgebers nachgewiesen würde. Davon kann jedoch keine Rede sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Richtlinien zu § 124 LBG materiell-rechtlich Bestandteil des § 124 LBG selbst sind, steht der Voranerkennungsbescheid, auch wenn es nicht, ausdrücklich gesagt wird, unter dem Vorbehalt der nach RL 7 zu § 124 LBG zu berücksichtigenden Verhältnisse. Eine Änderung dieses Bescheides ist daher auch insoweit möglich, als die in RL 7 zu § 124 LBG iVm RL 3.2 zu § 123 LBG genannten Tatbestände eintreten.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufhebung des Bescheides vom 22. September 1965 wird in dem streitigen Bescheid vom 7. März 1968 ausdrücklich auch nicht ausgesprochen. Die entsprechende Änderung des Bescheides vom 22. September 1965 ergibt sich jedoch aus der Überschrift des Bescheides vom 7. März 1968 (\"Berichtigter Bescheid\"), aus dem in ihm enthaltenen Satz \"Der Wegfall der Zeiten gem. § 124 LBG ergibt sich aus RL 7 zu § .124 LBG iVm mit RL 3.2 zu § 123 LBG\" sowie daraus, daß der Bescheid vom 7. März 19'68 zu dem Bescheid vom 22. September 1965 in Widerspruch steht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch auf Berücksichtigung der im Klageantrag aufgeführten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit steht dem Kläger für die Zeit seit April 1968 aber auch nicht deshalb zu, weil sich seine Rechtsstellung, die sich im Hinblick auf § 124 LBG ergibt, zu einem Rechtsanspruch verdichtet hätte, jede andere Entscheidung als die nach dieser Vorschrift mögliche Berücksichtigung der streitigen Zeiten ermessensfehlerhaft wäre..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">§ 124 LBG lautet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">\"Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegende Zeit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">1. einer für die Ablegung der ersten Staats- oder  Hochschulprüfung erforderlichen praktischen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Hochschule oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">2. einer für die Ablegung der Abschlußprüfung  an einer Fachschule erforderlichen praktischen Tätigkeit oder eines Besuchs dieser Schulen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">kann im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit, berücksichtigt werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abgeschlossen ist und für die Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Amtes gefordert wird. Die Zeit einer praktischen Tätigkeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und nach Abschluß. der Vorbildung kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit sie<sub>.</sub> in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Berufung in das Beamtenverhältnis gefordert wird oder an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt oder auf Vorbereitungsdienst angerechnet worden ist.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Zweck der den Dienstherrn durch diese Regelung erteilten Ermächtigung ist offenbar die Berücksichtigung dann zu ermöglichen, wenn sie angemessen ist, und sie dann zu verhindern, wenn die  Berücksichtigung nicht angemessen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Handhabung des § 124 LBG haben der. Finanz.und der: .Innenminister des Beklagten Richtlinien erlassen (Verwaltungsvorschriften und Richtlinien zu dem versorgungsrechtlichen Teil des Landesbeamtengesetzes vom 27. August 1962 MBl. NW/ 1539). Diese Richtlinien haben unter dem 17. August 1967 eine Neufassung erhalten (MBl NW 1483) von der hier auszugehen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Richtlinie 7 zu § 124 LBG bestimmt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">\"Die RL 3.2 zu § 123 gelten entsprechend.\" Die Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG lautet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">\"Die. Berücksichtigung darf nicht dazu führen, daß die Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder einer zusätzlichen Alters-  und Hinterbliebenenversorgung) des Beamten oder der Hinterbliebenen höher ist als die Versorgung, die sie erhalten würden, wenn der Beamte die für die Berechnung der Rente aus der Rentenversicherung maßgebenden Zeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres abgeleistet worden sind, bereits im Beamtenverhältnis zurückgelegt hätte. Diesem Grundsatz ist durch teilweise Berücksichtigung oder durch Nichtberücksichtigung der Vordienstzeit Rechnung zu tragen. Renten und Rententeile im Sinne des § 170 a Abs. 3 u. 4 bleiben bei der Gegenüberstellung unberücksichtigt. Die vorgenommene Anrechnung der Vordienstzeit<sub>.</sub>ist zu überprüfen, wenn eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder in Altersruhegeld umgewandelt wird, oder wenn eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit umgewandelt wird. Die auf Grund der Vergleichsberechnung bei der Versorgung des Ruhestandsbeamten vorgenommene Anrechnung der Vordienstzeit bleibt auch für die spätere Hinterbliebenenversorgung maßgebend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Beispiel .......;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Daß unter den Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Richtlinien die Nichtberücksichtigung der in § 124 LBG aufgeführten Zeiten angemessen ist, liegt auf der Hand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Der Fall, den die Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG verhindern will ist hier gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers - bezogen auf den Monat Februar 1968 - betragen 2.226,- DM. Das Höchstruhegehalt beträgt demnach 75 vom Hundert von 2226,- DM 1669,50 DM. Diesen Betrag würde der Kläger höchstens als Versorgung erhalten, wenn er \"die für die Berechnung der Rente aus der Rentenversicherung maßgebenden Zeiten bereits im Beamtenverhältnis zurückgelegt hätte\". Höher als dieser Betrag darf also die Summe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des Ruhegehalts nicht sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rente für den Monat Februar 1968 hat - vor Abzug des Krankenversicherungsbeitrages - 410,50 DM betragen (BA 9 Bl. 87) Nach Satz 3 der Richtlinien 3.2 zu § 123 LBG bleiben bei der Gegenüberstellung Rententeile im Sinne des § 170 a Abs. 4 LBG unberücksichtigt. Das sind die Teile der Rente die</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">1.           wenn sich - wie hier - die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entsprechen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">2.           auf einer Höherversicherung beruhen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Höherversicherung des Klägers beruht ein Betrag von 62,81 DM jährlich (BA 9 Bl. 86) = 5,24 DM monatlich. Die monatliche Rente des Klägers ohne die Leistung der Höherversicherung beträgt also 405,26 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Die Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten beträgt 3.499,72 (BA 9 Bl. 85), die Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge 479,31 (BA 9 Bl. 85). Der Teil der Rente, der dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten überhaupt entspricht, ergibt sich anhand folgender Formel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Rente x Werteinheiten              -</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">für freiwillige Beiträge =</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Summe 405 26 x 479, 31    =           55,50 DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Summe aller Werteinheiten  =            3.499,72</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die bereinigte Rente beträgt also (405,26 - 55,50 DM =) 349,76 DM. (Das Landesamt für Besoldung und Versorgung geht in seiner Vergleichsberechnung BA 1 Bl. 31 von für den Kläger günstigeren Zahlen, im Ergebnis yon 314,34 DM monatliche Rente aus.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die Summe aus Rente (349,76 DM) und Ruhegehalt ohne Berücksichtigung der streitigen Zeiten, d.h. auf Grund einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 65 Vom Hundert(1.446,90 DM) übersteigt somit das Höchstruhegehalt von 1.669,50 DM. Die Nichtberücksichtigung der streitigen Zeiten entspricht deshalb der Vorschrift in Satz 2 der Richtlinien 302 zu § 123 LBG, ist also nicht ermessensfehlerhaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Der streitige 'Bescheid des Landesamtes vom 7. März 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bescheide vom 19. November 1962 und vom 22. September 1965 zu Unrecht aufgehoben worden wären.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">1. Als begünstigender Verwaltungsakt darf der Bescheid vom 19. November 1962 nur widerrufen werden, wenn</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">a)        er rechtswidrig ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">b)       das öffentliche Interesse daran, daß der rechtmäßige Zustand hergestellt wird, stärker ist als das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Bescheides.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Voraussetzungen liegen vor. Zwar ist ein Verstoß gegen irgendeinen Satz des geschriebenen Rechts - abgesehen von dem sogleich zu erörternden Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) - nicht zu erkennent Dagegen liegt ein Verstoß gegen 1.2 der Richtlinien zu § 124 LBG (Fassung der Richtlinien <sup>.</sup>vom 27. August 1962) vor. Diese Bestimmung lautet</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">\"Entscheidungen über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten sind unter einem Vorbehalt im</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Sinne der Richtlinie 3.2 zu treffen.\"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solcher Vorbehalt fehlt im Bescheid vom 19. November 1962. Damit verstößt dieser Bescheid zunächst gegen die genannte Richtlinie. In dem Verstoß gegen diese Richtlinie liegt jedoch zugleich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, da anzunehmen ist, daß der Beklagte in ständiger Übung nach den genannten Richtlinien verfährt. Unter diesem Blickwinkel erscheint der Bescheid vom 19. November 1962 rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in dessen Urteil vom 27. Juni 1955 - III C 25.54 -, Entscheidungen deäundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 2, 163 (167 unten, 168 oben).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Das öffentliche Interesse daran, daß der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, liegt auf der Hand. Das Interesse des Klägers ist demgegenüber weniger schutzwürdig. Dafür, daß er aus, irgendwelchen Gründen darauf angewiesen sei, daß Ruhegehalt in Höhe von 73 v.H. der ruhgehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der Rente zu beziehen, daß er seinen Lebensstandard entsprechend eingerichtet habe, hat er nichts vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Das gilt selbst dann, wenn der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit des. Bescheides vom 19. November 1962 davon abgesehen haben sollte, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienst zu bleiben. Dann ist zwar sein Vertrauen darauf enttäuscht, er werde vom Beginn des 66. Lebensjahres ab sein Ruhegehalt in Höhe von 73 v.H. in Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und eine Rente aus der Sozialversicherung erhalten. Auch dieses Vertrauen ist aber gegenüber dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes weniger schutzwürdig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen für den Widerruf des Bescheides vom 19. November 1962 für die Zukunft liegen also vor. Oben ist</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">ausgeführt, daß die Aufhebung des Bescheides vom 19. November 1962 erst durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1969 erfolgt ist. Soweit der Widerruf den Zeitraum von April bis Dezember 1968-betrifft,  handelt es sich also um einen Widerruf mit Rückwirkung. Dieser war zulässig, da der Kläger vor dem 1. April 1968 den Bescheid des Landesamtes vom 7. März 1968 und seither nur das diesem Bescheid entsprechende Ruhegehalt erhalten hat. Sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheides vom 19. November 1962 für die Zeit von April 1968 bis Dezember 1968 ist deshalb nicht sonderlich schutzwürdig, weil er für diese Zeit-auf den Weiterbestand des Bescheides<sup>.</sup> vom 19. November 1962 nicht mehr vertrauen durfte,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">2. Bezüglich des Widerrufs des Bescheides vom 22. September 1965 kann auf die Ausführungen<sup>.</sup> zu 1. verwiesen werden. Der Widerruf des Bescheides vom 22. September 1965 ist nach dem oben Gesagten jedoch in dem Bescheid des Landesamtes vom 7. März 1968 zu sehen. Einer besonderen Erörterung für der Zeitraum von April bis Dezember 1968 bedarf es also nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960, BGBl I 17, (VwG0),  die bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 7 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision mußte zugelassen werden, weil der Rechtstreit grundsätzliche Bedeutung hat (zu vgl. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1970 - II B 42.70 -).</p>\n " }, { "id": 316083, "slug": "olgk-1971-04-28-2-u-11270", "court": { "id": 822, "name": "Oberlandesgericht Köln", "slug": "olgk", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "2 U 112/70", "date": "1971-04-28", "created_date": "2019-03-13T15:23:17Z", "updated_date": "2019-03-27T09:41:27Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OLGK:1971:0428.2U112.70.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\"><b>T a t b e s t a n d</b></span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Kläger hatten durch den Beklagten\n1966 ein Wohnhaus nachgewiesen bekommen und kauften es notariell\nvon der Eigentümerin Frau Ursula C. in K.H. . Wegen dieses Kaufes\nkam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Klägern und Frau C. . Die\nKläger erhoben zunächst eine Vollstrek-kungsgegenklage (6 U 37/67\nLG Köln), die auf An-fechtung wegen arglistiger Täuschung gestützt\nwar. Dieser Rechtsstreit endete mit einem Prozeßver-gleich vom 2.\nMärz 1967, durch den der notarielle Grundstückskaufvertrag unter\nVorbehalt von Ersatz-ansprüchen der Kläger einverständlich\naufgehoben wurde. Anschließend machten die Kläger in einem neuen\nProzeß (4 O 159/67 LG Köln = 2 U 5/68 OLG Köln) Ersatzansprüche\ngegen Frau C. geltend und berechneten dabei folgenden Schaden:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Zahlung der Maklergebühr an den\nBeklagten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">dieses Prozesses 4.680,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Notarkosten 1.055,08 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Gerichtskosten 145,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Sonderwünsche wegen einer</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nirosta-Spüle 75,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nutzlose Anschaffung von Gardinen-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">brettern 323,20 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Zinsen aus Kaufpreisvorauszahlung\nin</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Höhe von 50.000,00 DM 2.083,33 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Bereitstellungszinsen 99,37 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">8.460,98 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">===========</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Auch dieser Rechtsstreit endete mit\neinem Pro-zeßvergleich, der am 26.02.1969 vor dem Senat geschlossen\nwurde. Die Eigentümerin Frau C. verpflichtete sich darin, zum\nAusgleich aller An-sprüche der Kläger an diese 4.360,00 DM zu\nzahlen. Vor Abschluß dieses Vergleichs - im Schriftsatz vom\n23.01.1969 - hatten die Kläger ihre Schadens-berechnung gegenüber\nFrau C. ermäßigt und noch folgende Positionen in Rechnung\ngestellt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Maklergebühren 4.680,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Notargebühren 1.055,08 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Gerichtskosten f. Grundbucheintra-</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">gungen 161,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nirosta-Spüle 75,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">4 % Zinsen von 50.000 DM für die</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Zeit vom 1.9.66 bis 1.7.67 1.666,65\nDM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Gebäudeversicherung 103,00 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">7.740,73 DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Im vorliegenden Verfahren verlangen die\nKläger nunmehr vom Beklagten die an diesen gezahlten\nMak-lergebühren in Höhe von 4.680,00 DM zurück.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Sie haben behauptet, der Beklagte habe\nsie durch wissentlich falsche Angaben über die Wohnfläche des\nangebotenen Hauses arglistig getäuscht und dadurch zum Kaufabschluß\nund zur späteren Rückgän-gigmachung des Kaufes bewogen. Er habe\ndeshalb und auch aus dem Gesichtspunkt der positiven\nVertrags-verletzung die Maklergebühren zurückzuzahlen. In-soweit\nsei von Bedeutung, daß der Beklagte seine Maklerpflichten weiter\ndadurch verletzt habe, daß er auch für die Verkäuferin tätig\ngeworden sei und unter Zurücksetzung der Interessen der Kläger auch\nderen Interessen wahrgenommen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Kläger haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">den Beklagten zu verurteilen, an die\nKläger 4.680,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.11.1966 zu\nzahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Er hat behauptet, die von ihm\nweitergegebenen An-gaben über die Wohnfläche des vermittelten\nHauses habe er von dem für die Verkäuferin aufgetretenen Zeugen P.\nerfahren. Da er die Kläger nicht arg-listig getäuscht habe, berühre\ndie spätere Rück-gängigmachung des Kaufvertrages seinen Maklerlohn\nnicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Wegen aller Einzelheiten des\nerstinstanzlichen Vorbringens wird auf die vor dem Landgericht\nge-wechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Das Landgericht hat durch Urteil vom\n27.07.1970 die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt des Urteils wird\nBezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Gegen das am 20.08.1970 zugestellte\nUrteil haben die Kläger am 18.09.1970 Berufung eingelegt und diese\nnach entsprechender Fristverlängerung am 19.11.1970 (gesetzlicher\nFeiertag) begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Kläger wiederholen ihr\nerstinstanzliches Vor-bringen. Sie gehen davon aus, der Beklagte\nhabe seinen Maklerlohn verwirkt, weil er dem Inhalt des Vertrages\nzuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen sei. Daher müsse er\nden empfangenen Maklerlohn wegen ungerechtfertigter Bereicherung\nzurückerstatten. Darüber hinaus habe er es ver-säumt, die Kläger\nvertragsgemäß zu informieren und über die wirklich benutzbare\nWohnfläche zu unter-richten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Kläger haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">unter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils nach den Schlußanträgen der Klä-ger in erster Instanz zu\nerkennen, notfalls den Klägern zu gestatten, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung, welche auch durch\nBürgschaft einer im Währungsgebiet ansässigen Bank oder\nöffentlichen Sparkasse er-bracht werden kann, abzuwenden; zur\nSicherheitserklärung gemäß § 713 Abs. 2 ZPO (auch durch\nBankbürgschaft) erklären sich die Kläger bereit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Der Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">die Berufung zurückzuweisen,\nhilfswei-se Vollstreckungsschutz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Er geht davon aus, daß dem\nKlagebegehren bereits der in dem Rechtsstreit 4 O 159/67 = 2 U 5/68\nOLG Köln geschlossene Vergleich vom 26.02.1969 entge-genstehe, da\ndamit der Anspruch der Kläger aus Rückzahlung der Maklerprovision\nabgegolten sei. Darüber hinaus entfalle ein Rückzahlungsanspruch\ndeshalb, weil der Beklagte sich keiner haftungsbe-gründenden\nVertragsverletzungen gegenüber den Klä-gern schuldig gemacht\nhabe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Wegen der Einzelheiten des\nzweitinstanzlichen Vor-bringens wird auf den Inhalt der von den\nParteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Akten 6 O 37/67 LG Köln und 4 O\n159/67 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; sie\nsind zu Informationszwecken beigezogen worden; der Inhalt der\nBeiakten ist von beiden Parteien vorge-tragen bzw. in Bezug\ngenommen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die form- und fristgerecht eingelegte\nBerufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">In Höhe eines Betrages von mindestens\n2.588,50 DM ist die Klage unschlüssig, da es nach dem eigenen\nVorbringen der Kläger an einem Schaden fehlt. Im Vorprozeß 4 O\n159/67 machte der Anteil der Scha-densposition \"Maklergebühr\" mit\n4.680,00 DM einen Prozentsatz von 55,31 % des Klagebegehrens aus.\n55,31 % der Vergleichssumme von 4.360,00 DM ent-fielen daher\nzumindest auf die Schadensposition \"Maklergebühren\". Insoweit ist\nder von den Kläger behauptete Schaden bereits durch die Zahlung der\nFrau Ursula C. abgegolten. Daß die Kläger diese Kosten nicht von\nihrer ursprünglichen Verkäuferin und darüber hinaus vom Beklagten,\nalso doppelt zurückverlangen dürfen, ist außer Zweifel, da sie die\nMaklerkosten auch nur einmal bezahlt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Kläger hatten im Vorprozeß 4 O\n159/67 LG Köln mit Schriftsatz vom 10.01.1969 ihre\nSchadensfor-derung gegenüber der Verkäuferin auf 7.740,73 DM\nherabgesetzt. Ob infolgedessen der auf die Scha-densposition\n\"Maklergebühr\" erfallende Vergleichs-betrag nicht noch höher\nanzusetzen ist oder ob gar - wie der Beklagte meint - durch den\nVergleich vom 26.02.1969 jeglicher Erstattungsanspruch gegen den\nBeklagten ausgeräumt worden ist, braucht hier nicht erörtert und\nentschieden zu werden. Auch die nach der vorstehenden, den Kläger\ngünstig-sten Berechnung allenfalls noch verbleibende\nKla-geforderung von (4.680 DM minus 2.588,50 DM =) 2.091,50 DM muß\nin Übereinstimmung mit dem Landge-richt verneint werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Ein Anspruch aus ungerechtfertigter\nBereicherung des Beklagten nach § 812 BGB entfällt. Zwischen den\nKlägern und der Grundstückseigentümerin war ein notarieller Vertrag\nabgeschlossen worden. Dieser Vertrag ist durch einen\nProzeßvergleich, also durch einen weiteren Vertrag im Rechtsstreit\n6 O 37/67 LG Köln aufgehoben worden. Die\nEntste-hungsvoraussetzungen des Makleranspruches des Be-klagten\nsind davon unberührt geblieben. Inwieweit neben der vertraglichen\nAufhebung des Grundstücks-kaufvertrages noch die Berufung darauf\nmöglich ist, dieser Vertrag sei auch wegen arglistiger Täuschung\nanfechtbar gewesen, kann dahinstehen. Eine arglistige Täuschung der\nVerkäuferin Frau C. , die allein die Anfechtung des\nGrundstücks-kaufvertrages hätte rechtfertigen können, ist im\nVorprozeß 4 O 159/67 LG Köln nicht bewiesen wor-den. Die Kläger\nkönnen daher auch dem Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten,\nderjenige Grund-stückskaufvertrag, für dessen Vermittlung eine\nMaklerprovision gezahlt worden sei, sei rückwir-kend vernichtet\nworden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Positive Vertragsverletzung des\nBeklagten scheidet entgegen der Auffassung der Kläger als\nAnspruchs-grundlage ebenfalls aus. Einen dahingehenden Be-weis\nhaben die Kläger nicht geführt. Das Beweiser-gebnis im Vorprozeß 4\nO 159/67 hatte zu einem non liquet geführt. Diese Beweiswürdigung\nändert sich nicht dadurch, daß die Kläger auf der Grundlage der\nBeweisaufnahme des Vorprozesses nunmehr den Beklagten in Anspruch\nnehmen. Es ist nicht einmal nachgewiesen, daß der Maklerauftrag\nunter Aus-schluß aller anderen Objekte auf 150 qm Wohnfläche\ngerichtet war. Aus dem Maklerangebot vom 7.8.1966 (Bl. 21 d.A.)\nfolgt das entgegen der Auffassung der Kläger nicht. Unklar ist\nweiter nach wie vor, was die Kläger sich unter dem Begriff\n\"Quadrat-meter\" beim Hauserwerb vorgestellt haben. Reine Wohnfläche\nkann damit schwerlich gemeint gewesen sein. Dann hätte das von den\nKlägern gesuchte Haus eine bautechnisch berechnete Wohnfläche von\nannähernd 200 qm haben müssen. Dielen, Toilet-ten, Nebenräume und\ndergleichen werden nämlich bei der Wohnflächenberechnung\nberücksichtigt. Die Beweisaufnahme im Vorprozeß 4 O 159/67\nbegründet auch nicht die gemäß § 286 ZPO notwendige, an Si-cherheit\ngrenzende Wahrscheinlichkeit, daß der Be-klagte die Kläger\nschuldhaft irregeführt hat. Der Beklagte war als Makler nicht\ngehalten, das ange-botene Wohnhaus auszumessen. Es ist sogar\nzweifel-haft, ob er dazu technisch überhaupt in der Lage gewesen\nwäre; derartige Aufgaben gehören in den Bereich der\nArchitektenleistungen. Darüber hinaus kann nicht übersehen werden,\ndaß die Kläger das von dem Beklagten nachgewiesene Objekt\nbesichtigt und sogar bezogen haben. Sie waren also zumindest ebenso\ngenau über die tatsächlichen Verhältnisse informiert wie der\nBeklagte. Selbst wenn sie von einer falschen Wohnflächenberechnung\nausgegangen sind, muß mit Rücksicht auf ihr eigenes Verhalten davon\nausgegangen werden, daß sie das Haus dennoch als angemessen\nansahen. Nach der Lebenserfahrung erkennt normalerweise jemand\nnicht erst nach dem Einzug, daß ein Haus um 30 % zu wenig\nWohnfläche hat. Alle diese und weitere konkrete Umstände müs-sen\ngem. § 286 ZPO bei der Beweiswürdigung berück-sichtigt werden und\nstehen der Annahme der Kläger entgegen, die Beweislage stütze ihre\nRechtsauffas-sung völlig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Entgegen der Annahme der Kläger sind\nauch die Voraussetzungen des § 654 BGB nicht gegeben. Nach dieser\nVorschrift ist der Anspruch auf den Makler-lohn ausgeschlossen,\nwenn der Makler dem Inhalt des Vertrages zuwider auch für den\nanderen Teil tätig gewesen ist. Daß dies geschehen sei, schlie-ßen\ndie Kläger daraus, daß der Beklagte sich auch von der Verkäuferin\neine Vergütung ausbedungen habe und auf sein Anraten hin der\nKaufpreis um 1.000,00 DM erhöht worden sei, um diese Vergütung\naufzubringen. Auch wenn man davon ausgeht, fehlt es an einem\n\"Tätigwerden\" für die andere Partei im Sinne des § 654 BGB. Die\nenge Auslegung, die die Kläger dieser Vorschrift geben, ist nicht\nmit der einschlägigen Rechtsprechung und dem Schrifttum zu\nvereinbaren. So heißt es etwa im BGB-Kommentar von Soergel-Mormann,\n10. Aufl. § 654 Anm. 1, der hier statt vieler angeführt sei: \"Dem\nNachweismakler ist es nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht\nverwehrt, auch für die Gegenpartei tätig zu werden, dem\nVermittlungsmakler nicht, sich von der Gegenpartei eine Provision\nfür den Nachweis versprechen zu lassen\". Im Streitfall ist - vom\nVorbringen der Kläger ausgehend - seitens des Be-klagten nur das\nAufbringen der Verkäuferprovision ermöglicht worden. Der vom\nBeklagten beschrittene Weg ist im Maklergewerbe üblich. Fast alle\nMakler, insbesondere auch diejenigen, die im Ring Deut-scher Makler\nzusammengeschlossen sind, arbeiten heute mit Vergütungen von 3 + 3\n% bis 5 + 5 %. Das heißt, Grundstückskäufer und\nGrundstücksver-käufer müssen je 3 bis 5 % Provision zahlen. Der\nVerkäufer ist häufig nicht dazu bereit, weil dies seinen Kaufpreis\nmindern würde. Deshalb wird des öfteren der dem Verkäufer\nvorgeschriebene Mindest-kaufpreis um den ihn belastenden\nProvisionssatz - im Streitfall 1.000,00 DM - erhöht. Richtig ist\nzwar, daß auf diese Weise der Käufer unter Umstän-den die\nMehrprovision tragen muß, ebenso wie er ja auch die Notar- und\nsonstigen Nebenkosten al-leine aufzubringen hat. Der Verkäufer kann\ndiesen Berechnungsmodus aber jedenfalls dann durchsetzen, wenn das\nvon ihm angebotene Haus wegen seiner Lage oder sonstiger Vorzüge\nauf Interesse stößt und er anderenfalls an einen sonstigen Erwerber\nveräußern kann. Der Aufschlag von 1.000,00 DM auf seiten der\nVerkäuferin kann unter diesen Umständen nicht als eine mit § 654\nBGB unvereinbare Vertragswidrigkeit gewertet werden, die die\nProvisionszahlung der Kläger von 4.680,-- DM wegen Verwirkung\nvöllig entfallen ließe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Abgesehen von den vorstehend unter\nZiffer 2. bis 4. erörterten Gründen muß der durch den Vergleich im\nVorprozeß 4 O 159/67 LG Köln nicht befriedigte restliche\nZahlungsanspruch der Kläger in Höhe von allenfalls 2.091,50 DM\njedenfalls wegen Mitver-schuldens (§ 254 BGB) verneint werden.\nUnstreitig haben die Kläger das Haus vor dem Erwerb besich-tigt,\ndie Baupläne eingesehen und sogar ihrer Ver-wunderung über die\nniedrige Geschoßhöhe im unteren Bereich des Hauses Ausdruck\ngegeben. Selbst wenn man dem Beklagten ein zum Ersatz\nverpflichtendes schuldhaftes vertragswidriges Verhalten vorwerfen\nwill, muß die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen\nSorgfalt in den eigenen Angelegen-heiten der Kläger diese nach §\n254 Abs. 1 BGB mitbelasten. Darüber hinaus ist den Klägern auch der\nVorwurf zu machen, daß sie es entgegen § 254 Abs. 2 BGB unterlassen\nhaben, den nach ihrer An-sicht drohenden Schaden abzuwenden.\nBereits zu ei-nem Zeitpunkt, in dem zwischen den Klägern und der\nVerkäuferin die Streitigkeiten begonnen hatten, nämlich Ende 1966,\nkonnten die Kläger das Haus zum Preise von 156.000,-- DM, also für\nihren eigenen Kaufpreis an einen Dritten verkaufen. Der Zeuge F.D.\nhat im Vorprozeß (Bl. 97 d.A. 4 O 159/67) ausgesagt: \"Ich hatte\nmich dem Kläger gegenüber bereit erklärt, das Haus zu kaufen gegen\nZahlung von 156.000,-- DM. Der Kläger wollte jedoch auch seine\nUmzugskosten von mir übernommen haben. Dazu war ich nicht bereit\".\nDas heißt, die Kläger hätten durch Verzicht auf Erstattung der\nUmzugskosten den nach ihrer Darlegung erheblichen Schaden aus dem\nHauserwerb im wesentlichen abwen-den können. Daß sie dies\nunterlassen haben, müssen sie sich nach § 254 Abs. 2 BGB als\nMitverschulden anrechnen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Der Mitverschuldensanteil der Klägerin\nmüßte je-denfalls mit 1/2 angesetzt werden. Dann ergibt sich\nfolgende Schadensberechnung:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Von den Klägern gezahlte Maklergebühr\n4.680,-- DM 1/2 davon entfielen nach § 254 BGB auf die</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Kläger 2.340,-- DM</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">gezahlt worden sind im Vorprozeß</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">4 O 159/67 auf den Schadensposten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">\"Maklergebühr\" mindestens 2.588,50\nDM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Soweit den Klägern also überhaupt ein\nSchadener-satzanspruch zugestanden werden könnte, wäre er auf jeden\nFall unter Berücksichtigung ihres Mit-verschuldens durch die\nvergleichsweise Zahlung im Vorprozeß 4 O 159/67 abgegolten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Nach den vorstehenden Ausführungen kann\nder Klage im Ergebnis aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nstattgegeben werden. Das landgerichtliche Urteil ist deshalb zu\nbestätigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n97, 708 Nr. 7, 713 a ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:10px\">##blob##nbsp;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:20px\">Streitwert: 4.680,00 DM.</p>\n " }, { "id": 316082, "slug": "olgk-1971-09-21-9-u-6271", "court": { "id": 822, "name": "Oberlandesgericht Köln", "slug": "olgk", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "9 U 62/71", "date": "1971-09-21", "created_date": "2019-03-13T15:23:15Z", "updated_date": "2019-03-27T09:41:27Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OLGK:1971:0921.9U62.71.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Januar 1971 verkündete Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 0 138/70 - wird zurückgewiesen.</p>\n<p>Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrene zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der jetzt 27 Jahre alte Kläger erlitt mit 12 Jahren, am 16. November 1956, in F auf der Lstraße einen schweren Unfall. Auf dem Fahrrad fahrend, wurde er am Kopf von einen Sprengring getroffen, der sich von einem Rad eines dem Vater und Rechtsvorgänger der Beklagten gehörenden landwirtschaftlichen Schleppers gelöst hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">In einem längeren Rechtsstreit wurde um die Verantwortlichkeit des Rechtsvorgängers der Beklagten am Zustandekommen des Unfalls sowie über das Ausmaß des vom Kläger erlittenen Schadens gestritten ( 1 0 3/58 LG Bonn). Im Herbst 1960 erstellte der Sachverständige Professor Dr. R ein Gutachten, wonach der Kläger wegen Kopf- und Gehirnverletzungen zu 50 % erwerbsgemindert sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Rechtsvorgänger der Beklagten erklärte sich schließlich bereit, dem Kläger unter anderem neben einem Schmerzensgeld allen Schaden zu ersetzen, den dieser durch den Unfall künftig erleiden würde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger setzte nach einer längeren, durch die Unfall folgen bedingten Unterbrechung seinen Schulbesuch fort und wurde im Frühjahr 1958 aus dem 8. Schuljahr der Volksschule entlassen. Er trat sodann bei dem Elektromeister K eine Elektrolehre an, bestand jedoch die Gesellenprüfung nicht. Das Abschlußzeugnis der gewerblichen Berufsschule des Kreises F vom 31. März 1962 trägt den Vermerk: \" Die Folgen eines schweren Unfalls behinderten F F trotz große Anstrengungen sachlich mitzuarbeiten. \"</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Einige Zeit danach sah sich der Kläger nach seiner Behauptung nicht mehr in der Lage, seinen Beruf oder irgend eine andere Tätigkeit auszuüben. Er erhält von der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz eine Erwerbsunfähigkeitsrente und den Differenzbetrag bis zu einem von der Beklagten anerkannten Verdienstausfall von zur Zeit 751,-- DM monatlich von der Beklagten sowie von deren Haftpflichtversicherung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage für die Zeit vom 1. Februar 1969 bis zum 30. Juni 1970 einen weiteren monatlichen Verdienstausfall von jeweils 494,-- DM geltend gemacht und dazu vorgetragen, er hätte spätestens bis zum 1. Februar 1969 ohne die durch den Unfall erlittenen Körperschäden seine Meisterprüfung abgelegt und alsdann einen monatlichen Verdienst von mindestens 1.200,-- DM erhalten. Vor dem Unfall sei er ein überdurchschnittlich guter Schüler gewesen; er hätte ohne den durch den Unfall eingetretenen Abfall seines Leistungsvermögens die Elektromeisterprüfung bestanden, zumal er durch sein Elternhaus - sein Vater ist Fernmeldeobersekretär bei der Bundespost - wie auch durch seinen Lehrherrn, dessen Geschäft er später habe übernehmen sollen, den erforderlichen Antrieb zum Ablegen der Meisterprüfung erhalten hätte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.633,--DM nebst 4 % Zinsen seit der Klagezustellung zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat bestritten, daß der Kläger die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt hätte und hat auch die Höhe der Klageforderung für übersetzt gehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat ohne Beweiserhebung die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ausgeführt, die Beklagte müsse dem Kläger eine noch zu ermittelnde Rente nach dem Lohnniveau eines Elektromeisters zahlen. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, daß jeder Handwerksgeselle mit durchschnittlichen Intelligenz, Ehrgeiz und Fleiß die Meisterprüfung mit Erfolg  ablegen könne. Die Schulzeugnisse des Klägers hätten vor dem Unfall in den wesentlichen Fächern die Zensuren befriedigend und gut gezeigt. Ein ordentliches Elternhaus hätte dem Kläger auch günstige Umweltbedingungen zur Entwicklung von Fleiß und Ehrgeiz gegeben, zumal der Anreiz hinzugekommen sei, später das Geschäft seines Lehrherrn zu übernehmen, der keine männlichen Abkömmlinge habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat gegen dieses am 12. Januar 1971 verkündete und am 29. Januar 1971 zugestellte Grundurteil am 25. Februar 1971 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25. April 1971 am 26. April 1971, einem Montag, begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan, daß er ohne den Unfall mit der Vollendung des 25. Lebensjahres die Meisterprüfung im Elektrohandwerk abgelegt haben würde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Von 100 jungen Leuten, die eine Handwerkslehre begännen, beständen nämlich nur rund 75 die Gesellenprüfung. Lediglich 25 % der Gesellen, nicht einmal 20 % der Berufsanfänger, unterzögen sich mit Erfolg der Meisterprüfung ( Beweis: Auskunft des statistisch Landesamts und der Handwerkskammer). Es komme hinzu, daß die Schulzeugnisse des Klägers nicht gerade überdurchschnittlich gewesen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte bestreitet auch, daß der Kläger begründete Aussicht gehabt habe, irgendwann einmal das Geschäft seines Lehrherrn zu übernehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, notfalls ihr Vollstreckungsnachlaß zu gewähren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zurückzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">notfalls ihm, der sich vorsorglich zur Sicherheitsleistung erbietet nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und zu gestatten, daß diese durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beruft sich auf seinen früheren Vortrag und auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Er behauptet, bei seinen in der Schule vor dem Unfall gezeigten Leistungen sowie bei den bei ihm vorliegenden <em>günstigen</em> Umweltsbedingungen hätte er auf jeden Fall die Meisterprüfung abgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Im übrigen wird auf den Vortrag der Parteien nach Maßgabe der gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom Kläger überreichten Schul- und Lehrzeugnisse verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgründe:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die an sich statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"> Der Kläger hat unstreitig gemäß §§ 843, 842 BGB einen Anspruch darauf, im Wege einer Geldrente Ersatz für die Nachteile zu erhalten, die er infolge des Unfalls vom Jahre 1956 erlitten hat. Dennoch ist der Kläger, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, gemäß § 252 BGB so zu stellen, wie wenn er im Alter von 25 Jahren<sub>,</sub> also spätestens bis zum 1. Februar 1969, die Meisterprüfung im Elektrohandwerk mit Erfolg abgelegt hätte. Zwar hat der Kläger nicht zur vollen Gewißheit dartun können er hätte bis zu dem angeführten Zeitpunkt die Prüfung als Elektromeister bestanden, da er bereits mit 12 Jahren den seine Intelligenz und sein Leistungsvermögen erheblich mindernden Unfall erlitten hat. Dem Kläger kommt aber die Beweiserleichterung des § 252 Abs. 2 BGB zugute, wonach als entgangen auch der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten oder Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann ( BGH NJW l 964, 662 mit weiteren Belegen; BGB (VersR 1967, 903, VersR 1969, 376, VersR 1970, 76 ). Hiernach muß die den Schadensersatz fordernde Partei für die Ausgangssituation des Schadens greifbare Tatsachen vorbringen<sub>d</sub> aus denen sich anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie die Dinge wenn das als Schaden stiftende Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiter entwickelt haben würden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Dies hat der Kläger getan. Er hat nachgewiesen, daß seine intellektuellen Fähigkeiten vor dem Unfall weit über dem vergleichbaren Durchschnitt seiner Altersgenossen lagen. Die letzten drei Schulzeugnisse vor dem Unfall weisen Zensuren aus, die im wesentlichen um befriedigend liegen, in <em>den</em> Hauptfächern Deutsch und Rechnen teilweise sogar darüber. Gerade im Hinblick auf sein Berufsziel - Elektrotechniker - ist von Belang, daß der Kläger sich - bei dem gleichen Lehrer - im Rechnen und Naturkunde in seinem letzten Zeugnis vor dem Unfall auf gut verbesserte. Nach dem Unfall verschlechterten sich seine Leistungen erheblich, teilweise um mehr als eine Zensur und lagen nur noch um ausreichend, teilweise waren sie sogar schlechter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">In Rechnen und Naturkunde erhielt er jetzt, im Zeugnis vom 31. Oktober 1957, nur noch ausreichend. Hiernach wird es verständlich, weshalb der Kläger die Elektrogesellenprüfung nicht bestand, zumal er nach dem Zeugnis seines Lehrherrn wegen seines Gesundheitsstands nur zur Hälfte einsatzfähig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Weiter rechtfertigen die persönlichen Eigenschaften des Klägers sowie seine Umweltbedingungen den Schluß, daß er auch den notwendigen Ansporn bekommen und den erforderlichen Ehrgeiz entwickelt hätte, seinen intellektuellen Fähigkeiten zum Bestehen der Meisterprüfung auszunutzen. Der Kläger hatte vor dem Unfall in seinem Schulzeugnissen<sub>,</sub>in Führung, Beteiligung am Unterricht und Fleiß gute und befriedigende Noten. Erst nach dem Unfall wird im Zeugnis über ein Nachlassen der Beteiligung am Unterricht geklagt. Immerhin besaß der Kläger jetzt noch die Energie, eine weitere Ausbildung, somit die Elektrolehre, anzutreten, die er allerdings aufgrund der unfallbedingten Leistungsminderung nicht mit Erfolg abschließen konnte. Ob sich für den Kläger als weiterer Ansporn zum Ablegen der Meisterprüfung die Übernahme des Geschäftes seines Lehrherrn ergeben hätte, hat der Senat nicht für beweiserheblich angesehen. Wohl aber ist zu berücksichtigen, daß der Kläger einer Familie entstammt, mit eigenem Hausgrundbesitz. Der Vater hat sich bis zum Fernmelde-Obersekretär bei der Bundespost hochgearbeitet, hat somit auch vom Beruf her eine Berührung mit dem Elektrozweig. Ein Bruder des Klägers, mit einer Schlosserausbildung, befindet sich, wie die Beklagte nicht bestreitet, in einer vergleichbaren sozialen Stellung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat ist überzeugt, daß ein 12jähriges Kind anstelle des Klägers mit seinen befriedigenden schulischen Leistungen und guten Leistungen in <em>Rechnen</em> und Naturkunde, mit überdurchschnittlichem Fleiß und Energie und aus der Umwelt eines bürgerlich-strebsamen Elternhauses heraus, bei dem Vater und Bruder technische Berufe eingeschlagen haben, durchweg alle Voraussetzungen zu einem späteren Ablegen der Meisterprüfung im Elektrohandwerk besitzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, daß nur 20 % derjenigen, die eine Elektrolehre beginnen, später auch die Meisterprüfung mit Erfolg ablegen. Dem Senat kommt es hierbei auch nicht darauf an, zu ermitteln, wie hoch die Durchfallquote selbst bei der Meisterprüfung ist, ob nicht - wofür die Lebenserfahrung spricht - nur ein geringer Teil der Gesellen diese Prüfung anstrebt. Entscheidend ist, daß der Kläger nach Überzeugung des Senats wegen seiner überdurchschnittlichen intellektuellen und persönlichen Fähigkeiten und wegen des günstigen Umwelteinflusses seines Elternhauses, ohne das Unfallereignis zu jenen 20 % der Berufsanfänger gehört hätte, die die Meisterprüfung bestanden haben würden. Daß der Kläger den vollen Nachweis nicht führen kann, liegt allein an dem vom Rechtsvorgänger der Beklagten verursachten Unfall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Umstand nimmt der Beklagten aber nach Treu und Glauben die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, der Kläger habe nicht zu den 20 % Berufsanfängern gehört, die die Meisterprüfung ablegen. Es hätte an der Beklagten gelegen, Umstände aufzuführen und zu beweisen die dafür sprechen, daß der Kläger trotz der dargelegten günstigen Voraussetzungen nicht zu jener Gruppe von Elektrolehrlingen gehört hätte, die die Meisterprüfung bestehen. Derartige Umstände hat die Beklagte indes nicht aufgezeigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat also zu Recht die Klage dem Grunde nach zugesprochen, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht wird das Verfahren wegen des <em>An</em>spruchs der Höhe nach fortzusetzen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über die prozessualen Nebenansprüche beruhen auf §§ 97 Abs. 2, 708 Ziff. 7, 713 <em>a</em> ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.633,-- DM.</p>\n " }, { "id": 316081, "slug": "olgham-1971-12-01-15a-w-51171", "court": { "id": 821, "name": "Oberlandesgericht Hamm", "slug": "olgham", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "15a W 511/71", "date": "1971-12-01", "created_date": "2019-03-13T15:23:13Z", "updated_date": "2019-03-27T09:41:27Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:1971:1201.15A.W511.71.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Minden vom 16. Oktober 1970 werden abgeändert.</p>\n<p>Das Amtsgericht Minden wird angewiesen, den am 4. März 1963 über den Nachlaß des Erblassers erteilten gemeinschaftlichen Erbschein einzuziehen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Gründe</b></p>\n <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erblasser war Eigentümer eines Hofes in ... Nach dem 1. Weltkrieg hatte er für die deutsche Reichsangehörigkeit optiert, konnte aber seinen Wohnsitz auf seinem Hof in ... behalten. Am 20. Januar 1945 verließ der damals 82-jährige Erblasser infolge der Kriegsereignisse seinen Hof und flüchtete nach Westen. Am 26. Februar 1945 verstarb er in .... Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind seine Söhne, die Beteiligten zu 4) bis 7) die Erben seines im Jahre 1964 verstorbenen Sohnes .... Ein weiterer Sohn ... ist im Jahre 1955 verstorben; seine Erben sind nicht bekannt. Die zweite Ehefrau des Erblassers ist am 18. Februar 1946 in ... verstorben.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beteiligte zu 3) beantragte im Februar 1963 zu Lastenausgleichszwecken beim Amtsgericht Minden die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Inhalts, daß gesetzliche Erben des Erblassers seine zweite Ehefrau zu 1/4 und seine fünf Söhne (die Beteiligten zu 1) bis 3), sowie ... und ...) zu je 3/20 geworden sind. Das Amtsgericht Minden erteilte am 4. März 1963 den beantragten Erbschein.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Im Juli 1970 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, diesen Erbschein als unrichtig einzuziehen, da ihn der Erblasser in einem wirksamen Testament zum alleinigen Erben eingesetzt habe. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 16. Oktober 1970 zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner weiteren Beschwerde.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das nach §27 FGG statthafte, formgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begründet; denn die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes. Die Vorinstanzen haben übersehen, daß der gemeinschaftliche Erbschein vom 4. März 1963 entweder von einem unzuständigen Gericht erteilt worden ist oder, falls die Zuständigkeit bejaht werden könnte, nicht als unbeschränkter Erbschein hätte ausgestellt werden dürfen, mithin in jedem Falle seine Einziehung zu erfolgen hat. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob das Landgericht dadurch, daß es die Beteiligten zu 5) bis 7) an seinem Verfahren nicht beteiligt und die Erben des im Jahre 1955 verstorbenen ... nicht ermittelt und zugezogen hat, einen weiteren Rechtsfehler begangen hat.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Für das Einziehungsverfahren war das Amtsgericht Minden international und örtlich zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob seine internationale und Örtliche Zuständigkeit für die Erbscheinserteilung gegeben war, weil es den Erbschein, dessen Einziehung jetzt in Frage steht, erteilt hat (BayObLGZ 1961, 292; KGJ 44, 104; Staudinger-Firsching, BGB, 11. Aufl., §2353 Rdn. 35; Palandt-Keidel, BGB, 30. Aufl., §2361 Anm. 3).</p>\n <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Nach §2361 Abs. 1 BGB hat das Nachlaßgericht einen Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, daß er unrichtig ist. Grundsätzlichrechtfertigen im Erteilungsverfahren begangene Verfahrensfehler die Einziehung nicht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Gericht, das den Erbschein erteilt hat, örtlich unzuständig war; dann ist er ohne Rücksicht auf seine inhaltliche Richtigkeit einzuziehen. Da die örtliche Zuständigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist, hat das Beschwerdegericht die Einziehung selbst dann anzuordnen, wenn die Unzuständigkeit nicht gerügt worden ist (OLG Köln, JMBl. NRW 1957, 15; KGJ 53, 88; Staudinger-Firsching a.a.O., §2353 Rdn. 53 und §2361 Rdn. 8; Palandt-Keidel a.a.O., §2361 Anm. 2; Jansen, FGG, 2. Aufl., §84 Rdn. 12; Keidel, FGG, 9. Aufl., §7 Rdn. 36). Das Landgericht hat die Frage, ob das Amtsgericht Minden für die Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 4. März 1963 örtlich zuständig war, nicht geprüft, obwohl dazu Anlaß bestanden hätte.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erblasser besaß, wie das Landgericht mit Recht im Hinblick auf die bei den Akten befindliche Abschrift seiner Optionsurkunde vom 27. Januar 1922 angenommen hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Deshalb richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins nach §73 Abs. 1 und 2 FGG. Maßgebend ist in erster Linie der Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte. Hatte er keinen inländischen Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte. Ist auch dies zu verneinen, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Der Erblasser hatte bis zu seiner Flucht am 20. Januar 1945 seinen Wohnsitz in ..., die damals zum Deutschen Reich gehörte. Infolge der Kriegsereignisse hat er am 20. Januar 1945 ... verlassen und ist nach Westen geflüchtet. Am 26. Februar 1945 befand er sich in ..., wo er verstarb. Daß der Erblasser in der kurzen Zeit zwischen dem 20. Januar und dem 26. Februar 1945 einen neuen Wohnsitz begründet hat, kann unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse ausgeschlossen werden. Während dieser Zeit hatten die Truppen der UdSSR die östlichen Grenzen des Deutschen Reiches erreicht und waren bis an die Oder vorgedrungen. Dort war ihr Vormarsch zunächst zum Stillstand gekommen. Erst Anfang März 1945 setzte eine neue Offensive ein, die schließlich zur Besetzung Mitteldeutschlands und ... führte. Der Erblasser war vor den heranrückenden Truppen der UdSSR und den Kampfhandlungen geflohen. Als er starb, war ungewiß, ob er im ..., wo er sich gerade aufhielt, bleiben, oder ob er seine Flucht fortsetzen würde; das hing wesentlich von den künftigen Ereignissen ab. Unter diesen Umständen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Erblasser bis zu seinem Tode an einem anderen Ort einen neuen Wohnsitz begründet hat.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Indessen hätte der Erblasser nach §7 Abs. 3 BGB durch seine Flucht seinen Wohnsitz in ... aufgegeben haben können, ohne einen neuen begründet zu haben. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß er den Willen gehabt hätte, seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben. Daß er ... tatsächlich verlassen hat, ohne zu wissen, wann er zurückkehren würde, würde der Fortdauer des Wohnsitzes nicht entgegenstehen, wenn er nur den Willen gehabt hätte, seinen bisherigen Wohnsitz beizubehalten. Entscheidend ist also, ob der Erblasser, als er ... verließ, beabsichtigte, diesen Ort nicht mehr als Mittelpunkt seines Lebens zu betrachten. Das läßt sich weder generell noch auf Grund des bisherigen Inhalts der Akten feststellen. Im allgemeinen haben Deutsche, die ihre Heimatorte in den reichsdeutschen Gebieten östlich der Oder-Neisse-Linie im Januar 1945 verlassen haben, nur damit gerechnet, daß dies vorübergehend bis zur Beendigung der Kampfhandlungen erforderlich sein würde. Nicht zuletzt auf Grund der Propaganda der damaligen Regierung haben sie im allgemeinen darauf vertraut, alsbald wieder in ihre Heimatorte zurückkehren zu können. Deshalb wird man bei deutschen Flüchtlingen, die ihre im Reichsgebiet liegenden Heimatorte verlassen haben, für die Zeit bis zum Ende des Krieges im Zweifel nicht annehmen können, daß sie den Willen gehabt hätten, ihren bisherigen Wohnsitz aufzugeben, sofern sich für den konkreten Einzelfall keine Umstände feststellen lassen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, die die Rechtsprechung für Juden, die ihre deutsche Heimat aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen verlassen haben, angewandt hat (z.B. BVerwG 32, 66; BGH LM Nr. 2 zu §7 BGB). Daß die in den Gebieten östlich der Oder-Neisse-Linie ansässigen Deutschen, die nach Beendigung des Krieges infolge von Vertreibungsmaßnahmen ihre Heimatorte verlassen haben, damit im allgemeinen auch ihren Wohnsitz verloren haben (so Jansen a.a.O., §73 Rdn. 9 im Anschluß an RGZ 152, 60), steht dem nicht entgegen; denn hierbei handelte es sich um zwangsweise angeordnete und durchgeführte Maßnahmen, die infolge des aufgenötigten Willens die Aufgabe des Wohnsitzes herbeigeführt haben (RGRK-BGB, 11. Aufl. §7 Anm. 7). Ob im vorliegenden Falle konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, die auf einen Willen des Erblassers, seinen Wohnsitz in ... aufzugeben, hindeuten, läßt sich den Akten nicht entnehmen. Allerdings ist bisher auch nicht versucht worden, insoweit eine Klärung herbeizuführen, weil die Vorinstanzen die Frage nicht erkannt hatten. Immerhin ist es möglich, daß der Erblasser damit gerechnet hat, nicht mehr nach ... zurückzukehren, er also den Willen hatte, seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben. Insoweit könnten weitere Ermittlungen durch Anhörung der Beteiligten, besonders des Beteiligten zu 3), der zur gleichen Zeit wie der Erblasser ... verlassen hat, zu einer Klärung des Sachverhalts führen. Indessen bedarf es dieser Ermittlungen für die Frage, ob der gemeinschaftliche Erbschein vom 4. März 1963 einzuziehen ist, nicht; dem unabhängig von ihrem Ergebnis müßte der Erbschein in jedem Falle eingezogen werden.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Würde sich ergeben, daß der Erblasser bis zu seinem Tode am 26. Februar 1945 seinen Wohnsitz in ... behalten hat, dann wäre das Amtsgericht Minden für die Erteilung des Erbscheins örtlich unzuständig gewesen. Da am Sitze des für ... zuständigen Nachlaßgerichts deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, wäre nach §7 Abs. 1 Satz 1 ZustErgG jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Nachlaßgegenstände befinden, für die Erteilung des Erbscheins zuständig gewesen. Im Bezirk des Amtsgerichts Minden befinden sich jedoch keine Nachlaßgegenstände. Der Erbschein wurde lediglich zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen benötigt. Da der Erblasser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, sind diese Ansprüche gem. §12 Abs. 6, §229 Abs. 2, §232 LAG in der Person der Erben bzw. der weiteren Erben entstanden. Der Erblasser selbst hat keine Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz, da er sich zu keiner Zeit im Gebiet der Bundesrepublik oder Westberlins aufgehalten hat. Die Ansprüche konnten also nur in der Person der Erben entstehen; sie sind mithin keine Nachlaßgegenstände, die eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden hätten begründen können (KG OLGZ 1966, 127; 1968, 474; Beschl. d. Sen. v. 15.9.1970 - 15 W 281/70 und vom 5.10.1971 - 15 a Sbd. 16/71 -; Jansen, a.a.O., §73 Rdn. 10; Keidel a.a.O., §73 Rdn. 21; mißverständlich OLG Celle - Rpfleger 1971, 318, das ohne die Frage der Staatsangehörigkeit des Erblassers zu klären, die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts am Sitz des Ausgleichsamt bejaht; dies kann aber nur für Erblasser mit ausländischer Staatsangehörigkeit gelten).</p>\n <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mithin ist nicht ersichtlich, daß sich im Geltungsbereich des ZustErgG Nachlaßgegenstände befinden. In diesem Falle ist, da der Erblasser Deutscher war, das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Auch §7 Abs. 2 ZustErgG führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach ist, wenn ein Nachlaßgericht tätig geworden ist, dieses Gericht für den gesamten Nachlaß ausschließlich zuständig. Die Vorschrift setzt voraus, daß mehrere nach §7 Abs. 1 Satz 1 örtlich zuständige Nachlaßgerichte vorhanden sind, weil sich Nachlaßgegenstände in den Bezirken mehrerer Amtsgerichte befinden, und eines der hiernach zuständigen Gerichte tätig geworden ist. Deshalb schließt das Tätigwerden eines örtlich unzuständigen Nachlaßgerichts die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg nicht aus (OLG Köln, a.a.O.; OLG Hamm, JMBl. NRW 1957, 116; KG OLGZ 1966, 127; Jansen a.a.O., §73 Rdn. 11; Keidel, a.a.O., §23 Rdn. 22).</p>\n <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Würden hingegen anzustellende Ermittlungen ergeben, daß der Erblasser seinen Wohnsitz in ... aufgegeben hätte, dann wäre für die örtliche Zuständigkeit sein Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes maßgebend. Da er sich in ..., dem Gebiet der heutigen DDR, aufhielt, wäre das Gericht oder das staatliche Notariat, zu dessen Bezirk ... gehört, für die Erteilung des Erbscheins zuständig. Indessen ist hierbei die grundlegende Entscheidung des BGH vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123 = NJW 1969, 1428 = Rpfleger 1969, 292 = MDR 1969, 738 = FamRZ 1969, 480 = DNotZ 1970, 665), der der Senat in vollem Umfang gefolgt ist (Beschl. v. 5.10.1971 - 15 a Sbd. 16/71 -) zu beachten. Danach ergibt sich sowohl die interlokale als auch die örtliche Zuständigkeit für den Fall, daß der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der DDR gehabt hat, daß sich im Gebiet der Bundesrepublik und Westberlin Nachlassgegenstände nicht befinden und der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen beantragt wird, aus der entsprechenden Anwendung des §73 Abs. 3 FGG. Die in §73 FGG getroffene Zuständigkeitsregelung geht von einem deutschen Staat mit einheitlicher Rechtsordnung aus. Nach dem Auseinanderfallen dieses Staates in zwei Teilgebiete mit unterschiedlicher Rechtsordnung und Beschränkung der Hoheitsgewalt jedes Teiles auf das jeweilige Teilgebiet müssen die Begriffe \"Deutscher\" und \"Inland\" in §73 FGG so verstanden werden, daß sie sich nur auf die Bewohner und das Gebiet der Bundesrepublik sowie Westberlins beziehen. Damit kann der Erblasser in der hier allein in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Beziehung nicht den für die Bewohner der Bundesrepublik und Westberlins geltenden Bestimmungen unterworfen werden, sondern den für Ausländer geltenden. Dies bedeutet, daß in einem solchen Fall nicht §73 Abs. 2, sondern Abs. 3 dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden ist. Wenn auch die Lastenausgleichsansprüche nicht zum Nachlaßvermögen gehören, sondern erst in der Person der Erben bzw. weiteren Erben entstehen, so haben sie doch ihre Wurzel darin, daß das Vermögen des Erblassers von Vertreibungsschäden betroffen worden ist. Es bestehen daher keine Bedenken, solche Lastenausgleichsansprüche bei der Bestimmung der interlokalen und örtlichen Zuständigkeit des Nachlaßgerichts wie Nachlaßgegenstände zu behandeln.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ansicht des Kammergerichts (OLGZ 70, 96 = NJW 1969, 2101 = MDR 1970, 52 = FamRZ 1969, 611 = DNotZ 1970, 672 = Rpfleger 1969, 387), das in einem solchen Fall §73 Abs. 2 FGG anzuwenden ist, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht konsequent, wenn das Kammergericht für den Fall, daß sich Nachlaßvermögen eines mit letztem Wohnsitz in der DDR verstorbenen Erblassers in der Bundesrepublik oder in Westberlin befindet, den Erblasser verfahrensrechtlich einem Ausländer gleichstellt und daher - in Übereinstimmung mit dem BGH - §73 Abs. 3 FGG anwendet, während es für den Fall, daß in der Bundesrepublik oder in Westberlin lediglich Lastenausgleichsansprüche geltend gemacht werden, den Erblasser Verfahrensrechtlich einem Bewohner der Bundesrepublik gleichstellt und daher für die Bestimmung des örtlich zuständigen Nachlaßgerichts §73 Abs. 2 FGG anwendet. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise läßt sich auch nicht durch die vom Kammergericht dargelegten Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die entsprechende Anwendung von §73 Abs. 3 FGG führt zwar zu der Annahme, daß sich im Bezirk des Amtsgerichts Minden, das den Erbschein vom 4. März 1963 erteilt hat, in Gestalt der Lastenausgleichsansprüche Nachlaßgegenstände befunden haben. Jedoch ergibt sich daraus die weitere Konsequenz, daß das Amtsgericht Minden nur in Ansehung dieser Ansprüche eine Zuständigkeit erlangt hat. Dies bedeutet, daß kein allgemeiner, unbeschränkter Erbschein, wie im vorliegenden Falle geschehen, hätte erteilt werden dürfen, sondern nur ein auf die im Gebiet der Bundesrepublik befindlichen Nachlaßgegenstände, also die Lastenausgleichsansprüche beschränkter Erbschein, wie er in §2369 BGB vorgesehen ist, hätte ausgestellt werden dürfen. Da der gemeinschaftliche Erbschein vom 4. März 1963 diese Beschränkung nicht enthält, muß er als unrichtig eingezogen werden (Palandt-Keidel a.a.O., §2369 Anm. 3). Der Ansicht des Landgerichts Berlin (NJW 1970, 203), wonach die Entscheidung des BGH vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123) nicht dazu nötige, einen vor diesem Zeitpunkt wirksam erteilten allgemeinen Erbschein einzuziehen, vermag der Senat nicht zu folgen. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, auf die sich das Landgericht Berlin stützt, können nicht dazu führen, einen Erbschein, dem die nach §2369 BGB erforderlichen Beschränkungen fehlen, weiter als ein richtiges und im Rechtsverkehr gültiges Zeugnis über das Erbrecht aufrechterhalten.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erbschein wirkt kraft seines öffentlichen Glaubens auch in die Zukunft hinein, so daß es nicht angeht, die Frage seiner Richtigkeit danach zu beurteilen, ob er vor oder nach dem 20. Mai 1969 ausgestellt worden ist. Entweder der Erbschein ist - und zwar nach der zur Zeit der Entscheidung geltenden Auffassung - richtig oder er ist unrichtig; im letzteren Falle muß er nach §2361 BGB eingezogen werden.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem ergibt sich, daß der vom Amtsgericht Minden am 4. März 1963 erteilte gemeinschaftliche Erbschein in jedem Falle als unrichtig eingezogen werden muß. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit abzuändern und das Amtsgericht ist anzuweisen, die Einziehung des Erbscheins vorzunehmen.</p>\n <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Von einer Kostenentscheidung nach §13 a Abs. 1 Satz 1 FGG hat der Senat abgesehen. Keiner der Beteiligten ist durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Sollten einem Beteiligten durch das Verfahren gleichwohl Kosten entstanden sein, so entspricht es der Billigkeit, daß er diese selbst trägt.</p>\n \n \n " }, { "id": 316080, "slug": "olgk-1972-01-13-10-u-10471", "court": { "id": 822, "name": "Oberlandesgericht Köln", "slug": "olgk", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "10 U 104/71", "date": "1972-01-13", "created_date": "2019-03-13T15:23:12Z", "updated_date": "2019-03-27T09:41:27Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:OLGK:1972:0113.10U104.71.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Mal 1971 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn -8 O 36/71- wird zurückgewiesen. </p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. </p>\n<p></p>\n<p>Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d:</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin ist ein Versandhaus. Am 20. September 1966 kauften\ndie Beklagte und ihr damaliger Ehemann bei der Klägerin Möbel und\nsonstige Hausratsgegenstände. Der Gesamtkaufpreis betrug 1.687,--\nDM. Zuzüglich eines Kreditaufschlages von 404,88 DM (1% pro Monat\nfür 24 Monate) belief sich der Kreditrestbetrag auf 2.091,88 DM.\nFür diese Summe hafteten die Beklagte und ihr damaliger Ehemann\nnach den getroffenen Vereinbarungen als Gesamtschuldner.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Ihre Ehe ist etwa Mitte des Jahres 1967 geschieden worden. Nach\nDarstellung der Beklagten hat bei der Scheidung ihr Ehemann ihr\ngegenüber die Erfüllung der Forderung der Klägerin allein\nübernommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Gesamtschuld von 2.091,88 DM sind bisher vor Erlass des\nZahlungsbefehls insgesamt 213,-- DM gezahlt worden, und zwar 163,--\nDM im Jahre 1967, 20,-- DM im Jahre 1968 10,-- DM im Jahre 1969 und\nweitere 20,-- DM im Jahre 1970.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach § 2 der vereinbarten Lieferbedingungen kann die Klägerin\nfür jeden angefangenen Monat 1% des Gesamtkreditbetrages anstelle\nvon Verzugsschaden und Unkostenersatz verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit\nihrem bereits durch Vollstreckungsbefehl verurteilten geschiedenen\nEhemann ebenfalls zu verurteilen, an sie 1.878,88 DM nebst 1%\nZinsen seit dem 1. Januar 1967 zu zahlen, und zwar abzüglich am 17.\nNovember 1970 gezahlter weiterer 20,-- DM und am 19. Dezember 1970\ngezahlter weiterer 77,-- DM.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Klägerin mit ihrer Klage\nabzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat die Ansicht\nvertreten, die Klageforderung sei mit Ende des Jahres 1968 verjährt\ngewesen. Die Forderung stamme aus dem Jahre 1966 und unterliege der\nzweijährigen Verjährung; die Klägerin habe aber ihren\nZahlungsbefehl - wie unstreitig ist - erst am 27. Oktober 1970\nbeantragt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegenüber hat sich die Klägerin auf die Unterbrechung der\nVerjährung durch die geleisteten Zahlungen berufen. Dazu hat die\nKlägerin behauptet, die Überweisungen im Jahre 1967 seien durch die\nBeklagte, die Tilgungen in den Jahren 1968, 1969 und 1970 seien\ndagegen durch deren geschiedenen Ehemann erfolgt (Beweis Zeugnis\nder Herren R. und B.) .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat bestritten, an die Klägerin irgendwann Geld\ngezahlt zu haben (Beweis: Parteivernehmung des Inhabers der\nKlägerin ). Bereits kurze Zeit nach dem Kauf der Gegenstände am 20.\nSeptember 1966 habe sie sich von ihrem damaligen Ehemann getrennt.\nSie sei auch nicht im Besitz der Möbel; die gekauften Sachen habe\nvielmehr ihr geschiedener Ehemann veräußert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat ohne weitere Beweisaufnahme die Klage\nzugesprochen. Es hat ausgeführt, die Einrede der Verjährung sei\nnicht begründet. Vielmehr sei die Verjährung durch die\nRatenzahlungen in den Jahren 1967 bis 1970 immer wieder\nunterbrochen worden. Dabei könne unentschieden bleiben, ob die\nBeklagte oder ihr geschiedener Ehemann die Geldbeträge überwiesen\nhätten. Denn auch die durch ihren früheren Ehemann herbeigeführten\nUnterbrechungen der Verjährung wirkten gegenüber der Beklagten.\nBelanglos sei auch, wann die Beklagte geschieden worden sei.\nMaßgebender Zeitpunkt für den Inhalt des zwischen den Parteien\nbestehenden Schuldverhältnisses sei vielmehr der Augenblick der\nBegründung der vertraglichen Beziehungen. Eine andere Auffassung\nkönne allenfalls dann erwogen werden, falls die Klägerin von der\nScheidung der Ehe erfahren hätte und aus diesem Grunde auf eine\neinverständliche Abäderung des ursprünglichen Schuldverhältnisses\ngeschlossen werden könne. Dies habe die Beklagte aber nicht\nbehauptet. Unerheblich sei schließlich ihre Einwendung, bei der\nScheidung habe ihr Ehemann die Schuld allein übernommen. Denn eine\nsolche Absprache sei zwischen den Prozessparteien\nbedeutungslos.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses ihr am 9. Juli 1971 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte mit einem am 21. Juli 1971 eingegangenen Schriftsatz\nBerufung eingelegt und diese mit einem am 6. Oktober 1971\neingegangenen Schriftsatz begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer\nKlageabweisung weiter. Sie behauptet, zwischen Mai und Juni 1967\nhabe der Inhaber der Klägerin wiederholt ihre - der Beklagten -\nMutter aufgesucht. Dabei sei er über ihre bereits erfolgte\nScheidung informiert worden (Beweis: Zeugnis ihrer Mutter).\nAußerdem sei der Inhaber der Klägerin von ihr - der Beklagten -\ngebeten worden, die damals bei Dritten abgestellten Möbel dort\nheraus - zuholen und ihr - der Beklagten - zu verschaffen. Unter\ndieser Voraussetzung habe sie sich bereit erklärt gehabt, die\nMöbelrechnung selbst zu begleichen (Beweis: Zeugnis ihrer Mutter\nund der Frau M.). Nach Ansicht der Beklagten ergibt sich aus ihrer\nDarstellung eine zumindest stillschweigende einverständliche\nAbänderung des Inhalts des ursprünglichen Schuldverhältnisses\nzwischen ihr und dem Inhaber der Klägerin. Im übrigen wiederholt\ndie Beklagte ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszuge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Sie beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">das angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Klägerin mit ihrer Klage abzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">hilfsweise: ihr - der Beklagten -\nVollstreckungsschutz zu gewähren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Beklagte mit ihrer Berufung\nzurückzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">hilfsweise: ihr - der Klägerin -\nVollstreckungsschutz (auch durch die Bürgschaft einer Bank oder\nöffentlichen Sparkasse) zu gewähren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hält die Rechtsausführungen des angefochtenen\nUrteils für zutreffend. Sie bestreitet, daß sie von der Scheidung\nder Beklagten Kenntnis bekommen habe. Im übrigen sei diese\nBehauptung der Beklagten unerheblich. Insbesondere habe sie - die\nKlägerin - niemals zum Ausdruck gebracht, daß sie das ursprüngliche\nVertragsverhältnis inhaltlich abändern wolle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf\nihre vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form-\nund fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 516, 518\nund 519 ZPO). In der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Das\nLandgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, den noch\nausstehenden Rest- betrag aus der Bestellung Vom 20. September 1966\nin Höhe von 1.878,88 DM gesamtschuldnerisch mit ihrem geschiedenen\nEhemann zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einrede der Verjährung ist nicht begründet. Die geltend\ngemachte Forderung wäre der Beklagten gegenüber selbst dann nicht\nverjährt, falls sie persönlich in den Jahren 1967 bis 1970 keine\nGeldbeträge an die Klägerin überwiesen hätte. Denn zutreffend hat\ndas Landgericht bereits ausgeführt, daß die Zahlungen ihres\nfrüheren Ehemannes auch ihr gegenüber den Lauf der zweijährigen\nVerjährungsfrist unterbrochen hätten (§§ 196 Abs. 1 Nr. 1; 201 Satz\n1; 208 BGB). Richtig ist zwar, daß bei einer Gesamtschuldnerschaft\ndie Unterbrechung der Verjährung nur gegen den Gesamtschuldner\nwirkt, in dessen Person sie eintritt (§ 425 BGB). Diese Rechtsfolge\ngilt aber nur, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein\nanderes ergibt (§ 425 Abs. 1 BGB). Das ist hier aber der Fall.\nVerpflichten sich nicht getrennt lebende Eheleute. den Kaufpreis\nund den Kreditaufschlag für auf Raten gekaufte Möbel und sonstige\nGegenstände des gemeinsamen Haushalts gesamtschuldnerisch zu\ntilgen, so ergibt sich aus dem zwischen ihnen und der Verkäuferin\nbegründeten Schuldverhältnis, daß die von einem der Ehegatten durch\nAbschlagszahlungen herbeigeführte Unterbrechung der Verjährung auch\ngegenüber dem anderen Ehegatten wirkt (ebenso Soergel-Siebert 1967,\n§ 425, Randnummer 5; früher schon OLG Stuttgart, Das Recht 1911,\nNr. 1715). Eine solche Regelung ist stillschweigender Inhalt des\nVertragsverhältnisses. Denn sie entspricht dem Sinn und Zweck der\nvereinbarten Gesamtschuldnerschaft, der beiderseitigen\nInteressenlage und somit dem an Treu und Glauben mit Rücksicht auf\ndie Verkehrssitte orientierten Parteiwillen (§§ 157, 242 BGB). Zwar\nentspricht der Grundsatz des § 425 BGB der auch bei einem\nGesamtschuldverhältnis regelmäßig bestehen bleibenden rechtlichen\nSelbständigkeit der einzelnen Verpflichtungen und bezweckt den\nSchutz der Gesamtschuldner. Diese beiden Gründen treten zugunsten\ndes Gläubigers aber zurück, wenn die Gesamtschuldner besonders eng\nverbunden sind, dem Gläubiger gegenüber wirtschaftlich eine Einheit\ndarstellen und dieser deshalb häufig praktisch nicht einmal prüfen\nkann, wer von den Gesamtschuldnern den Betrag überwiesen und\ndadurch die Verjährung unterbrochen hat. Das Interesse des\nGläubigers an einem gemeinsamen rechtlichen Schicksal der beiden\ngesamtschuldnerischen Verpflichtungen ist dann höher zu bewerten,\nals das Interesse der Schuldner an einer Trennung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Eine spätere Scheidung der Ehe und die bloße Kenntnisnahme davon\ndurch den Gläubiger ändern an dieser eingetretenen Rechtslage hier\nnichts. Denn der zunächst begründete Inhalt des Schuldverhältnisses\nkann einseitig durch die Gesamtschuldner nicht abgeändert werden.\nUnd die Mitteilung der erfolgten Ehescheidung an den Gläubiger und\ndessen bloße Kenntnisnahme davon kann noch nicht als Einverständnis\nzu einer inhaltlichen Änderung des Vertragsverhältnisses angesehen\nwerden. Ein derartiger Geschäftswille des Gläubigers ist nicht\nerkennbar. Unerheblich ist deshalb die Behauptung der Beklagten,\nder Inhaber der Klägerin sei zwischen Mai und Juni 1967 von ihrer\nMutter über die inzwischen ausgesprochene Scheidung informiert\nworden; die Richtigkeit dieser unter Beweis gestellten Behauptung\nkann demnach zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Ohne\nentscheidende Bedeutung ist schließlich auch, daß die Beklagte nach\nihrem Vortrag den Inhaber der Klägerin gebeten habe. die bei\nDritten abgestellten Möbel dort herauszuholen und ihr - der\nBeklagten - zu verschaffen. Für diesen Fall wolle sie die\nMöbelrechnung selbst begleichen. Die Richtigkeit auch dieser unter\nBeweis gestellten Behauptung würde an der Entscheidung des\nRechtsstreits ebenfalls nichts ändern: die Beklagte selbst trägt\nnicht vor, daß der Inhaber der Klägerin ihr Angebot angenommen und\nsich somit einverstanden erklärt habe. Einseitig konnte die\nBeklagte aber ihr am 20. September 1966 mit der Klägerin\nbegründetes Vertragsverhältnis nicht abändern. Auch für eine</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">stillschweigende einverständliche Änderung trägt die Berufung\nkeine ausreichenden Tatsachen vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch ist aus § 2 der Lieferbedingungen\ngerechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 und 708 Nr. 7 ZPO.\nEine Anordnung nach § 713 Abs. 2 ZPO ist nicht ergangen, weil die\nVoraussetzungen, unter denen die Revision gegen dieses Urteil\nstattfindet, nach dem Ermessen des Senats unzweifelhaft nicht\nvorliegen (§ 713 a ZPO).</p>\n " }, { "id": 316079, "slug": "olgk-1972-10-02-7-u-11571", "court": { "id": 822, "name": "Oberlandesgericht Köln", "slug": "olgk", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "7 U 115/71", "date": "1972-10-02", "created_date": "2019-03-13T15:23:11Z", "updated_date": "2019-03-27T09:41:28Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OLGK:1972:1002.7U115.71.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Tenor des Urteils vom 24. August 1972 wird gemäß § 319 ZPO von Amts wegen dahin ergänzend berichtigt, dass der Absatz: \"Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen\" nunmehr lautet: </p>\n<p></p>\n<p>\"Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.\" </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">G r ü n d e:</span></b></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">In den Entscheidungsgründen des Urteils ist ausgesprochen und im\neinzelnen dargelegt, dass die Klage nicht begründet ist, soweit sie\nüber den im zweiten Absatz des Urteilsausspruchs unter Ziff. l) und\n2) umschriebenen Umfang hinausgeht. Eine diesen Urteilsgründen\nentsprechende Abweisung der weitergehenden Klage ist bei der\nFormulierung des Urteilstenors versehentlich unterblieben. Diese\noffenbare Unvollständigkeit war daher nach § 319 ZPO zu\nberichtigen.</p>\n " } ] }