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{ "count": 251037, "next": "https://de.openlegaldata.io/api/cases/?page=3", "previous": "https://de.openlegaldata.io/api/cases/", "results": [ { "id": 346900, "slug": "ovgnrw-2022-10-10-4-a-106120", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "4 A 1061/20", "date": "2022-10-10", "created_date": "2022-10-13T10:01:12Z", "updated_date": "2022-10-17T11:11:01Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2022:1010.4A1061.20.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Verfahren wird eingestellt.</p>\n<p>Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos.</p>\n<p>Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens nach Verbindung der Verfahren 3 K 10488/18 und 3 K 8272/19 (VG Düsseldorf) am 18.2.2020 trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor der Verbindung im Verfahren 3 K 8272/19 trägt die Beklagte; im Verfahren 3 K 10488/18 tragen die Hauptbeteiligten die vor der Verfahrensverbindung angefallenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.</p>\n<p>Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die Zeit nach der Verbindung der Verfahren 3 K 10488/18 und 3 K 8272/19 (VG Düsseldorf) am 18.2.2020 für beide Instanzen auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit vor der Verbindung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren 3 K 10488/18 auf 15.000,00 Euro und für das Verfahren 3 K 8272/19 auf 7.500,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I. Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens nach Verbindung der Verfahren 3 K 10488/18 und 3 K 8272/19 (VG Düsseldorf) am 18.2.2020 der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor der Verbindung im Verfahren 3 K 8272/19 der Klägerin und im Verfahren 3 K 10488/18 den Hauptbeteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt hätte und teils unterlägen wäre. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich – wie hier – im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2021 – 4 A 1189/19 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands wäre ohne Eintritt der Erledigung die Berufung voraussichtlich zuzulassen gewesen (hierzu unter 1.) und hätte die Berufung voraussichtlich teilweise Erfolg gehabt (hierzu unter 2.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Berufung wäre wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen gewesen. Die Klägerin hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 1.8.2019 sei mangels Durchführung eines nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens unzulässig und ein etwaiger Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin sei schon nicht mehr durchsetzbar, weil die Erteilung der Spielhallenerlaubnis an die Beigeladene zwischen den Beteiligten in Bestandskraft erwachsen und eine davon abweichende Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr möglich sei, mit ihrem Zulassungsvorbringen noch hinreichend in Zweifel gezogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf voraussichtlich geändert worden. Die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis in ihrer Fassung vom 1.8.2019 wäre aufgehoben [hierzu unter a)] und die Beklagte wäre verpflichtet worden, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden [hierzu unter b)].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">a) Nach der gemäß § 88 VwGO gebotenen Auslegung des Klageantrags war Gegenstand der Anfechtungsklage die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 14.12.2018 in ihrer Fassung vom 1.8.2019 [hierzu unter aa)]. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage wäre ohne Eintritt der Erledigung voraussichtlich zulässig [hierzu unter bb)] und begründet [hierzu unter (cc)] gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis zwischen Änderungsbescheiden und ursprünglichen Bescheiden ist maßgebend, welchen Regelungsinhalt der Ursprungsbescheid und der ihn ändernde Bescheid haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 3 C 34.89 –, juris, Rn. 24.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Behörde kann durch einen Änderungsbescheid den ursprünglichen Verwaltungsakt zurücknehmen und seine Regelung durch eine neue ersetzen. In diesem Fall verliert der ursprüngliche Verwaltungsakt seine Wirksamkeit (§ 43 Abs. 2 VwVfG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2007 – 3 C 11.06 –, BVerwGE 129, 66 = juris, Rn. 18.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Änderungsbescheide können den Ausgangsverwaltungsakten aber auch „anwachsen“, insbesondere wenn ihre Regelungsbestandteile nach materiellem Recht unteilbar sind. Dies hat zur Folge, dass der ursprüngliche Bescheid und der Änderungsbescheid inhaltlich eine einheitliche Entscheidung bilden, auch wenn sie formal in verschiedenen Dokumenten enthalten sind. Hierdurch erledigt sich der Bescheid in seiner Ursprungsfassung und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Der ursprüngliche Bescheid kann isoliert nicht mehr Gegenstand einer Klage sein; eine solche muss sich vielmehr auf die gesamte geänderte Regelung beziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2020 – 8 C 22.19 –, BVerwGE 170, 311 = juris, Rn. 25, vom 25.6.2014 – 9 A 1.13 –, BVerwGE 150, 92 = juris, Rn. 14, und vom 18.3.2009 – 9 A 31.07 –, juris, Rn. 23 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Hier hat die Beklagte noch vor rechtskräftigem Abschluss des Erlaubnisverfahrens der Klägerin die der Beigeladenen mit Bescheid vom 14.12.2018 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle (Halle B) in der E. Straße 75-77 in T. mit Bescheid vom 1.8.2019 inhaltlich allein bezogen auf den räumlichen Umfang der Erlaubnis im Sinne von § 3 Abs. 2 SpielV geändert. Während sich die ursprüngliche Erlaubnis auf 148,20 m<sup>2</sup> im Erdgeschoss des Gebäudes bezog, wurde der Beigeladenen mit Änderungsbescheid vom 1.8.2019 der Betrieb auf einer Gesamtfläche von 145,85 m<sup>2</sup> gestattet, verteilt über das Erdgeschoss und das Kellergeschoss. Im Übrigen wiederholt der Änderungsbescheid die bereits mit Bescheid vom 14.12.2018 getroffenen Regelungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Entsprechend hat die Beklagte für den Erlass des Änderungsbescheids nach Tarifstelle 17.8 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Änderungsgebühr erhoben (vgl. Nr. 3 des Änderungsbescheids).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Die gegen die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 14.12.2018 in ihrer Fassung vom 1.8.2019 gerichtete Anfechtungsklage war voraussichtlich zulässig, insbesondere hat die Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 1.8.2019 noch fristgemäß Widerspruch erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Grundsätzlich bedarf es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung einer Anfechtungsklage keiner solchen Nachprüfung in einem Widerspruchsverfahren. Hiervon macht § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW eine Ausnahme bezogen auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Wer Beteiligter im Verwaltungsverfahren ist, bestimmt § 13 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dessen Nr. 4 sind auch diejenigen Beteiligte, die nach § 13 Abs. 2 VwVfG NRW von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. Hier hat die Beklagte die Klägerin mit Hinzuziehungsbescheid vom 2.3.2018 zum Erlaubnisverfahren der Beigeladenen hinzugezogen. Nachdem die Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 14.12.2018 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt und die Klägerin diese nicht fristgerecht angefochten hatte, war das Erlaubnisverfahren der Beigeladenen im Verhältnis zur Klägerin rechtskräftig abgeschlossen. Die mit Bescheid vom 1.8.2019 erfolgte Änderung des Erlaubnisbescheids erfolgte daher bezogen auf die Klägerin in einem neuen Verwaltungsverfahren, in welchem die Klägerin nicht erneut hinzugezogen worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Klägerin bezogen auf den Änderungsbescheid vom 1.8.2019 ein Vorverfahren durchzuführen hatte, aber nicht entsprechend belehrt worden war, konnte der Widerspruch nach den §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe noch fristgerecht eingelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar hat die Klägerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 14.12.2018 sei nicht fristgerecht erhoben worden, mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Der gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 1.8.2019 sei mangels Durchführung eines nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens unzulässig, gerichtete Einwand, die Frist zur Anfechtung des Erlaubnisbescheids vom 1.8.2019 betrage mangels förmlicher Beteiligung ihrerseits nicht einen Monat, sondern ein Jahr, zudem habe sie am 26.3.2020 den erforderlichen Widerspruch eingelegt, hätte ohne Eintritt der Erledigung aber im Ergebnis durchgegriffen. Nach der gemäß § 88 VwGO gebotenen Auslegung des Klageantrags war Gegenstand der Anfechtungsklage die der Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 14.12.2018 in ihrer Fassung vom 1.8.2019. Da die fristgerecht angegriffene Änderungserlaubnis den Regelungsgegenstand räumlich ausgetauscht hat, hätte sich die Klägerin hiergegen auch noch zulässigerweise wenden können, obwohl ihre Klage gegen den mit der Änderung als solchen erledigten Ausgangsbescheid verfristet war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Die Anfechtungsklage wäre nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand voraussichtlich auch begründet gewesen. Die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis in der Fassung vom 1.8.2019 war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der geänderten Erlaubniserteilung stand bereits entgegen, dass der gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW a. F. zu der Grundschule C.----straße einzuhaltende Mindestabstand unterschritten wurde. Nach dieser Regelung sollten Spielhallen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden, wobei regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu Grunde gelegt werden sollte. Diesen Mindestabstand unterschreitet die Spielhalle der Beigeladenen nach Aktenlage zu der Grundschule C.----straße . Von der Einhaltung des Mindestabstands konnte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Erlaubniserteilung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.9.2020 – 4 A 2325/19 –, juris, Rn. 48,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">hier also am 1.8.2019, auch nicht nach § 18 Satz 3 AG GlüStV NRW a. F. abgesehen werden. Nach dieser Vorschrift galt die Abstandsregelung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW a. F. für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag bestehende Spielhallen nicht, für die eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass bei Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags am 1.12.2012 (§ 24 Abs. 1 AG GlüStV NRW a. F.) im Erdgeschoss des Standorts E. Straße 75-77 eine mit Erlaubnis vom 9.9.2008 genehmigte Spielhalle mit einer Grundfläche von 148,20 m<sup>2</sup> bestand. Die Ursprungsfassung der hier angefochtenen glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 14.12.2018 bezog sich zunächst auch auf diese Räumlichkeiten. Die Beigeladene wollte hingegen nicht an diesen Räumlichkeiten festhalten und hat insofern eine Änderung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis beantragt. Die Räumlichkeiten sollten danach eine von der Erlaubnis nach § 33i GewO wesentlich abweichende Raumaufteilung haben (zwei Spielräume, verteilt auf Erdgeschoss und Kellergeschoss mit insgesamt 145,85 m<sup>2</sup>). Die antragsgemäße Änderung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis hatte zur Folge, dass sich diese in ihrer Fassung vom 1.8.2019 zweifelsfrei nicht mehr auf eine am 1.12.2012 bestehende und nach § 33i GewO erlaubte Spielhalle bezog. Mit den Änderungen im räumlichen Bestand wurde deshalb der frühere Vertrauensschutz aufgegeben. Das Abstandserfordernis zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW a. F. galt gemäß § 18 Satz 3 AG GlüStV NRW a. F. nur für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen nicht. Sobald durch Änderungen im räumlichen Bestand die Genehmigungsfrage ‒ hier schon durch die Frage der Einhaltung des Abstands zu öffentlichen Schulen ‒ neu aufgeworfen wurde, handelte es sich bei den geänderten Spielhallen nicht mehr um „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen“.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, juris, Rn. 26, und vom 24.3.2022 – 4 B 1520/21 –, juris, Rn. 34 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Es spricht auch nichts dafür, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der örtlichen Lage der Spielhalle zu Gunsten der Beigeladenen hätte vom Mindestabstandserfordernis abweichen müssen (Ermessensreduzierung auf Null). Die für die Erlaubnis zuständige Behörde durfte zwar unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW a. F.). Insoweit stand der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten Ermessen offen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 79 ff., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Unabhängig davon, ob hier eine Abweichung ermessensfehlerfrei hätte gewährt werden können, ist dies jedenfalls nicht zugunsten der Beigeladenen erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">b) Schon aufgrund der Rechtswidrigkeit der auf einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage beruhenden glücksspielrechtlichen Änderungserlaubnis zu Gunsten der Beigeladenen hätte auch die Verpflichtungsklage der Klägerin voraussichtlich im Umfang des davon umfassten Neubescheidungsinteresses Erfolg gehabt. Die Klägerin hätte voraussichtlich einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Erlaubnisantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gehabt, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der glücksspielrechtlichen Änderungserlaubnis der Beigeladenen hätte diese der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis des Betriebs einer Spielhalle am Standort E. Straße 45 in T. nicht entgegengestanden. Mangels Spruchreife hätte die Klägerin aber keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gehabt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis setzte nach der zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblichen Rechtslage grundsätzlich voraus, dass das Mindestabstandsgebot aus <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/perma?d=jlr-Gl%C3%BCStVtrNWpP25\">§ 25 Abs. 1 GlüStV 2012</a> i. V. m. <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/perma?d=jlr-Gl%C3%BCStVtrAGNWV2P16\">§ 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW</a> a. F. eingehalten wurde. Nach diesen Vorschriften sollte ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden. Die Behörde durfte aber unter bestimmten Voraussetzungen von dem Mindestabstandsgebot abweichen, § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW a. F. Zudem konnte sie gemäß <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/perma?d=jlr-Gl%C3%BCStVtrNWV1P29\">§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV</a> 2012 zu Gunsten eines Betreibers eine Befreiung von der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für einen angemessen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich war; hierbei waren der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33 i GewO sowie die Ziele des <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/r3/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrNW2021pP1/format/xsl/part/S?oi=Gn4TGxXnmB&${__hash__}38;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D\">§ 1 GlüStV</a> 2012 zu berücksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Begehrten nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012 mehrere Betreiber von Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhielten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedurfte es zur Auflösung der Konkurrenzsituation einer Auswahlentscheidung. Diese von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung war eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterlag, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 VwVfG NRW).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, juris, Rn. 43, und vom 28.9.2020 – 4 A 2324/19 –, juris, Rn. 34 f.; Beschluss vom 26.9.2019 – 4 B 255/18 –, Rn. 23 f., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Auswahlverfahren wäre hier weiterhin erforderlich gewesen, weil die Spielhalle der Klägerin den erforderlichen Abstand von 350 m Luftlinie nicht nur zu der Spielhalle der Beigeladenen, sondern auch zu der am Standort E. Straße 45 in T. betriebenen Spielhalle nicht einhielt, deren Betreiberin ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ebenfalls gerichtlich weiterverfolgt hat (4 A 897/20). Konkurrieren mehrere Betreiber um den Erhalt einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, darf der Senat die von der Beklagten zu treffende Auswahlentscheidung nicht ersetzen. Insbesondere besteht kein Anhalt dafür, dass die Auswahl zwingend zu Gunsten der Betreiberin einer dieser Spielhallen hätte ausfallen müssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung hätte im Übrigen selbst dann bestanden, wenn die Klägerin nicht fristgerecht Widerspruch gegen die Änderung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis der Beigeladenen vom 1.8.2019 eingelegt hätte und diese Erlaubnis gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden wäre. Eine etwaige Bindungswirkung der der Beigeladenen erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis und eine hierauf bezogene gegenüber der Klägerin eingetretene Bestandskraft hätte nicht ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis führte dazu, dass in einem Umkreis mit einem Radius von 350 m Luftlinie um den Eingang der erlaubten Spielhalle grundsätzlich – vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung vom Mindestabstandsgebot – keine weitere Spielhalle mehr betrieben werden durfte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 665/19 –, juris, Rn. 55.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Infolgedessen konnte einem unterlegenen Bewerber grundsätzlich keine glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle erteilt werden, sofern und solange eine bereits erteilte Erlaubnis für eine andere Spielhalle innerhalb des gesetzlichen Mindestabstands nicht zuvor aufgehoben oder gegenstandslos wurde. Nur so konnte das erschöpfte Kontingent wieder für ihn verfügbar werden. Vor diesem Hintergrund kam der zusätzlich möglichen Drittanfechtungsklage eine Hilfsfunktion zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 3 C 35.07 –, BVerwGE 132, 64 = juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 665/19 – juris, Rn. 55 f., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Unabhängig davon war das Recht des unterlegenen Bewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG auf ermessensfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und Durchführung eines fairen Auswahlverfahrens (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) allerdings nicht schon dann erloschen oder nicht mehr durchsetzbar, wenn er die dem Konkurrenten erteilte und ihm ordnungsgemäß bekannt gemachte Erlaubnis für eine andere Spielhalle nicht fristgerecht angefochten hatte. Die Drittanfechtung war nicht notwendig, um eine erneute Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für seine Spielhalle zu erreichen, die in Abstandskonkurrenz zu der anderen Spielhalle stand, für die eine bestandskräftige Erlaubnis erteilt worden war. Mit anderen Worten konnte der unterlegene Bewerber die Erlaubnis des ausgewählten Dritten anfechten, insbesondere um der Gefahr einer faktischen Rechtsvereitelung aufgrund eines erlangten Vorsprungs des Dritten vorzubeugen; er musste es insoweit aber nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 ‒ 3 C 35.07 ‒, BVerwGE 132, 64 = juris, Rn. 21 f., und BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 ‒ <a href=\"https://www.juris.testa-de.net/perma?d=KVRE320390401\">1 BvR 506/03</a> ‒, juris, Orientierungssatz 3, Rn. 22 ff.; Rennert, DVBl. 2009, 1333, 1339 f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Eine auch gegenüber dem unterlegenen Bewerber eingetretene Bestandskraft der Erlaubnis des Konkurrenten für dessen Spielhalle reichte nämlich grundsätzlich nicht so weit, dass gleichsam auch über den Antrag des Unterlegenen auf Erteilung einer Erlaubnis für eine andere Spielhalle einschließlich seines Bewerbungsverfahrensanspruchs bestandskräftig entschieden worden wäre. Bereits durch die Anfechtung der Versagung seines eigenen Erlaubnisantrags verhinderte er vielmehr, dass die ablehnende Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch bestandskräftig wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">War der unterlegene Bewerber mithin nicht von vornherein mit seinen im Rahmen der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis geltend gemachten Einwänden gegen die erfolgte Auswahlentscheidung ausgeschlossen, dann hatte er unabhängig davon, ob ihm die Drittanfechtung zumutbar und für ihn hilfreich gewesen wäre, nach Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch darauf, dass das Gericht darüber in der Sache entscheidet. Mit dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Versagungsbescheid stand die Auswahlentscheidung der Behörde, soweit sie den Adressaten betraf, vollständig zur gerichtlichen Kontrolle. Wegen der begrenzten Bindungswirkung der Dritterlaubnis bot die Klage „in eigener Sache“ grundsätzlich vollständigen Rechtsschutz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zur Aufnahme in den Krankenhausplan BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 3 C 35.07 –, BVerwGE 132, 64 = juris, Rn. 21, und zur Erteilung einer Güterverkehrsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 – 7 C 65.87 –, BVerwGE 80, 270 = juris, Rn. 10; zur Marktzulassung Nds. OVG, Beschluss vom 17.11.2009 – 7 ME 116/09 –, juris, Rn. 4; ähnlich zur glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle VG Hamburg, Beschluss vom 8.1.2018 – 17 E 9823/17 –, juris, Rn. 2; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 5.9.2017 – 11 ME 169/17 –, juris, Rn. 36.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Unabhängig von der Reichweite der materiellen Bestandskraft hatte diese ohnehin nur die Wirkung, die erlassende Behörde und die Beteiligten im Sinne des § 13 VwVfG NRW an die mit dem Verwaltungsakt getroffenen Regelungen zu binden, ohne noch in einem Rechtsbehelfsverfahren eine Aufhebung oder Abweichung erreichen zu können. Davon unberührt blieb jedoch die Möglichkeit der Behörde, auch einen möglicherweise bestandskräftigen Verwaltungsakt nach Maßgabe der §§ 48 ff. VwVfG NRW aufzuheben oder – wie hier – auf Antrag zu ändern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, <a href=\"https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-FehlingKasKoVerwR-G-VwVfG-P-43-GL-B-II\">§ 43 Rn. 24</a>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Denn es ist möglich, dass eine Behörde für den Fall, dass das Gericht eine Erlaubniserteilung an einen Konkurrenten beanstandet, die dem unrechtmäßig bevorzugten Mitbewerber erteilte Genehmigung durch Rücknahme entzieht und damit dem zunächst unterlegenen Bewerber eine Genehmigung erteilen kann, oder dass die Behörde gar das Verteilungsverfahren gänzlich wiederholt. Es ist im Falle eines obsiegenden Urteils sogar geboten, dass die Behörde eine – rechtswidrige – Erlaubniserteilung unter diesem Gesichtspunkt überprüft. Über die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten unanfechtbaren Genehmigung entscheidet die Behörde allerdings nach Ermessen. Sie hat somit, wenn sie zu erneuter Bescheidung eines Antrags eines übergangenen Bewerbers verpflichtet wird, zugleich darüber zu entscheiden, ob sie eine rechtswidrig erteilte Genehmigung zurücknimmt und die dadurch frei werdende Genehmigung dem mit der Bescheidungsklage erfolgreichen Kläger zuteilt. Sie darf jedenfalls ihre erneute Entscheidung nicht allein auf den Gesichtspunkt stützen, das verfügbare Kontingent sei erschöpft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zur Zulassung als Marktbeschicker, BVerfG, Beschluss vom 15.8.2002 – 1 BvR 1790/00 –, juris, Rn. 19, zur Erteilung einer Güterverkehrsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 – 7 C 65.87 –, BVerwGE 80, 270 = juris, Rn. 10.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Dies unterscheidet Konkurrenzsituationen wie die vorliegende von Ernennungskonkurrenzen um die erstmalige Berufung ins Beamtenverhältnis oder um eine Beförderungsstelle. Wegen des dort geltenden Grundsatzes der Ämterstabilität kann das vergebene Amt nach erfolgter Ernennung, sofern dem unterlegenen Bewerber zuvor ausreichender Rechtsschutz eröffnet wurde, nicht mehr verfügbar gemacht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2018 – 2 A 5.18 –, BVerwGE 164, 84 = juris, Rn. 23 f., und vom 4.11.2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 31 ff.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Im Unterschied dazu war die zuständige Ordnungsbehörde, die über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis entschied, weder durch besondere noch durch allgemeine Vorschriften von vornherein daran gehindert, eine einem Konkurrenten rechtswidrig erteilte Erlaubnis zurückzunehmen. Insbesondere hatten weder der frühere Glücksspielstaatsvertrag noch das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz insofern besondere Regelungen zur Bindungswirkung einer Dritterlaubnis getroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), sind ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zum Streitwert für ein solches Begehren OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, juris, Rn. 96.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzuzurechnen ist für die Zeit nach Verbindung des früheren Verfahrens 3 K 8272/19 (VG Düsseldorf) mit dem Verfahren 3 K 10488/18 (VG Düsseldorf) zur gemeinsamen Entscheidung ein auf das Verfahren 3 K 8272/19 entfallender Streitwert von 7.500,00 Euro für den auf die Aufhebung der der Beigeladenen als Konkurrentin erteilten Spielhallenerlaubnis gerichtete Klageantrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.11.2021 – 4 A 2626/19 –, juris, Rn. 5 f. und vom 25.9.2020 ‒ 4 A 2568/19 ‒, juris, Rn. 5 ff., jeweils m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.</p>\n " }, { "id": 346886, "slug": "ovgnrw-2022-10-10-4-a-193122a", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "4 A 1931/22.A", "date": "2022-10-10", "created_date": "2022-10-12T10:01:20Z", "updated_date": "2022-10-17T11:10:59Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2022:1010.4A1931.22A.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.8.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.</p>\n<h1> </h1><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><span style=\"text-decoration:underline\">Gründe:</span></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht den zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung datierenden neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 8.8.2022, auf den sich der Kläger erstinstanzlich nicht berufen hat und den das Gericht auch nicht in das Verfahren eingeführt hat, unberücksichtigt gelassen hat. Mit seiner Rüge beanstandet der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Selbst wenn ein Aufklärungsmangel vorläge, begründete er jedoch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehörte er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2015 – 4 A 1439/15.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände des Klägers – auch soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht verkenne, dass Christen allein durch die Ausübung ihrer Religion überall in Pakistan Verfolgung und Diskriminierung befürchten müssten – der Sache nach in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Solche ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2022 – 4 A 1148/19.A –, juris, Rn. 19 f., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts des Hinweises auf Seite 3 des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Lageberichts vom 28.9.2021, wonach der Bericht jährlich aktualisiert werden solle, zeigt der Kläger schon nicht auf, weshalb das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10.8.2022 bereits damit rechnen musste, dass nur zwei Tage zuvor ein neuer Lagebericht erschienen war. Der Kläger benennt insbesondere keine Umstände, aus denen sich eine Pflicht zu einer gleichsam „tagesaktuellen“ Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage bezogen auf die Lage der Christen in Pakistan ergeben könnte, die das Verwaltungsgericht willkürlich verletzt haben könnte. Ungeachtet dessen ergibt sich, wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, vorletzter Absatz, bis Seite 8, dritter Absatz), auch aus dem neuesten Lagebericht, auf den sich der Kläger beruft, dass verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit generell Ausweichmöglichkeiten in anderen Landesteilen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 8.8.2022, S. 16.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.</p>\n " }, { "id": 346884, "slug": "ovgni-2022-10-10-1-me-4922", "court": { "id": 601, "name": "Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht", "slug": "ovgni", "city": null, "state": 11, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": null }, "file_number": "1 ME 49/22", "date": "2022-10-10", "created_date": "2022-10-12T10:00:55Z", "updated_date": "2022-10-17T11:10:58Z", "type": "Beschluss", "ecli": "", "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 31. März 2022 wird zurückgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 50.000 EUR festgesetzt; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird dementsprechend geändert.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gründe</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\"><strong>I.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück H., Flur I., Gemarkung J.. Dieses ist straßenseitig mit einem 4-geschossigen Wohn- und Bürohaus (K.) bebaut. Das Gebäude hat eine seitliche Traufhöhe von 15,70 m und unterschreitet mit seiner Ostseite den seitlichen Grenzabstand auf einer Länge von etwa 20 m um bis zu 5,70 m. Auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks, ca. 30 m von der L. entfernt, steht das zweigeschossige Wohnhaus des Antragstellers (M.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladene ist Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstücks Flurstück N., Flur I., Gemarkung J. (O.), das ca. 21 m tief mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus sowie einer Doppelgarage in der Nordostecke bebaut ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Die Grundstücke sind Teil eines Straßengevierts, das von den Straßen L. (im Süden), P. (im Osten) und Q. (im Norden) begrenzt wird. Im Westen des Antragstellergrundstücks befinden sich weitere Gebäude auf dem Flurstück R. (S.) und dem Flurstück T. (U.), an die sich wiederum der Campus der TU A-Stadt anschließt. Eine unbebaute, von der Q. erschlossene, ca. 2.000 qm große Fläche gehört zur TU A-Stadt und wird seit Jahren als (Behelfs-)Parkplatz für ca. 50 Kfz genutzt, wobei alle Verkehrsteilnehmer freien Zugang haben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Grundstück L. V. den bisherigen Bestand durch ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus mit 7 Wohneinheiten und einem Flachdach mit einer Traufhöhe von 14 m zu ersetzen. Im Untergeschoss ist eine Tiefgarage mit 7 Einstellplätzen geplant, deren nach Norden bzw. Westen ausgerichtete Einfahrten von der L. aus über eine ca. 17 m lange, entlang der Grenze zum Antragstellergrundstück geführte Rampe erreicht werden soll. Ihr ca. 12 %-iges Gefälle übersteigt das natürliche Gefälle des Geländes von Süd nach Nord (ca. 5 %).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Unter dem 15. Juni 2021 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung des Vorhabens bei gleichzeitiger Zulassung einer Abweichung bezüglich des westlichen Grenzabstands auf einer Länge von knapp 13 m um bis zu 3,42 m, wobei der Mindestabstand von 3 m einzuhalten sei. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der geplante Neubau bewege sich sowohl im Hinblick auf die Gebäudehöhe als auch bezüglich des Grenzabstands in dem von den Nachbargebäuden gesetzten Rahmen. Das westliche Nachbargebäude mit einer Traufhöhe von 15,70 m unterschreite den erforderlichen Grenzabstand auf einer Länge von etwa 20 m um bis zu 5,42 m und damit in größerem Maße.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller erhob fristgerecht Widerspruch und beantragte nach erfolglosem behördlichem Aussetzungsverfahren beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, das Bauvorhaben verletze voraussichtlich keine nachbarschützenden Vorschriften. Das Bauvorhaben füge sich seiner Art nach in die nähere Umgebung, die einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, ein. Das Maß der baulichen Nutzung unterfalle dagegen nicht dem nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Dies gelte insbesondere für die Tiefgarage im rückwärtigen Bereich und die dazugehörige Rampe. Der Blockinnenbereich zwischen L., P., Q. und einem unbenannten Gehweg (im Westen) sei nicht durch eine typische Wohnruhe geprägt, sondern vielmehr durch Parkflächen in den hinteren Grundstücksbereichen sowie durch Parkplätze nördlich und westlich des Antragstellergrundstücks vorbelastet. Im Verhältnis zu den vorhandenen Belästigungen erreichten die von dem Vorhaben, insbesondere von der abknickenden Rampe, ausgehenden Belästigungen keine neue Größenordnung. Dies gelte - unabhängig von der Vorbelastung - auch in Ansehung von Grenzwertüberschreitungen in Form von zwei einzelnen, kurzzeitigen Geräuschspitzen pro Woche, ausgehend von Verkehrsbewegungen in oder aus Richtung von notwendigen Stellplätzen. Auch die von den in die Tiefgarage einfahrenden Fahrzeuge ausgehenden Lichtimmissionen seien wegen der starken Neigung der Rampe sowie der Abschirmung durch eine Grenzmauer und eine Hecke nicht unzumutbar. Der Einwand des Antragstellers, durch die notwendigen Schachtarbeiten bei der Errichtung der Tiefgaragenzufahrt drohten u.a. die Bausubstanz des Vorderhauses (W.) beschädigt zu werden, seien zu unsubstantiiert, um einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen. Auf eine Unterschreitung des Grenzabstands durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller wegen seiner eigenen Grenzabstandsverletzung nicht berufen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\"><strong>II.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>1.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Vorhaben bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung keine drittschützenden Normen verletzt. Der über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbare § 15 Abs. 1 BauNVO gewährt auch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet Nachbarschutz lediglich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Die Voraussetzungen dafür, dass ausnahmsweise Quantität in Qualität, d.h. die Größe einer baulichen Anlage auf die Art der baulichen Nutzung durchschlägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, juris Rn. 17 = NVwZ 1995, 899 = BRS 57 Nr. 175), ist schon mit Blick auf die Dimensionen der benachbarten Gebäude L. X., Y. und Z., aber auch P. AA. und V. fernliegend. Bei einem Vorhaben, das hinsichtlich der Gebäudehöhe, der Gebäudetiefe sowie der überbauten Grundfläche den Rahmen der näheren Umgebung nicht überschreitet und insbesondere bezüglich der Gebäudehöhe im Vergleich zu dem Vorderhaus des Antragstellers mehrere Meter und damit deutlich niedriger als dieses ausfällt, kann von einer „Ausbeutung“ des Grundstücks, wie der Antragsteller meint, schwerlich gesprochen werden; jedenfalls ist diese Art der Ausnutzung auch im Vergleich mit der Umgebungsbebauung rechtlich unproblematisch.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>2.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Soweit sich der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass durch die Tiefgarage samt Zufahrt das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei, rechtfertigt sein Vortrag keine andere Bewertung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Den Ausgangspunkt bilden die folgenden, vom Senat zur Anordnung von Stellplätzen und Garagen abseits von öffentlichen Verkehrsflächen entwickelten Grundsätze: Stellplätze und Garagen sollen grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein Störpotenzial in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden. Dementsprechend sollen selbst nach § 47 NBauO erforderliche Garagen und Stellplätze in der Regel nicht im Hintergarten liegen oder in das Blockinnere eines Straßenkarrees vordringen. Das gilt jedoch nur, wenn dieses Karree durch Grünflächen bzw. durch relative Wohnruhe gekennzeichnet ist. Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, daneben und vor allem aber nach den Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans Senatsbeschl. v. 19.1.2021 - 1 ME 161/20 -, BauR 2021, 804 = ZfBR 2021, 451 = juris Rn. 9 m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Da die Grundstücke im unbeplanten Innenbereich liegen, kommt es demnach auf die vorhandene Vorbelastung an. Zu betrachten ist - wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben - der Innenbereich eines von der L., dem P., der Q. und einem unbenannten Gehweg westlich der Gebäude L. AB. und AC. sowie Q. AD. gebildeten Bebauungsblocks. Dass die Antragsgegnerin anscheinend im Jahr 2015 in einem Verfahren bezüglich eines Vorhabens auf dem Grundstück P. AA. die westliche Grenze des für die Beurteilung dieses Vorhabens maßstabsbildenden Bebauungsblocks an den Gebäuden L. Y. und AE. angenommen hat, ist unerheblich. Selbst wenn man - wofür nichts spricht - die Parkfläche zwischen den Gebäuden L. AB. und AC. ausblendete, wären die große Parkfläche der TU A-Stadt nördlich des Antragstellergrundstücks (ca. 2.000 qm) sowie die bis weit (ca. 55 m, d.h. mehr als doppelt so tief wie das Vorhabengrundstück) in den Blockinnenbereich hineinragenden Garagen bzw. Stellplätze auf dem Grundstück P. AB. einzubeziehen. Abgesehen davon, dass insbesondere der sehr große und offenbar regelmäßig genutzte Parkplatz auch für die Annahme eines faktischen Mischgebiets mit der Folge eines geringeren Schutzes der Wohnruhe sprechen könnte, ist der Vortrag des Antragstellers auch unter der Prämisse eines faktischen allgemeinen Wohngebiets nicht geeignet, die Anordnung von Stellplätzen in einer maximal 21 m in den Blockinnenbereich ragenden Tiefgarage, die einen Großteil der durch Stellplätze verursachten Geräusche wie beispielsweise Türenöffnen bzw. -schließen abfängt, auszuschließen. Die Behauptung des Antragstellers, von gleichartigen bzw. deutlich weiter in den Blockinnenbereich ragenden Anlagen aufgrund Abschirmungen durch Gebäude und Bewuchs nicht belästigt zu werden - überzeugt insbesondere im Hinblick auf den nördlich seines Grundstücks - nach seinem Vortrag ca. 2 m höher - gelegenen Großparkplatz auch unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung eines 2 m hohen blickdichten Zauns sowie des Gebäudes L. AF. schon tatsächlich nicht; hinzu kommt, dass es für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit auf den Charakter des Blockinnenbereichs insgesamt und nicht auf eine möglicherweise günstige Lage eines einzelnen Grundstückseigentümers ankommt. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr von einem „Behelfsparkplatz“, sondern von einem „öffentlichen Parkplatz“, der unter den Begriff des öffentlichen Verkehrs zu fassen sei, ausgeht und daraus folgert, dass dieser in die Vorbelastung des Blockinnenbereichs nicht einzurechnen sei, ist ihm nicht zu folgen. Tatsächlich handelt es sich um einen Parkplatz auf einem Privatgrundstück in der für die Beurteilung der Vorbelastung maßgeblichen näheren Umgebung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Bewegt sich damit die Anordnung der notwenigen Einstellplätze im Rahmen dessen, was in der näheren Umgebung vorzufinden ist, sind die von ihnen ausgehenden Immissionen als mit einer Wohnnutzung typischerweise verbunden grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zur Bestimmung der Lärmimmissionen herangezogenen Werte der TA Lärm, die auf den mit notwendigen Stellplätzen zu einer Wohnnutzung verbundenen Lärm ohnehin nicht schematisch anzuwenden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 24.2.2022 - 1 ME 186/21 -, BauR 2022, 743 = juris Rn. 8), nicht oder nur geringfügig überschritten werden. So liegt der Fall hier: Mit den Auflagen zur Ausgestaltung der Zufahrt (asphaltierte Fahrbahnoberfläche sowie lärmarm auszuführende und regelmäßig zu wartende Regenrinnen und Rollgitter) zur Tiefgarage werden die Richtwerte nur noch durch vereinzelte Geräuschspitzen in der Nacht überschritten. Selbst wenn man mit dem Antragsteller annehmen wollte, dass die angestellte Prognose die Immissionen etwas unterschätzt, lässt sich auch unter Zugrundelegung seines Vortrags zu vermehrten Ein- und Ausfahrten nicht der Schluss ziehen, dass die Immissionen für den Antragsteller unzumutbar seien. Eine Konstellation, in der die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, weil die vom Vorhaben ausgelösten Belästigungen gegenüber dem Vorhandenen eine neue Größenordnung erreichen (vgl. Senatsbeschl. v. 19.11.2021 - 1 ME 76/20 -, BauR 2022, 2020 = juris Rn. 18), ist jedenfalls nicht gegeben. Vielmehr sind gleichartige Geräuschspitzen im gesamten Innenbereich des Bebauungsblocks, der insoweit in den Blick zu nehmen ist, bereits vor Errichtung des Vorhabens vorhanden. Die Ausgestaltung der Stellplatzanlage in Form einer Tiefgarage ist im Vergleich zu einem offenen Stellplatz hinsichtlich der von dieser ausgehenden Emissionen für benachbarte Nutzungen sogar deutlich günstiger. Dass es aus Sicht des Antragstellers ihn noch stärker schonende Alternativen gäbe, ist nicht erheblich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Weitergehenden Schutz kann der Antragsteller auch nicht mit Blick darauf beanspruchen, dass sein Grundstück auch dem Verkehrslärm der Spielmannstraße ausgesetzt ist. Maßgeblich dafür, was in einem Blockinnenbereich zulässig ist, ist dessen Vorbelastung; das hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Auch die von den Scheinwerfern der Kfz auf der Zufahrt ausgehenden Lichtimmissionen, soweit sie in Anbetracht des Rampengefälles, infolgedessen die Rampe gerade im hinteren Bereich unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche verläuft, überhaupt in nennenswertem Umfang zu dem Wohnhaus des Antragstellers vordringen, sind als mit den notwendigen Stellplätzen typischerweise einhergehende Auswirkungen hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn - wie der Antragsteller vorgetragen hat - eine ihn schützende Mauer im Zuge der Bauarbeiten entfernt werden sollte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne sich wegen seiner eigenen Grenzabstandsunterschreitung durch das Gebäude L. X. nicht erfolgreich gegen die von der Antragsgegnerin zugelassene Abweichung hinsichtlich des Grenzabstands zur westlichen Grenze berufen, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller meint, dass er diese nicht hinnehmen zu habe, weil hier zusätzlich in den verringerten Grenzabstand die Tiefgaragenzufahrt gebaut werde, er aber nur „ein vergleichbares Bauvorhaben“ hinnehmen müsse, ist ihm entgegen zu halten, dass die Zufahrt als solche keinen Grenzabstand einzuhalten hat. Zudem werden rückwärtige Stellplatzanlagen üblicherweise durch Zufahrten an den Grundstücksgrenzen erschlossen. Soweit er darauf verweist, dass sich - historisch bedingt durch den bisher lediglich zweieinhalbstöckigen Bestandsbau auf dem Vorhabengrundstück - an der Ostseite des Gebäudes L. X. schutzwürdige Wohnräume und ein Balkon befinden, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Sind die Stellplätze - wie oben ausgeführt - in der geplanten Form zulässig, ist auch die entsprechende Zuwegung hinzunehmen. Gleiches gilt für neu entstehende Einsichtsmöglichkeiten (vgl. Senatsbeschl. v. 15.7.2022 - 1 MN 132/21 -, juris Rn. 20 f.). Einen Anspruch auf Erhalt des für ihn günstigen status quo, bei dem die hohe Ausnutzung des eigenen Grundstücks im straßenseitigen Bereich durch eine weit hinter dem Zulässigen zurückbleibende Nutzung auf dem Nachbargrundstück begünstigt wird, hat der Antragsteller nicht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Auch der im Beschwerdeverfahren vertiefte Vortrag zu möglichen Beeinträchtigungen, insbesondere an der Substanz des Gebäudes Spielmannstraße 13, die der Antragsteller während der Errichtung des Vorhabens befürchtet, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Baugenehmigung verhält sich regelmäßig nur zu dem fertiggestellten Produkt, d.h. hier zu dem geplanten Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage. Die für das Vorhaben, das der Gebäudeklasse 4 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Satz 3 NBauO) zuzuordnen ist, gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBauO zu erbringenden Nachweise der Standsicherheit beziehen sich nur auf die zu errichtende bauliche Anlage; dies zeigt auch der Vergleich von § 12 Satz 1 NBauO einerseits und § 12 Satz 2 NBauO andererseits. Entsprechend beschränkt sich die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung auf das zu errichtende Bauwerk als solches. So ist es auch hier: Soweit die Prüfung der erforderlichen Standsicherheitsnachweise noch nicht abgeschlossen ist, hat die Antragsgegnerin die Baugenehmigung unter die aufschiebende Bedingung des Prüfungsfortschritts gestellt (S. 2 der Baugenehmigung). Im Übrigen hat sie klargestellt, dass der Bauherr selbst die Verantwortung für eventuelle Schäden durch Baugrundarbeiten trägt, und unter Hinweis auf § 12 NBauO ausgeführt, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfen (S. 4 der Baugenehmigung). Der Antragsteller hat auch keine Umstände dargelegt, die die Antragsgegnerin verpflichten könnten, in diesem Fall in der Baugenehmigung auch hinsichtlich der Errichtung des Vorhabens Vorgaben zu machen. Die Aussagen in der gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Mai 2022 gehen nicht über die Risiken hinaus, die mit einem Bauvorhaben im historisch gewachsenen Bestand einer innerstädtischen Lage üblicherweise verbunden sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich im Ausgangspunkt ebenso wie das Verwaltungsgericht an Nr. 7 der seit dem 1. Juni 2021 geltenden Streitwertannahmen (NdsVBl. 2021, 247). Allerdings handelt es sich bei dem Gebäude L. AE. nach eigenen Angaben des Antragstellers um sein 2-geschossiges Einfamilienhaus, sodass dieses nicht mit dem Genehmigungswert einer Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus, sondern mit dem eines Einfamilienhauses in die Streitwertberechnung einzustellen ist. Die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\"> </p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abkürzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.\" onmouseover=\"Tip('<span class=\"contentOL\">Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.</span>', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken möchten:<br>https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE220007290&psml=bsndprod.psml&max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n \n\n\n\n\n" }, { "id": 346940, "slug": "ovgnrw-2022-10-07-9-b-93922", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "9 B 939/22", "date": "2022-10-07", "created_date": "2022-10-15T10:01:26Z", "updated_date": "2022-10-17T11:11:08Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2022:1007.9B939.22.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird zurückgewiesen.</p>\n<p>Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e :</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Annahme des Verwaltungsgerichts, an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids vom 20. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2022 bestünden keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids wegen der Nichtberücksichtigung von etwaigen Wasserschwundmengen ernstlich zweifelhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage insoweit als offen angesehen. Die insoweit zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen erforderten eine weitere Sachaufklärung in tatsächlicher Hinsicht durch das Gericht, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Die Beschwerde legt demgegenüber nicht dar, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Wasserschwundmengen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 20. November 2015 - im Folgenden: BGS) ohne Zweifel vorliegen und es hierzu insbesondere keiner weiteren tatsächlichen Ermittlungen bedarf. Dass bei einem Ortstermin am 23. März 2021 auf dem Grundstück der Antragstellerin offenbar ein vorhandener „Abzugszähler“ von Mitarbeitern des Abwasserwerks der Antragsgegnerin abgelesen worden ist, reicht hierfür nicht aus. Unabhängig von der Frage, ob dieser „Zähler“ eine ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BGS ist, verhält sich die Beschwerde jedenfalls nicht zu den in dem Protokoll zum Ortstermin beschriebenen, offenbar bestehenden Unklarheiten in Bezug auf den Leitungsverlauf vom Abzugszähler bis zu der ‑ in erheblicher Entfernung liegenden ‑ Zapfstelle sowie in Bezug auf die Wasserversorgungssituation für den Außenbereich. Auf die unklare Wasserversorgungs- und im Übrigen auch Einbausituation hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erneut hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin sich hierzu geäußert oder eine Klärung herbeigeführt hätte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">2. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, Gegenstand des Gebührenbescheids seien auch Wassermengen, die augenscheinlich von Dritten verbraucht würden. Dem Vorbringen, es existiere eine Frischwasserleitung zum Grundstück H. Straße 0a, aus der der Nachbar Wasser entnehme, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die im Streit stehenden Schmutzwassergebühren dem Grunde oder der Höhe nach (teilweise) rechtswidrig festgesetzt worden wären. Dass die Antragstellerin Eigentümerin des an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks H. Straße 0 in C. ist und für dieses Grundstück über den Wasserzähler mit der Nr. 00000000 ein Frischwasserbezug von 569 m² für das Jahr 2021 ermittelt worden ist, stellt die Beschwerde nicht in Frage. Sollte die Antragstellerin mit dem von ihr bezogenen Frischwasser ‑ über auf ihrem Grundstück verlaufende Leitungen ‑ dritte Personen mit Wasser versorgen, lässt dies ihre Gebührenpflicht nicht entfallen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin selbst obliegt, bei der von ihr geschilderten Sachlage die Wasserversorgung nach dem Hauptwasserzähler in der von ihr gewünschten Weise zu begrenzen, insbesondere auf die alleinige Versorgung ihres Grundstücks. Der Einwand der Antragstellerin, es sei die Antragsgegnerin, die den Leitungsverlauf kenne und eine Entnahme verhindern könne, ist nicht nachvollziehbar. Weder erschließt sich, warum die Antragsgegnerin ‑ die dies verneint ‑ Kenntnis über den Leitungsverlauf auf einem privaten Grundstück haben sollte, noch, auf welcher rechtlichen Grundlage dieser eine Befugnis zukommen sollte, dem Nachbarn der Antragstellerin eine etwaige Wasserentnahme aus deren Leitung zu untersagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">3. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt schließlich nicht die Annahme, dass die Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2022 voraussichtlich insoweit (teilweise) Erfolg haben wird, als darin Niederschlagswassergebühren in Höhe von 595,98 Euro festgesetzt worden sind. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich namentlich nicht, dass die Antragstellerin voraussichtlich einen Anspruch auf eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühren hätte. Der bloße Einwand der Beschwerde, dass auf dem Grundstück Wasserzisternen vorhanden seien und die Existenz der Zisterne(n) „unstreitig“ sei, ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erfolgsaussichten der Klage seien insoweit offen, durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur das Vorhandensein von Regenwassertonnen und Zisternen auf dem Grundstück der Antragstellerin als ungeklärt angesehen. Es hat darüber hinaus die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren betrifft, deshalb als offen beurteilt, weil ohne genaue Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort nicht beurteilt werden könne, ob die von der Antragstellerin angeführten Regenwassertonnen und Zisternen geeignet seien, den von ihr geltend gemachten nahezu vollständigen Entfall von abflusswirksamen Flächen im Sinne der entsprechenden Satzungsgrundlagen zu rechtfertigen. Dazu, dass die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühren nach der einschlägigen Satzungsregelung (vgl. § 5 Abs. 3 BGS) vorliegen, verhält sich die Beschwerde aber nicht. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren weder Angaben zur Art der Auffangbehälter bzw. der etwa vorhandenen Brauchwasseranlage gemacht noch dazu, dass diese Anlage den Regeln der Technik entspricht, ordnungsgemäß errichtet worden ist und ordnungsgemäß betrieben wird. Ebenso fehlen Angaben zu deren Fassungs- und Mindestrückhaltevolumen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p>\n " }, { "id": 346935, "slug": "vg-hannover-2022-10-07-12-b-354622", "court": { "id": 615, "name": "Verwaltungsgericht Hannover", "slug": "vg-hannover", "city": 325, "state": 11, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "12 B 3546/22", "date": "2022-10-07", "created_date": "2022-10-15T10:00:49Z", "updated_date": "2022-10-17T11:11:07Z", "type": "Beschluss", "ecli": "", "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 12 A 3545/22 gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2022 wird angeordnet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gründe</h4>\n<div><div>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,</p></dd>\n</dl>\n \n \n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">die aufschiebende Wirkung seiner Klage 12 A 3545/22 gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.07.2022 anzuordnen,</p></dd>\n</dl>\n \n \n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt.</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der Antrag ist auch begründet.</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Das Gericht kommt im Rahmen seiner nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren im Bundesgebiet bleiben zu dürfen und nicht nach Polen abgeschoben zu werden, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung überwiegt. Die Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest offen ist, ob die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25.07.2022 einer Prüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird und die Folgen einer sofortigen Vollziehung möglicherweise schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller hätten, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen wären.</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Für das Asylverfahren des Antragstellers war nach Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zunächst Polen zuständig. Der Antragsteller hatte sich vor seiner Einreise nach Deutschland zuletzt in Polen aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt. Polen hat mit Schreiben vom 20.07.2022 erklärt, den Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO wiederaufzunehmen.</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Es spricht jedoch vorliegend Einiges dafür, dass die Zuständigkeit Polens nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Eine Überstellung des Antragstellers nach Polen könnte gegenwärtig unzulässig sein, weil es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn dort systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta mit sich bringen.</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung bzw. dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt zwar zunächst die Vermutung, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Behandlung von Asylbewerbern mit den Erfordernissen der EMRK und der EU-Grundrechte-Charta in Einklang steht. Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens begründet jedoch nur eine Vermutung, welche durch den substantiierten Vortrag von Umständen widerlegt werden kann, die eine besondere Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Die Anforderungen hieran sind allerdings hoch. Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta droht. Der maßgebliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss sich auf der Basis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ergeben und darf sich nicht nur auf einzelne Mängel des Systems beziehen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 6; VGH BaWü, Urt. vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 41; EuGH, Urt. vom 21.12.2011 - C- 411/10, C-493/10 -, juris Rn. 80). Diese Grundsätze konkretisierend hat der Europäische Gerichtshof in seiner „Jawo“-Entscheidung ausgeführt, dass Schwachstellen im Asylsystem nur dann als Verstoß gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechte-Charta zu werten sind, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Die hohe Schwelle der Erheblichkeit kann nach dem Europäischen Gerichtshof dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese – Situationen – nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. dazu insgesamt EuGH, Urt. vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 ff.).</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta kann allerdings auch in der Inhaftierung eines Asylbewerbers liegen (vgl. VG Hannover, Beschl. vom 23.02.2022 - 12 B 6475/21 -, juris Rn. 8). Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind. Die Beurteilung des Vorliegens eines Mindestmaßes an Schwere ist der Natur der Sache nach relativ. Sie hängt von allen Umständen des Falles ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und mentalen Auswirkungen und in einigen Fällen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Rufen die Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit Gefühle der Willkür und die damit oft verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und der Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person hervor, verstoßen sie gegen Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urt. vom 21.01.2011 - 30696/09 -, juris Rn. 216, 219, 221, 233). Für die Frage, ob die angegriffenen Haftbedingungen als erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK anzusehen sind, fällt der extreme Mangel an persönlichem Raum stark ins Gewicht. Daneben sind andere Aspekte der physischen Haftbedingungen – etwa der Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Anforderungen – relevant (vgl. EGMR, Urt. vom 11.03.2021 - 6865/19 -, Rn. 82 f., vom 20.10.2016 - 7334/13 -, Rn. 103 ff., vom 10.01.2012 - 42525/07 und 60800/08 -, Rn. 143 ff. und vom 21.01.2011 - 30696/09 -, Rn. 222).</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Nach diesen Maßgaben liegen inzwischen ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen seit dem vergangenen Sommer systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen könnten.</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Als Reaktion auf den massiven Anstieg der Anzahl von Asylbewerbern (ausgelöst durch die Grenzübertritte von Migranten aus Belarus kommend) hat Polen im letzten Jahr die Zahl der „bewachten Zentren für Ausländer“ von 6 auf 9 und die Zahl der Plätze von 628 auf 2.256 bzw. 2.308 erhöht (European Council on Refugees an Exiles (ecre), Asylum Information Database (AIDA), Country Report 2021: Poland, Update May 2022, S. 88 und 104; Pro Asyl, Dublin-Abschiebungen nach Polen müssen gestoppt werden, 28.07.2022). Nach den Regularien Polens werden Asylbewerber in einer solchen Gewahrsamseinrichtung untergebracht, wenn Alternativen nicht in Betracht kommen und ein Grund für die Inhaftierung vorliegt (vgl. zu den einzelnen Gründen AIDA, Country Report 2021: Poland, Update May 2022, S. 90f.). Es besteht jedoch der Eindruck, dass die Inhaftierung nicht als letztes Mittel eingesetzt und oft automatisch angewandt oder verlängert wird (AIDA, Country Report 2021: Poland, Update May 2022, S. 91; US State Departement vom 12.04.2022,https://www.ecoi.net/de/dokument/2071352.html). So hat der seit Juli 2021 amtierende, vom polnischen Parlament gewählte Ombudsmann Marcin Wiącek, der für die Einhaltung der Menschenrechtsstandards in Polen zuständig ist, in einem Schreiben vom 25.01.2022 an den Präsidenten des Bezirksgerichts Krosno ausgeführt, dass „trotz der im polnischen Recht vorhandenen Alternativen zur Inhaftierung von Ausländern, die internationalen Schutz suchen, in der Regel diese ultima ratio-Maßnahme angewandt“ werde (Marcin Wiącek, https://bip.brpo.gov.pl/sites/default/files/2022-02/RPO_sad_25.1.2022.pdf, Übersetzung aus dem Polnischen durch Deepl.com). Zuständig ist der polnische Grenzschutz, der die Gewahrsamseinrichtungen leitet und die örtlichen Bezirksgerichte um Anordnung zur Unterbringung unter Haftbedingungen ersucht und damit in der Regel Erfolg hat (Pro Asyl, Dublin-Abschiebungen nach Polen müssen gestoppt werden, 28.07.2022). Auch eine Verlängerung über die ersten drei Monate Unterbringung hinaus erfolgt von den Gerichten „automatisch“ (US State Departement vom 12.04.2022,https://www.ecoi.net/de/dokument/2071352.html), was dazu führt, dass viele Asylbewerber monatelang in diesen Einrichtungen untergebracht sind (Pro Asyl, Wer ein Asylgesuch stellt, wird eingesperrt (Interview mit der polnischen Rechtsanwältin Maria Poszytek), 16.08.2022; Pro Asyl, Im Flüchtlingsgefängnis von Białystok, 20.07.2022). Zudem ist zu erwarten, dass auch Asylbewerber wie der Antragsteller, die nach der Dublin III-Verordnung nach Polen rücküberstellt werden, in solchen Gewahrsamseinrichtungen untergebracht werden (AIDA, Country Report 2021: Poland, Update May 2022, S. 90f.; Pro Asyl, Dublin-Abschiebungen nach Polen müssen gestoppt werden, 28.07.2022).</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Das oben angeführte Schreiben des polnischen Ombudsmanns Marcin Wiącek vom 25.01.2022 lässt befürchten, dass sich die Unterbringungssituation in den Gewahrsamseinrichtungen als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechte-Charta darstellt. Anlass für eine gezielte Recherche zu dem nur in polnischer Sprache abrufbaren Schreiben hat für die Kammer erst der Bericht von Pro Asyl vom 28.07.2022 gegeben, weshalb sie ihre Rechtsprechung zu Rückführungen nach Polen nun ändert (vgl. zuvor die Beschl. vom 25.02.2022 - 12 B 124/22 - n.v., und 15.06.2022 - 12 B 2204/22 - n.v.; vgl. zur jüngeren Rechtsprechung im Übrigen VG Minden, Beschl. vom 05.09.2022 - 12 L 599/22.A - und 02.08.2022 - 12 L 548/22.A -, beide in juris; VG Köln, Beschl. vom 31.08.2022 - 22 L 913/22.A -, juris insb. Rn. 38; VG Düsseldorf, Beschl. vom 10.08.2022 - 12 L 1303/22.A -, juris; VG Dresden, Beschl. vom 27.06.2022 - 3 L 397/22.A -, juris).</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>In dem Schreiben führt Wiącek aus, dass nach unangekündigten Besuchen in bewachten Zentren für Ausländer Anlass zu ernsten Bedenken im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde bestünde. „Die Überbelegung der Zentren, die schlechten Lebens- und Hygienebedingungen und die unzureichende Durchsetzung der Rechte der dort inhaftierten Personen“ könnten seiner Meinung nach „zu einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen“. Weiter weist Wiącek darauf hin, dass die Mindestfläche pro Person in einem bewachten Zentrum derzeit 2 qm betrage und dies internationalen Standards nicht entspreche. In manchen Gewahrsamseinrichtungen genügten zudem die Sanitäranlagen nicht für die Zahl der untergebrachten Asylbewerber. Im Zentrum von Kętrzyn seien in Containern untergebrachte Personen zudem dazu gezwungen, im Freien mehrere hundert Meter zu Fuß zurückzulegen, um zur Toilette zu gelangen. Wiącek hebt hervor, dass auch Ausländer mit Gewalt- und Traumaerfahrungen sowie Personen in schlechtem psycho-physischem Zustand inhaftiert seien, obwohl in deren Personaldokumenten auf diese Gründe hingewiesen und diese die Unterbringung in einem bewachten Zentrum nach dem Ausländergesetz Polens ausgeschlossen hätten. Dazu bestünden schwerwiegende Mängel in der psychologischen und medizinischen Betreuung der inhaftierten Ausländer, welche bereits vor der Krise an der polnisch-weißrussischen Grenze festgestellt worden seien. Die benannte Krise habe zu einer Überbelegung der Haftanstalten für Ausländer geführt, die „diesen ohnehin schon schlechten Zustand noch dramatisch verschlimmert habe“. Aus den Ergebnissen der Besuche seiner Vertreter in den Zentren gehe hervor, dass „die Häufung zusätzlicher Nachteile, die sich aus den Haftbedingungen und der Dauer der Haft ergeben“ würden, „die Definition einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erfüllen“ könne (Marcin Wiącek, https://bip.brpo.gov.pl/sites/default/files/2022-02/RPO_sad_25.1.2022.pdf, Übersetzung aus dem Polnischen durch Deepl.com).</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die Ausführungen des vom polnischen Parlament gewählten Ombudsmannes Wiącek basieren nicht nur auf Überprüfungen der Gewahrsamseinrichtungen vor Ort durch den Ombudsmann und dessen Vertreter, sondern stimmen auch mit weiteren Erkenntnissen überein. So ist die Feststellung Wiąceks, dass in manchen Einrichtungen für jede Person nur noch zwei Quadratmeter zur Verfügung stehen, was in Polen seit August 2021 in „Krisenfällen“ gesetzlich zugelassen ist, aber EU-Standards widerspricht, mehreren weiteren Quellen ebenfalls zu entnehmen (vgl. Pro Asyl, Wer ein Asylgesuch stellt, wird eingesperrt (Interview mit der polnischen Rechtsanwältin Maria Poszytek), 16.08.2022; Pro Asyl, Dublin-Abschiebungen nach Polen müssen gestoppt werden, 28.07.2022; DW, Verloren im Niemandsland: Flüchtlinge an der belarussisch-polnischen Grenze, 07.07.2022, https://www.dw.com/de/verloren-im-niemandsland-fl%C3%BCchtlinge-an-der-belarussisch-polnischen-grenze/a-62349252; taz, „Sie behandeln uns wie Tiere“, 07.06.2022, www.taz.de/Streik-in-polnischen-Internierungslagern; Global Detention Project, März 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072891.html; Children and torture-victims in Polish detention, MEPs told, https://euobserver.com/migration/154320). Darüber hinaus ist bekannt geworden, dass Asylbewerber in manchen Gewahrsamseinrichtungen für ihr Essen zu jeder Jahreszeit im Freien anstehen müssen (Pro Asyl, Dublin-Abschiebungen nach Polen müssen gestoppt werden, 28.07.2022). Dies hat auch der Antragsteller angegeben, der in Białystok untergebracht war. Er hat zudem berichtet, dass sie ihr Essen zurück in ihren Raum hätten tragen müssen, weshalb das warme Essen je nach Wegeslänge beim Verzehr bereits wieder kalt gewesen sei. Dazu erweckt die bauliche Gestaltung einiger Zentren mit dicken Mauern, Gittern an den Fenstern und auf den Fluren und umschlossen von mit Stacheldraht bewehrten hohen Mauern den Eindruck einer sehr gefängnisähnlichen Umgebung (AIDA, Country Report 2021: Poland, Update May 2022, S. 104f.; Pro Asyl, Im Flüchtlingslager von Białystok, 20.07.2022). In der Gewahrsamseinrichtung Białystok sind die einzelnen Stockwerke eines Gebäudes verschlossen und können nur vom Sicherheitspersonal geöffnet werden (Pro Asyl, Im Flüchtlingslager von Białystok, 20.07.2022). Die stellvertretende Kommissarin für Menschenrechte in Polen, Hanna Machińska, hat in einer Anhörung vor dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten des EU-Parlaments Anfang Februar 2022 die Zustände in der Gewahrsamseinrichtung in Wędrzyn als unhaltbar bezeichnet (Children and torture-victims in Polish detention, MEPs told, https://euobserver.com/migration/154320; vgl. Pro Asyl, Dublin-Abschiebungen nach Polen müssen gestoppt werden, 28.07.2022).</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Auch die Aussage Wiąceks, dass die medizinische und psychologische Betreuung in den Einrichtungen bei weitem nicht ausreiche, wird anderweitig gestützt: Psychologen, medizinisches Personal und Angehörige von NGOs werden nur beschränkt oder gar nicht in die Gewahrsamseinrichtungen gelassen, kranke Asylbewerber jedoch auch nicht an örtliche Ärzte oder Krankenhäuser überwiesen (Pro Asyl, Dublin-Abschiebungen nach Polen müssen gestoppt werden, 28.07.2022; taz, „Sie behandeln uns wie Tiere“, 07.06.2022, taz.de/Streik-in-polnischen-Internierungslagern). Der Bruder des Antragstellers hat in dessen Anhörung beim Bundesamt angegeben, er sei insgesamt fünfmal in Polen gewesen, um zu erreichen, dass eine Wunde am Kopf des Antragstellers medizinisch versorgt werde. Selbst das Angebot von 5.000 Euro als Bürgschaft habe nicht dazu geführt, dass der Antragsteller in einem Krankenhaus behandelt worden sei. Dem Antragsteller waren von einem Arzt der Gewahrsamseinrichtung zur Behandlung der offenen Wunde lediglich Schmerzmittel verabreicht worden. Die in den Einrichtungen Białystok und Lesznowola untergebrachten Asylbewerber werden schließlich nicht mit ihrem Namen, sondern mit einer Nummer angesprochen, was von ihnen als erniedrigend empfunden wird (Pro Asyl, Im Flüchtlingslager von Białystok, 20.07.2022; taz, „Sie behandeln uns wie Tiere“, 07.06.2022, taz.de/Streik-in-polnischen-Internierungslagern).</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Angesichts der im Hauptsacheverfahren mindestens offenen Erfolgsaussichten für die Klage gegen die Abschiebungsanordnung und der Schwere der dem Antragsteller möglicherweise drohenden Rechtsbeeinträchtigungen, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen wären, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse.</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtkostenfrei.</p></dd>\n</dl>\n <dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\"> </p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abkürzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.\" onmouseover=\"Tip('<span class=\"contentOL\">Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.</span>', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken möchten:<br>https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE220007326&psml=bsndprod.psml&max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n \n\n\n\n\n" }, { "id": 346942, "slug": "ovgnrw-2022-10-06-9-a-179521", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "9 A 1795/21", "date": "2022-10-06", "created_date": "2022-10-15T10:01:27Z", "updated_date": "2022-10-17T11:11:08Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2022:1006.9A1795.21.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.</p>\n<h1> </h1><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e :</span></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">1. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bescheid des BfArM vom 30. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018, mit dem festgestellt worden ist, dass es sich bei dem Produkt „T. der T1. C. T2. “ um ein Medizinprodukt handelt, sei rechtmäßig. Denn das Solewasser erreiche seine Wirkung insbesondere bei degenerativen und funktionellen Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen, entzündlich-rheumatischen Erkrankungen sowie zur Behandlung von Atemwegs- und peripheren arteriellen Verschlusskrankheiten primär auf physikalischem bzw. mechanischem Weg. Die medizinische Zweckbestimmung werde demgegenüber nicht primär durch einen pharmakologischen bzw. metabolischen Wirkmechanismus ausgelöst. Eine primär pharmakologische bzw. metabolische Wirkweise werde insbesondere durch die von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. H. nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die bestimmungsgemäße Wirkung der streitgegenständlichen T. primär auf physikalischem bzw. mechanischem und nicht primär auf pharmakologischem oder metabolischem Weg erreicht wird, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">a. Die Einwände der Klägerin, die kohlensäurehaltige T. ‑ gemeint sind wohl die Heilwässer aus den Heilquellen „Solebohrung 14“ und „Solebohrung 18“ ‑ werde definitionsgemäß im oder am menschlichen Körper arzneilich angewendet und Ziel und Wille des Herstellers sei eine arzneiliche Anwendung, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es für die Abgrenzung von stofflichen Medizinprodukten und Arzneimitteln maßgeblich auf die bestimmungsgemäße Hauptwirkung des Produkts ankommt. Dass das Produkt am menschlichen Körper angewendet wird und mit welchem Ziel und Willen des Herstellers dies geschieht, ist für die Abgrenzung hingegen nicht entscheidend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">b. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die bestimmungsgemäße Hauptwirkung der kohlensäurehaltigen T. nicht physikalisch, sondern ‑ im Sinne der vom Verwaltungsgericht zutreffend unter Rückgriff auf die sog. „Borderline-Leitlinie“ gegebenen Begriffsbestimmungen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. August 2022 ‑ 9 A 1294/17 ‑, juris Rn. 50 ff., ‑</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">pharmakologisch bzw. metabolisch ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin führt in der Zulassungsbegründung selbst aus, dass die kohlensäurehaltige T. „zweifellos auch“ physikalische Wirkungen habe. Davon ausgehend, legt sie aber nicht in Auseinandersetzung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Wirkung des in der T. enthaltenen CO<sub>2</sub> dar, dass und warum eine (etwaige) pharmakologische Wirkung gleichwohl die bestimmungsgemäße Hauptwirkung sein soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten zwar unstreitig sein dürfte, dass das Kohlenstoffdioxid eine irgendwie geartete Wirkung auf die glatten Muskelzellen der Gefäßwand habe, was u. a. zu einem gesteigerten Blutfluss führen solle. Welcher pharmakologische bzw. metabolische Wirkmechanismus hierfür ursächlich sein solle, werde in dem Gutachten des Prof. Dr. H. vom 25. Januar 2019 jedoch nicht ausreichend beschrieben und habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt werden können. Für einen pharmakologischen Wirkmechanismus könne zwar die in der Wissenschaft beschriebene Dosis-Wirkungs-Relation sprechen. Dies allein sei jedoch nicht ausreichend, um eine arzneiliche Wirkung der T. zu belegen. Im Übrigen bleibe auch unklar, ob die durch das Kohlenstoffdioxid vermutlich ausgelösten Effekte die Hauptwirkungsweise darstellten, oder ob das Kohlenstoffdioxid insoweit nur eine unterstützende Wirkung entfalte. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass das Kohlenstoffdioxid nicht bei allen von der Klägerin in Anspruch genommenen Indikationen wirken solle. Andererseits führten auch Wärme und Druck zu einer Erweiterung der Gefäße und einer Umverteilung des Blutvolumens, so dass die klinischen Effekte auch hierauf zurückzuführen sein könnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit diesen Erwägungen setzt sich die Zulassungsbegründung nicht substantiiert auseinander. Der Hinweis auf die „wissenschaftlich international abgesichert(e)“ „arzneiliche Wirkung“ von „CO<sub>2</sub> Gehalten von über 400 mg/l“ geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat weder die therapeutische Wirksamkeit eines Solebades verneint noch grundsätzlich die Möglichkeit einer (auch) pharmakologischen Wirkung von CO<sub>2</sub>-haltiger T. ausgeschlossen. Zu dem Argument des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Beschreibung des ursächlichen Wirkmechanismus, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Es zeigt auch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass eine (mögliche) pharmakologische Wirkung die bestimmungsgemäße Hauptwirkung der streitgegenständlichen T. sein könnte und nicht die ‑ auch nach dem Vorbringen der Klägerin unstreitig vorhandene ‑ physikalische Wirkung, etwa durch Auftrieb und Wassertemperatur, die, so das Verwaltungsgericht, ebenfalls zu einer Erweiterung der Gefäße und einer Umverteilung des Blutvolumens führe. In diesem Zusammenhang fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass dem Kohlenstoffdioxid bei einigen von der Klägerin in Anspruch genommenen Indikationen offenbar gar keine Wirkung zukomme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das weitere Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe Sachvortrag der Klägerin „in Bezug auf weitere besondere Wirkungen“ übergangen, und der darauffolgende Hinweis auf Therapieerfolge durch serielle Anwendung (der Solebäder), ist nicht nachvollziehbar. Diese Ausführungen, mit denen offenbar die therapeutische Wirksamkeit von Solebädern angesprochen wird, lassen keinen Zusammenhang zu der Frage nach der bestimmungsgemäßen Hauptwirkung der streitgegenständlichen T. erkennen. Insbesondere ergibt sich daraus nichts für eine etwaige pharmakologische oder metabolische Hauptwirkung der T. .</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">c. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, in der Therapie-Wanne spiele der immer wieder angeführte Auftrieb wegen der geringen Wassertiefe keine große Rolle und die Temperatur des Bades müsse wegen der begrenzten Löslichkeit des CO<sub>2</sub> im Wasser in engen Grenzen bleiben. Die physikalische Wirkung der T. durch hydrostatischen Druck, Auftrieb und Wärme wird damit nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig ergeben sich aus den genannten Umständen ‑ unter Berücksichtigung der oben unter b. gemachten Ausführungen ‑ Anhaltspunkte für eine pharmakologische oder metabolische Hauptwirkung der kohlesäurehaltigen T. . Dass der Kohlesäuregehalt des Wassers im C. nicht die „Wirkschwelle“ erreiche und deshalb nicht von einer (auch möglichen) pharmakologischen Wirkung auszugehen wäre, hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend hiervon zeigt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Es fehlt bereits an der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage. Dem Vorbringen, das vorliegende Verfahren sei „von grundsätzlicher Bedeutung für die deutschen Kurorte und Heilbäder“, lässt sich eine klärungsbedürfte Frage auch nicht sinngemäß entnehmen. Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht, wozu es aber gehalten gewesen wäre, „mit den besonderen Therapien der Balneologie, und hier auch des CO<sub>2</sub>“, konkret und entscheidungserheblich auseinandergesetzt. Abgesehen davon trifft dieses Vorbringen nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 25. Januar 2019 mit der Wirkung des CO<sub>2</sub> auseinandergesetzt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang schließlich meint, bei einer Einstufung der streitgegenständlichen T. als Medizinprodukt könnten „Anwendungen arzneilicher Art“, bei denen es sich um natürliche nebenwirkungsfreie nachhaltige Therapien handele, in Zukunft nicht mehr angeboten werden, sei darauf hingewiesen, dass es ihr unbenommen bleibt, ihr Produkt als Medizinprodukt zertifizieren zu lassen. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinaus klärungsfähige und ‑bedürftige Frage lässt sich auch den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung in der weiteren ‑ ohnehin nach Fristablauf eingegangenen ‑ Antragsbegründung vom 18. März 2022 nicht entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">3. Schließlich legt die Klägerin nicht dar, dass das angefochtene Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf einem Verfahrensfehler beruht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin rügt, dass während der mündlichen Verhandlung aus Corona-bedingten Gründen im Sitzungssaal ein Luftreiniger gelaufen sei, dessen Lärmwirkung es nicht zugelassen habe, dass auch in den hinteren Platzbereichen alles genau habe verstanden werden können. Bei klarem Wort hätten die Beistände antworten können. Das gelte auch für die sachkundige Person Prof. L. , der ein Hörgerät trage. Dieser Mangel habe zu dem negativen Ergebnis geführt. Damit ist ein ‑ der Sache nach geltend gemachter ‑ Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin nicht darlegt, dass sie alles ihr in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, einen etwaigen Gehörsverstoß abzuwenden. Weder aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung noch aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich, dass sie etwa darauf hingewiesen hätte, dass sie oder ihre Beistände die Erörterung der Sach- und Rechtslage akustisch nicht verstehen könnten. Soweit die Klägerin anführt, aufgrund der Platzierung im Sitzungssaal habe sie erst nach der mündlichen Verhandlung von den akustischen Problemen erfahren, zeigt sie nicht auf, dass es den Beiständen nicht möglich gewesen wäre, diese rechtzeitig zu signalisieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Darüber hinaus ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass die Klägerin, deren Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung anwesend war, in der Verhandlung nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu äußern. Die Klägerin legt zudem nicht dar, was sie bzw. ihre Beistände bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten. Vielmehr räumt sie insoweit selbst ein, dass sich die Ausführungen zur „Wirkung des CO<sub>2</sub> und die Anwendungsbereiche“ allesamt bereits in ihrem schriftlichen Vorbringen fänden. Dass das Verwaltungsgericht den Ausführungen der Klägerin nicht folgt, verletzt nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).</p>\n " }, { "id": 346941, "slug": "ovgnrw-2022-10-06-9-a-179421", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "9 A 1794/21", "date": "2022-10-06", "created_date": "2022-10-15T10:01:26Z", "updated_date": "2022-10-17T11:11:08Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2022:1006.9A1794.21.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h1><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e :</span></h1>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">1. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Bescheid des BfArM vom 30. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018, mit dem festgestellt worden ist, dass es sich bei dem Produkt „N. der T. C. T1. “ um ein Medizinprodukt handelt, sei rechtmäßig. Denn das N. erreiche seine Hauptwirkung bei der Anwendung in Form von Moorwannenbädern, Moorpackungen und Moorkneten zur Behandlung von u. a. chronisch-entzündlichen Erkrankungen des Bewegungsapparates, zur Schmerzlinderung bei funktionellen, degenerativen und entzündlichen Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen sowie zur Behandlung von rheumatischen Beschwerden primär auf physikalischem bzw. mechanischem Weg. Die medizinische Zweckbestimmung werde demgegenüber nicht primär durch einen pharmakologischen bzw. metabolischen Wirkmechanismus ausgelöst. Eine primär pharmakologische bzw. metabolische Wirkweise werde insbesondere durch die von der Klägerin vorgelegten Gutachten nicht hinreichend belegt. Belegt und gut bekannt seien hingegen die vor allem thermophysikalischen Eigenschaften des Torfes bzw. des Moors der Klägerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die bestimmungsgemäße Hauptwirkung des streitgegenständlichen Moors primär auf physikalischem bzw. mechanischem und nicht primär auf pharmakologischem oder metabolischem Weg erreicht wird, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">a. Die im Gutachten von Prof. Dr. H. vom 27. August 2013 beschriebenen Effekte der (seriellen) Anwendung des Moors hat das Verwaltungsgericht nicht bezweifelt. Es hat allerdings ‑ unter Wiedergabe der entsprechenden Aussagen im Gutachten ‑ angenommen, dass der Gutachter diese Effekte vor allem auf die thermophysikalischen Eigenschaften des Torfes bzw. des Moors der Klägerin zurückführe, das Gutachten mithin gerade ein Beleg für die (thermo-)physikalischen Eigenschaften des Torfes bzw. des Moors der Klägerin sei. Der Gutachter stelle fest, dass die physikalischen Eigenschaften der Peloide von entscheidender Bedeutung für ihre therapeutischen Effekte seien. Im Verhältnis zu den Ausführungen zu den physikalisch-mechanischen Wirkungsweisen behandele das Gutachten potentielle arzneiliche Wirkungen nur ganz marginal unter dem Punkt 3.1.2 („Chemische Wirkungen“). Die dortigen Ausführungen seien jedoch sehr vage und belegten keinen arzneilichen, insbesondere pharmakologischen Wirkmechanismus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass diese Auffassung unzutreffend sein könnte, weil das Verwaltungsgericht die Aussagen des Gutachtens fehlerhaft gewürdigt oder das Gutachten nicht vollständig zur Kenntnis genommen hätte. Die Klägerin zeigt namentlich nicht auf, dass dem Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen wäre, die bestimmungsgemäße Hauptwirkung des streitgegenständlichen Moors werde auf pharmakologischem oder metabolischem statt auf thermophysikalischem Weg erzielt. Aus der in der Zulassungsbegründung insoweit allein (und nicht vollständig) wiedergegebenen Passage aus dem Gutachten, wonach der streitgegenständliche Torf eine Mischung aus organischen (Huminsäuren, Lignine, Zellulosen u. a.) und anorganischen Stoffen (Elektrolyte) sei und „die spezifische Konsistenz mit ihren charakteristischen thermophysiologischen Eigenschaften (…) ein Mittel“ darstelle, „das bei bestimmten Anwendungsformen physiologische und metabolische Wirkungen entfalten kann“ (vgl. S. 17 des Gutachtens), ergibt sich Derartiges nicht. Dem letzten Halbsatz lässt sich nicht die Aussage entnehmen, die bestimmungsgemäße Hauptwirkung des streitgegenständlichen Moors sei ‑ im Sinne der vom Verwaltungsgericht zutreffend unter Rückgriff auf die sog. „Borderline-Leitlinie“ gegebenen Begriffsbestimmung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. August 2022 ‑ 9 A 1294/17 ‑, juris Rn. 50 ff., ‑</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">metabolisch. Abgesehen davon, dass sich der Satz ohnehin nur im Rahmen der von dem Gutachter vorgenommenen rechtlichen Beurteilung („Beurteilung nach Maßgabe des Arzneimittelgesetzes“) findet, die aber dem Gericht vorbehalten ist, fehlt es in dem Gutachten in diesem Zusammenhang an weiteren Ausführungen zu der angesprochenen möglichen metabolischen Wirkung. Dass sich aus den vorhergehenden Ausführungen, insbesondere zu den Eigenschaften und Wirkungen der therapeutischen Peloide, eine primär metabolische Wirkung des streitgegenständlichen Moors ergibt, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Sie setzt sich auch nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass das Gutachten vor allem die thermophysikalischen Eigenschaften therapeutischer Peloide beschreibe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">b. Ohne Erfolg verweist die Klägerin auf das Gutachten von Prof. C1. vom 28. Juni 2018 und auf die darin beschriebene Permeation von Torfinhaltsstoffen durch die menschliche Haut. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass auch dieses Gutachten zunächst bestätige, dass es sich bei den sog. allgemeinen Wirkungen mit großer Wahrscheinlichkeit auch um Folgen der Wärmewirkung auf den Organismus handele. Daneben habe Torf dem Gutachten zufolge aber auch eine Reihe chemischer Wirkungen. Die in dem Gutachten als Begründung angeführten Versuche aus dem Jahr 2003, bei denen nachgewiesen worden sei, dass bestimmte Torfinhaltsstoffe durch die Haut permeieren könnten und dass diese eine Reaktion auf der glatten Muskulatur eines Meerschweinchenmagens hervorriefen, könnten allerdings nicht als hinreichender Beleg für eine pharmakologische Wirkweise des Torfes speziell der Klägerin angesehen werden. Die Ergebnisse des Versuches könnten aus mehreren Gründen nicht auf die Anwendung des klägerischen Moors unter realen Bedingungen übertragen werden. Zunächst habe es sich nur um einen in-vitro-Versuch an einem Gewebeprodukt eines Tieres gehandelt, der allenfalls Ausgangspunkt für weitere Prüfungen sein könne. Zudem sei der Versuch nicht mit dem Torf der Klägerin durchgeführt worden, wobei der Gutachter selbst ausführe, dass es etwa 30 bis 50 verschiedene Torfarten gebe, die sich in ihrer inhaltlichen Zusammensetzung unterschieden. Schließlich spreche auch die Versuchsanordnung (Permeation sechs Stunden lang; Wirkungen der permeierten Fraktionen der Torfinhaltsstoffe auf die glatte Muskulatur eines Meerschweinchenmagens) gegen eine Übertragbarkeit der Untersuchungen auf reale Verhältnisse (Dauer eines Moorbads nicht länger als eine Stunde) und die Anwendung am Menschen, zumal sich beim Menschen unter der Haut zunächst auch keine glatte, sondern quergestreifte Muskulatur befinde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dieser Begründung setzt sich die Zulassungsbegründung nicht substantiiert auseinander. Sie geht bereits nicht auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts ein, dass auch dieses Gutachten physikalische Wirkungen beschreibe. Vielmehr räumt die Klägerin selbst ein, dass das N. seine Wirkungen „natürlich auch“ auf physikalischem Weg erreiche. Dazu, dass und warum eine pharmakologische Wirkung ‑ eine solche Wirkung im Sinne des Gutachtens vom 28. Juni 2018 nebst den ergänzenden Ausführungen des Gutachters vom 15. Januar 2019 unterstellt ‑ gleichwohl die bestimmungsgemäße Hauptwirkung sein soll, verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Mit Blick auf die in dem Gutachten neben den thermophysikalischen Wirkungen angesprochenen (chemischen) Wirkungen biologischer Substanzen aus dem N. auf die Alpha2-Adreno-, die D2-Dopamin- und die H1-Histaminrezeptoren hat das Verwaltungsgericht, anders als mit der Zulassungsbegründung behauptet, die Annahme einer pharmakologischen Hauptwirkung nicht allein mit dem „in-vitro Versuch an einem Tier (…) kurzer Hand abgetan“. Abgesehen von der fehlenden Vergleichbarkeit mit der Anwendung am Menschen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Versuchsaufbau nicht den realen Verhältnissen bei der Anwendung des Moors am Menschen entspreche. Auch hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">c. Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht verweise die „Fülle der Wirkbereiche“ ohne Auseinandersetzung mit den von ihr vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten und ohne nachvollziehbare Begründung in den physikalischen Bereich, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat alle von der Klägerin angeführten Gutachten berücksichtigt, auch den Forschungsbericht von Sagorchev und Lukanov vom 15. Januar 2019, diese zum Teil inhaltlich wiedergegeben, gewürdigt und begründet, warum es ihnen jeweils keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine pharmakologische oder metabolische Hauptwirkung des streitgegenständlichen Moors entnehmen kann. Die therapeutischen Wirkungen des Moors hat es im Übrigen nicht in Frage gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Wie oben unter 1. ausgeführt, stellt die Klägerin die Richtigkeit des Urteils mit ihren Einwänden nicht ernsthaft in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der weitere Einwand der Klägerin, die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts aus den vorgelegten Gutachten seien nicht nachvollziehbar und es hätte „angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Materie nahe gelegen, einen gerichtlich bestellten Gutachter hinzu zu ziehen“, zeigen besondere Schwierigkeiten im oben genannten Sinne ebenfalls nicht auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Sollte die Klägerin mit diesem Vorbringen den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers ‑ in Gestalt eines Aufklärungsmangels (§ 86 Abs. 1 VwGO) ‑ gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollen, liegt dieser nicht vor. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts erst dann, wenn es von einer weiteren Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung absieht, die sich ihm ‑ ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt ‑ auch ohne einen ausdrücklich gestellten Beweisantrag hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 A 232/15 -, juris Rn. 53; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 191.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder auf Vernehmung eines Sachverständigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Da mehrere (balneologische) Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen bereits vorlagen, musste sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens auch nicht aufdrängen ‑ zumal die Klägerin im Klageverfahren selbst mitgeteilt hatte, dass sie angesichts der vorliegenden Gutachten „die Einholung eines weiteren Expertenurteils“ für entbehrlich halte (vgl. S. 11 des Schriftsatzes vom 20. Februar 2019).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend hiervon zeigt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Es fehlt bereits an der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage. Dem Vorbringen, die Balneologie und das Wertesystem der deutschen Kurorte und Heilbäder verdienten eine gründliche Auseinandersetzung mit der Jahrhunderte alten Wissenschaft, aber auch der jungen Erkenntnisse dieses besonderen Therapiezweiges, lässt sich eine klärungsbedürfte Frage auch nicht sinngemäß entnehmen. Entsprechendes gilt für das weitere, überdies kaum verständliche Vorbringen, es würden weltweit seit vielen Jahrhunderten bekannte biologisch-chemische Wirkungen in Abrede gestellt, was vollkommen jeder verbrieften klinischen Erfahrung widerspreche und wodurch die arzneilichen Wirkungen der Peloide verloren gingen. Eine über den vorliegenden Einzelfall hinaus klärungsfähige und ‑bedürftige Frage lässt sich auch den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung in der weiteren ‑ ohnehin nach Fristablauf eingegangenen ‑ Antragsbegründung vom 18. März 2022 nicht entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).</p>\n " }, { "id": 346909, "slug": "olgkarl-2022-10-06-2-ws-26022", "court": { "id": 146, "name": "Oberlandesgericht Karlsruhe", "slug": "olgkarl", "city": null, "state": 3, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "2 Ws 260/22", "date": "2022-10-06", "created_date": "2022-10-13T10:01:49Z", "updated_date": "2022-10-17T11:11:02Z", "type": "Beschluss", "ecli": "", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<blockquote><blockquote><p>1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 19.07.2022 gewährt.</p></blockquote></blockquote><blockquote><blockquote><p>2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 19.07.2022 aufgehoben.</p></blockquote></blockquote><blockquote><blockquote><p>3. Es wird festgestellt, dass die Erhebung eines Kostenbeitrages von dem Antragsteller für die Sicherheitsüberprüfung sowie die Versiegelung oder Verplombung des vom Antragsteller erworbenen Fernsehgerätes rechtswidrig ist.</p></blockquote></blockquote><blockquote><blockquote><p>4. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der insoweit dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.</p></blockquote></blockquote><blockquote><blockquote><p>5. Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 23,20 EUR festgesetzt.</p></blockquote></blockquote>\n<h2>Gründe</h2>\n\n<table><tr><td> </td><td><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><table><tr><td>I.</td></tr></table></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>1 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"1\"/>Der Antragsteller befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X..</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>2 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"2\"/>Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19.07.2022 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg seinen Antrag vom 11.05.2022 auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Feststellung begehrt, die Erhebung eines Kostenbeitrages i.H.v. 23,20 EUR für die Überprüfung des von ihm bestellten TV-Gerätes und Deaktivierung des WLAN Moduls sowie Verplombung sei rechtswidrig gewesen, als unbegründet zurückgewiesen. Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss bestellte der in der Sicherungsverwahrung befindliche Antragsteller direkt bei dem Versandhändler Amazon ein neues TV Gerät, welches insbesondere über eine WLAN Funktion verfügt. Da aus Sicherheitsgründen solche TV Geräte nicht über WLAN oder Bluetooth Funktionen verfügen dürfen, übersandte die Antragsgegnerin das Gerät an die externe Firma Radio Focke, welche für die Überprüfung und Unterbrechung der WLAN und USB Funktion sowie die neue Verplombung mit der Rechnung vom 07.04.2022 inklusive Mehrwertsteuer ein Betrag von 23,20 EUR berechnete. Am 05.04.2022 hat der Antragsteller an die Antragsgegnerin um Aushändigung seines Fernsehgerätes ersucht, welches über die Firma Focke modifiziert worden sei, wobei die Bezahlung über sein Taschengeld erfolgen sollte. Der Rechnungsbetrag i.H.v. 23,20 EUR wurde dem Antragsteller in Rechnung gestellt und das Fernsehgerät von der Antragsgegnerin ausgehändigt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>3 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"3\"/>Hiergegen hat sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er ist zusammenfassend der Auffassung, dass die Kosten der Überprüfung und Verplombung nicht von ihm, der in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, zu tragen seien. Den Rechnungsbetrag habe er zunächst nur bezahlt, um den Fernseher überhaupt zu erhalten. Die Strafvollstreckungskammer hat seinen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen und erachtet insoweit eine Kostenbeteiligung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 JVollzGB V für zulässig.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>4 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"4\"/>Gegen den ihm am 22.07.2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der erst am 01.09.2022 erhobenen Rechtsbeschwerde. Zugleich beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde bereits am 12.08.2022 zugleich die Protokollierung beantragt habe. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.</td></tr></table><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td>II.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>5 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"5\"/>Dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§§ 118 Abs. 1, 138 Abs. 3 StVollzG, 83 JVollzGB V BW) zu gewähren, weil er rechtzeitig mit der am 12.08.2022 eingelegten Rechtsbeschwerde zugleich beantragt hatte, der zuständigen Rechtspflegerin zur Protokollierung vorgeführt zu werden. Ausweislich des Vermerks der Rechtspflegerin war ein früherer Termin aus dienstlichen Gründen nicht möglich.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>6 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"6\"/>Die Monatsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG lief nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 22.07.2022, am Montag, den 22.08.2022 ab (§§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 43 Abs. 2 StPO). Erst mit der Aufnahme zu Protokoll der Geschäftsstelle am 01.09.2022, und damit nach Ablauf der Frist, erfolgte jedoch die Einlegung und Begründung in der durch § 118 Abs. 3 StVollZG gesetzlich vorgegebenen Form.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>7 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"7\"/>Der gleichzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist zwar nicht ausreichend begründet. Da die versäumte Handlung nachgeholt wurde und sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass den Antragsteller kein für die Säumnis verantwortliches Verschulden trifft, ist aber Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren (§§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 44 Satz 2, 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO).</td></tr></table><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><table style=\"margin-left:20pt\"><tr><td>III.</td></tr></table></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>8 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"8\"/>Die nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.</td></tr></table><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td>1.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>9 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"9\"/>Die Rechtsbeschwerde war nach § 116 Absatz 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da die Frage, ob die Kosten der Überprüfung, Deaktivierung von Funktionalitäten und Verplombung von technischen Geräten in Baden-Württemberg unter die Regelung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 JVollzGB V fallen, bisher obergerichtlich noch nicht geklärt ist.</td></tr></table><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td>2.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>10 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"10\"/>Entsprechend den zutreffenden Feststellungen in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer betrifft das vorliegende Verfahren nicht die Frage, ob der Antragsteller im Rahmen der Sicherungsverwahrung das von ihm direkt bei Amazon bestellte TV Gerät überhaupt gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 JVollzGB V besitzen durfte, sondern nur die Frage der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Kostenbeteiligung des Sicherungsverwahrten für die Überprüfung eingebrachter Elektrogeräte. Vorliegend hat die Antragsgegnerin den vom Antragsteller bestellten Fernseher von der externen Firma Radio Focke insbesondere auf eine unzulässige WLAN Fähigkeit überprüfen lassen. Für diese Überprüfung und die Deaktivierung der WLAN Funktion und USB Schnittstellenfunktion sowie die neue Verplombung des Gerätes hat die Firma mit Rechnung vom 07.04.2022 inklusive Mehrwertsteuer ein Betrag von 23,20 EUR in Rechnung gestellt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>11 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"11\"/>Der Vollzug der Sicherungsverwahrung bestimmt sich - mit Ausnahme der §§ 109 bis 121 StVollzG - nach eigenständigen Regeln. Dies betrifft insbesondere auch die im Landesgesetz enthaltenen Regelungen zum Einbringen von Gegenständen und einer Kostenbeteiligung für bestimmte Leistungen. In Baden-Württemberg ist eine Kostenbeteiligung für sonstige Leistungen in der Sicherungsverwahrung in § 52 JVollzGB V in der Fassung, gültig seit 01.06.2013, geregelt.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>12 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"12\"/>Nach dem Grundsatz in § 52 Abs. 1 JVollzGB V werden Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung an den Kosten für die Unterbringung und Verpflegung nicht beteiligt. Damit wird der Sache nach der Sonderopfergedanke des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen, wonach dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird. Dem muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung getragen werden (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08, juris).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>13 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"13\"/>Um diesen Maßstäben gerecht zu werden, ist § 52 Abs. 2 JVollzGB V verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sonstige Leistungen nur als solche anzusehen sind, durch die der Untergebrachte – wie in dem im Katalog aufgezählten Beteiligungstatbeständen – einen geldwerten Vorteil erlangt. Es muss sich also um eine Leistung handeln, für deren Inanspruchnahme auch außerhalb des Vollzuges eine Gegenleistung – in der Regel die Zahlung eines Entgeltes – zu erbringen wäre (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2017, 3 Ws 369/17, juris). Da die Verplombung des Fernsehgerätes aber allein Sicherungszwecken dient, kann eine Kostenbeteiligung jedenfalls nur dann gefordert werden, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ergibt sich eine solche aus der aktuellen Regelung in Baden-Württemberg nicht, da § 52 Abs. 2 Satz 2 <strong>Nr. 4 </strong>JVollzGB V eine Kostenbeteiligung nur für die <span style=\"text-decoration:underline\">Überlassung</span> von Geräten der Unterhaltungs- und Informationstechnik vorsieht. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst nur die Überlassung in allen denkbaren Formen, beispielsweise durch die kostenpflichtige Miete der Geräte, nicht aber deren Überprüfung. Denn die Kosten der Überprüfung, hier zusätzlich der Deaktivierung und Verplombung, entstehen nicht durch die Überlassung oder den Betrieb des Gerätes, sondern allein aufgrund des nachvollziehbaren Sicherungsbedürfnisses der Vollzugsanstalt (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2014, III-1Vollz (Ws) 26/14, juris, zu der alten Fassung des § 40 SVVollzG Nordrhein-Westfalen).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>14 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"14\"/>Da es zumindest derzeit bereits an einer Rechtsgrundlage in Baden-Württemberg für eine Kostenbeteiligung des Sicherungsverwahrten für die Überprüfung eingebrachter Elektrogeräte fehlt, muss der Senat hier die grundsätzliche Frage, ob Sicherungsverwahrte in Anbetracht des Charakters der Maßregel als Sonderopfer (vgl. BVerfG, a.a.O) überhaupt an Kosten für derartige Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit des Vollzuges beteiligt werden dürfen, vorliegend nicht entscheiden (vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 16.04.2020, 1 Vollz (Ws) 64/20; Beschluss vom 18.08.2021, 1 Vollz (Ws) 347/21 zum Maßregelvollzug; OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2017, 3 Ws 369/17; jeweils juris).</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>15 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"15\"/>Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Betroffenen den mit ihrer ursprünglichen Entscheidung zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten.</td></tr></table><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><blockquote><table><tr><td>IV.</td></tr></table></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></blockquote></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>16 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"16\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 465 StPO entsprechend.</td></tr></table></td></tr><tr><td valign=\"top\"><table><tr><td>17 </td></tr></table></td><td><table style=\"margin-left:3pt\"><tr><td><rd nr=\"17\"/>Der Gegenstandswert war – in Anwendung der §§ 65 S. 2, 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG für das gesamte Verfahren – entsprechend der exakt bezifferten Höhe der verfahrensgegenständlichen Überprüfungskosten i.H.v. 23,20 EUR festzusetzen (§§ 52 Abs. 1, 60 GKG).</td></tr></table></td></tr></table>" }, { "id": 346859, "slug": "ovgni-2022-10-06-14-pa-24922", "court": { "id": 601, "name": "Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht", "slug": "ovgni", "city": null, "state": 11, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": null }, "file_number": "14 PA 249/22", "date": "2022-10-06", "created_date": "2022-10-08T10:03:20Z", "updated_date": "2022-10-17T11:10:54Z", "type": "Beschluss", "ecli": "", "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gründe</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat keinen Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages hinsichtlich der Aufrechnungserklärung des Beklagten mangels nachgewiesener wirtschaftlicher und persönlicher Bedürftigkeit bezieht, ist der Antrag unstatthaft (1.). Im Übrigen ist er unbegründet (2.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>1. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Im Umkehrschluss bleibt die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht zumindest auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint (vgl. BT-Drs. 17/11472, 48 f.; NdsOVG, Beschl. v. 5.9.2017 - 13 PA 235/17 -, juris Rn. 2; Kaufmann, in BeckOK, VwGO, Posser/Wolff, 62. Ed. Stand 01.01.2020, § 146 Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung des Beklagten den Prozesskostenhilfeantrag zu diesem Teil ausschließlich mangels nachgewiesener wirtschaftlicher Bedürftigkeit abgelehnt und nicht zusätzlich die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtverfolgung in der Hauptsache verneint; im Gegenteil, es hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 2. Juni 2022 ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten der Klage für diesen Teil zwar gegeben seien, es allerdings an der Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit fehle.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der Anwendung des § 146 Abs. 2 VwGO steht nicht entgegen, dass es sich vorliegend um eine Teilablehnung von Prozesskostenhilfe aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen handelt. Was für die umfassende Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels wirtschaftlicher Bedürftigkeit gilt, muss auch für die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe aus diesem Grund gelten, denn nur so kann dem Willen des Gesetzgebers, dass die Oberverwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren allein die Erfolgsaussichten der Hauptsache prüfen sollen, Geltung verschafft werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4.12.2020 - 5 D 16/20 -, juris, Rn. 28). Dass eine differenzierte Betrachtung der Streitgegenstände - hier: Aufrechnung der Beklagten und Anspruch auf höhere Wohngeldleistung - grundsätzlich möglich ist, ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe auch nur teilweise gewährt wird, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache nur zu einem Teil gegeben sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 16.4.2012 - 18 E 871/11 -, juris Rn. 25). Zudem sind die hier betroffenen Streitgegenstände auch ohne weiteres voneinander abgrenzbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Die Klage hat hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Bewilligung von höheren Wohngeldleistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. November 2022 keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Letzteres ist hier der Fall. Die Klage hat keine hinreichende Erfolgschance. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 28. März 2022 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 B 55/22) - schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von höheren Wohngeldleistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. November 2022 nicht zusteht, weil das Baukindergeld belastungsmindernd bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Der hiergegen von der Klägerin mit der Beschwerde erhobene Einwand, das Baukindergeld dürfe bei der Wohngeldberechnung nicht belastungsmindernd berücksichtigt werden, greift nicht durch. Die Wohngeld-Lastenberechnung des Beklagten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. November 2022 in den Bescheiden Nr. 1 und 2 vom 7. Februar 2022 entspricht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen den Regelungen der §§ 10 und 11 WoGG, insbesondere hat die Belastung, die sich aus § 10 WoGG ergibt, zu dem Anteil außer Betracht zu bleiben, der durch das Baukindergeld als Leistung aus öffentlichen Haushalten zur Senkung der Belastung gedeckt ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG; vgl. Zimmermann, in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkomm. SRB, 2. Aufl. 2018, § 11 WoGG Rn. 5).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Bei dem Baukindergeld handelt es sich um eine staatliche Förderung des Ersterwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung). Es dient der Sicherung von Wohnraum und somit der Senkung der Belastung nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG. Sie ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - vergleichbar mit der bis Ende 2005 geltenden Eigenheimzulage, die ebenfalls zur Erleichterung der Eigentumsbildung im Immobiliensektor für Familien mit Kindern diente und bei der Wohngeldberechnung belastungsmindernd Berücksichtigung fand (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.7.2006 - 9 CE 06.1458 -, Rn. 24).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe keinen Zugriff auf das Baukindergeld, da sie dieses als Voraussetzung für die Vergabe des Kredits in einen Bausparvertrag einzahle, der wiederum an die finanzierende Bank abgetreten worden sei, und nach Ablauf von zehn Jahren der Restkredit mit dem angesparten Geld im Bausparvertrag getilgt werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie die Klägerin das Baukindergeld für die Finanzierung ihres Eigenheims einsetzt, ist für dessen Berücksichtigung bei der Berechnung der Wohngeldleistungen irrelevant. Andernfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen denjenigen, die - wie die Klägerin - durch Einzahlung des Baukindergeldes in einen Bausparvertrag und Abtretung der Ansprüche hieraus keinen unmittelbaren Zugriff auf das Baukindergeld haben und denjenigen, die auf das Baukindergeld jederzeit zurückgreifen können. Denn Erstere könnten die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG dann umgehen, was nicht sachgerecht wäre.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Dem weiteren Vorbringen der Klägerin, dass der monatliche Abschlag höher wäre, wenn das Baukindergeld monatlich berücksichtigt würde und das Wohngeld dann in gleicher Höhe hätte berücksichtigt werden müssen, ist bereits nicht zu entnehmen, was sie damit genau geltend machen will. Wenn man dieses Vorbringen so verstünde, dass die monatliche Rate gegenüber der Bank höher wäre, wenn das Baukindergeld monatlich berücksichtigt und nicht in einem Bausparvertrag angespart würde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch in diesem Fall stünde ihr das Baukindergeld zur Verfügung. Ob sie dies monatlich selbst anspart und damit die dann höhere Kreditrate abbezahlt oder eine geringere Tilgungsrate hat, aber dafür das Baukindergeld in einen Bausparvertrag einzahlt, macht keinen Unterschied.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Andere Gründe, die zu einer anderen Lastenberechnung und damit einem höheren Wohngeldanspruch der Klägerin in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 31. November 2022 führen könnten, sind von der Klägerin mit der Beschwerde nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\"> </p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abkürzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.\" onmouseover=\"Tip('<span class=\"contentOL\">Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.</span>', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken möchten:<br>https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE220007265&psml=bsndprod.psml&max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n \n\n\n\n\n" }, { "id": 346857, "slug": "ovgni-2022-10-06-14-pa-24822", "court": { "id": 601, "name": "Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht", "slug": "ovgni", "city": null, "state": 11, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": null }, "file_number": "14 PA 248/22", "date": "2022-10-06", "created_date": "2022-10-08T10:03:18Z", "updated_date": "2022-10-17T11:10:54Z", "type": "Beschluss", "ecli": "", "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:36pt\">Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gründe</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat keinen Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Senat hat lediglich darüber zu entscheiden, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe für ihre auf Leistung eines höheren Wohngeldes gerichtete Klage zu gewähren ist. Auf die Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist zu überprüfen, ob das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat. Dementsprechend ist Gegenstand der Beschwerde nur das, was von der Prüfung des Verwaltungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren umfasst war. Das war aber nur der Anspruch auf eine höhere Wohngeldleistung. Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 3. Juni 2022 - nach Rechtshängigkeit der Beschwerde und im Übrigen ausschließlich gegenüber dem Verwaltungsgericht - erklärten Erweiterung des Streitgegenstandes, den bewilligten Wohngeldbetrag ohne Aufrechnung auszuzahlen, fehlt es an einer erstinstanzlichen Entscheidung, die zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden könnte. Insoweit ist die Klägerin gehalten, ihren Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend zu machen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Hinsichtlich des Anspruchs auf eine höhere Wohngeldleistung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht verneint hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Letzteres ist hier der Fall. Die Klage hat keine hinreichende Erfolgschance. Zur Begründung verweist Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 28. März 2022 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 B 55/22) - schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von höheren Wohngeldleistungen für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021 nicht zusteht, weil das Baukindergeld belastungsmindernd bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Der hiergegen von der Klägerin mit der Beschwerde erhobene Einwand, das Baukindergeld dürfe bei der Wohngeldberechnung nicht belastungsmindernd berücksichtigt werden, greift nicht durch. Die Wohngeld-Lastenberechnung des Beklagten für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021 in den Bescheiden Nr. 1 und 2 vom 22. Oktober 2021 entspricht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen den Regelungen der §§ 10 und 11 WoGG, insbesondere hat die Belastung, die sich aus § 10 WoGG ergibt, zu dem Anteil außer Betracht zu bleiben, der durch das Baukindergeld als Leistung aus öffentlichen Haushalten zur Senkung der Belastung gedeckt ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG; vgl. Zimmermann, in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkomm. SRB, 2. Aufl. 2018, § 11 WoGG Rn. 5).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Bei dem Baukindergeld handelt es sich um eine staatliche Förderung des Ersterwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung. Es dient der Sicherung von Wohnraum und somit der Senkung der Belastung nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG. Sie ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - vergleichbar mit der bis Ende 2005 geltenden Eigenheimzulage, die ebenfalls zur Erleichterung der Eigentumsbildung im Immobiliensektor für Familien mit Kindern diente und bei der Wohngeldberechnung belastungsmindernd Berücksichtigung fand (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.7.2006 - 9 CE 06.1458 -, Rn. 24).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe keinen Zugriff auf das Baukindergeld, da sie dieses als Voraussetzung für die Vergabe des Kredits in einen Bausparvertrag einzahle, der wiederum an die finanzierende Bank abgetreten worden sei, und nach Ablauf von zehn Jahren der Restkredit mit dem angesparten Geld im Bausparvertrag getilgt werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie die Klägerin das Baukindergeld für die Finanzierung ihres Eigenheims einsetzt, ist für dessen Berücksichtigung bei der Berechnung der Wohngeldleistungen irrelevant. Andernfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen denjenigen, die - wie die Klägerin - durch Einzahlung des Baukindergeldes in einen Bausparvertrag und Abtretung der Ansprüche hieraus keinen unmittelbaren Zugriff auf das Baukindergeld haben und denjenigen, die auf das Baukindergeld jederzeit zurückgreifen können. Denn Erstere könnten die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG dann umgehen, was nicht sachgerecht wäre.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Dem weiteren Vorbringen der Klägerin, dass der monatliche Abschlag höher wäre, wenn das Baukindergeld monatlich berücksichtigt würde und das Wohngeld dann in gleicher Höhe hätte berücksichtigt werden müssen, ist bereits nicht zu entnehmen, was sie damit genau geltend machen will. Wenn man dieses Vorbringen so verstünde, dass die monatliche Rate gegenüber der Bank höher wäre, wenn das Baukindergeld monatlich berücksichtigt und nicht in einem Bausparvertrag angespart würde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch in diesem Fall stünde ihr das Baukindergeld zur Verfügung. Ob sie dies monatlich selbst anspart und damit die dann höhere Kreditrate abbezahlt oder eine geringere Tilgungsrate hat, aber dafür das Baukindergeld in einen Bausparvertrag einzahlt, macht keinen Unterschied.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Andere Gründe, die zu einer anderen Lastenberechnung und damit einen höheren Wohngeldanspruch der Klägerin in dem Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021 führen könnten, sind von der Klägerin mit der Beschwerde nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\"> </p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abkürzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.\" onmouseover=\"Tip('<span class=\"contentOL\">Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.</span>', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken möchten:<br>https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE220007264&psml=bsndprod.psml&max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n\n \n\n\n\n\n" } ] }