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            "title": "Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung",
            "content": "<P>(1) Die Erbunw&#252;rdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.</P>\n          <P>(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zul&#228;ssig. Einem Nacherben gegen&#252;ber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.</P>\n          <P>(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in &#167; 2082 bestimmten Fristen erfolgen.</P>\n        ",
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            "title": "Anfechtungsberechtigte",
            "content": "<P>Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunw&#252;rdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.</P>\n        ",
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            "title": "Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit",
            "content": "<P>(1) Hat sich ein Verm&#228;chtnisnehmer einer der in &#167; 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Verm&#228;chtnis anfechtbar. Die Vorschriften der &#167;&#167; 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der &#167;&#167; 2341, 2343 finden Anwendung.</P>\n          <P>(2) Das Gleiche gilt f&#252;r einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.</P>\n        ",
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            "content": "<P>(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers k&#246;nnen durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.</P>\n          <P>(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschr&#228;nkt werden.</P>\n        ",
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            "content": "<P>(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche. F&#252;r den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.</P>\n          <P>(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur pers&#246;nlich schlie&#223;en; ist er in der Gesch&#228;ftsf&#228;higkeit beschr&#228;nkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser gesch&#228;ftsunf&#228;hig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.</P>\n        ",
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            "content": "<P>(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur f&#252;r den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.</P>\n          <P>(2) Verzichtet ein Abk&#246;mmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abk&#246;mmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers gelten soll.</P>\n        ",
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            "content": "<P>(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.</P>\n          <P>(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben &#252;ber den Bestand der Erbschaft und &#252;ber den Verbleib der Erbschaftsgegenst&#228;nde Auskunft zu erteilen.</P>\n        ",
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            "content": "<P>Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgesch&#228;ft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft geh&#246;renden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des &#167; 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder wei&#223;, dass das Nachlassgericht die R&#252;ckgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.</P>\n        ",
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            "title": "Leistung an Erbscheinserben",
            "content": "<P>Die Vorschrift des &#167; 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft geh&#246;renden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des &#167; 2366 fallendes Rechtsgesch&#228;ft vorgenommen wird, das eine Verf&#252;gung &#252;ber das Recht enth&#228;lt.</P>\n        ",
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            "title": "Testamentsvollstreckerzeugnis",
            "content": "<P>Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis &#252;ber die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften &#252;ber den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.</P>\n        ",
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            "title": "Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung",
            "content": "<P>(1) Hat eine Person, die f&#252;r tot erkl&#228;rt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt &#252;berlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserkl&#228;rung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein w&#252;rde, in Ansehung der in den &#167;&#167; 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgesch&#228;fte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserkl&#228;rung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder wei&#223;, dass sie aufgehoben worden sind.</P>\n          <P>(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der f&#252;r tot erkl&#228;rt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die im &#167; 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserkl&#228;rung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.</P>\n        ",
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            "content": "<P>Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.</P>\n        ",
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            "title": "Dem Käufer zustehende Vorteile",
            "content": "<P>Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Verm&#228;chtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, geb&#252;hren dem K&#228;ufer.</P>\n        ",
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            "title": "Dem Verkäufer verbleibende Teile",
            "content": "<P>Ein Erbteil, der dem Verk&#228;ufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anf&#228;llt, sowie ein dem Verk&#228;ufer zugewendetes Vorausverm&#228;chtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.</P>\n        ",
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            "title": "Herausgabepflicht",
            "content": "<P>Der Verk&#228;ufer ist verpflichtet, dem K&#228;ufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenst&#228;nde mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft geh&#246;renden Rechts oder als Ersatz f&#252;r die Zerst&#246;rung, Besch&#228;digung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgesch&#228;ft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.</P>\n        ",
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            "title": "Ersatzpflicht",
            "content": "<P>(1) Hat der Verk&#228;ufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich ver&#228;u&#223;ert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem K&#228;ufer den Wert des verbrauchten oder ver&#228;u&#223;erten Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der K&#228;ufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verf&#252;gung bei dem Abschluss des Kaufs kennt.</P>\n          <P>(2) Im &#220;brigen kann der K&#228;ufer wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unm&#246;glichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen.</P>\n        ",
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            "title": "Haftung des Verkäufers",
            "content": "<P>(1) Die Haftung des Verk&#228;ufers f&#252;r Rechtsm&#228;ngel beschr&#228;nkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschr&#228;nkt ist, dass nicht Verm&#228;chtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschr&#228;nkte Haftung gegen&#252;ber den Nachlassgl&#228;ubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.</P>\n          <P>(2) F&#252;r Sachm&#228;ngel eines zur Erbschaft geh&#246;renden Gegenstands haftet der Verk&#228;ufer nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie f&#252;r die Beschaffenheit des Gegenstands &#252;bernommen hat.</P>\n        ",
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            "title": "Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse",
            "content": "<P>Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverh&#228;ltnisse gelten im Verh&#228;ltnis zwischen dem K&#228;ufer und dem Verk&#228;ufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverh&#228;ltnis wiederherzustellen.</P>\n        ",
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            "title": "Nachlassverbindlichkeiten",
            "content": "<P>(1) Der K&#228;ufer ist dem Verk&#228;ufer gegen&#252;ber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erf&#252;llen, soweit nicht der Verk&#228;ufer nach &#167; 2376 daf&#252;r haftet, dass sie nicht bestehen.</P>\n          <P>(2) Hat der Verk&#228;ufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erf&#252;llt, so kann er von dem K&#228;ufer Ersatz verlangen.</P>\n        ",
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            "title": "Nutzungen und Lasten vor Verkauf",
            "content": "<P>Dem Verk&#228;ufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er tr&#228;gt f&#252;r diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den K&#228;ufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die au&#223;erordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenst&#228;nde gelegt anzusehen sind.</P>\n        ",
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            "title": "Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf",
            "content": "<P>Der K&#228;ufer tr&#228;gt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zuf&#228;lligen Untergangs und einer zuf&#228;lligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenst&#228;nde. Von diesem Zeitpunkt an geb&#252;hren ihm die Nutzungen und tr&#228;gt er die Lasten.</P>\n        ",
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            "title": "Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen",
            "content": "<P>(1) Der K&#228;ufer hat dem Verk&#228;ufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verk&#228;ufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.</P>\n          <P>(2) F&#252;r andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der K&#228;ufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erh&#246;ht ist.</P>\n        ",
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            "title": "Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern",
            "content": "<P>(1) Der K&#228;ufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgl&#228;ubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verk&#228;ufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erf&#252;llung der K&#228;ufer dem Verk&#228;ufer gegen&#252;ber nach den &#167;&#167; 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.</P>\n          <P>(2) Die Haftung des K&#228;ufers den Gl&#228;ubigern gegen&#252;ber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem K&#228;ufer und dem Verk&#228;ufer ausgeschlossen oder beschr&#228;nkt werden.</P>\n        ",
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            "title": "Umfang der Haftung des Käufers",
            "content": "<P>(1) F&#252;r die Haftung des K&#228;ufers gelten die Vorschriften &#252;ber die Beschr&#228;nkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschr&#228;nkt, soweit der Verk&#228;ufer zur Zeit des Verkaufs unbeschr&#228;nkt haftet. Beschr&#228;nkt sich die Haftung des K&#228;ufers auf die Erbschaft, so gelten seine Anspr&#252;che aus dem Kauf als zur Erbschaft geh&#246;rend.</P>\n          <P>(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verk&#228;ufer oder den K&#228;ufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschr&#228;nkt haftet.</P>\n        ",
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            "title": "Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern,\nEinsichtsrecht",
            "content": "<P>(1) Der Verk&#228;ufer ist den Nachlassgl&#228;ubigern gegen&#252;ber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des K&#228;ufers unverz&#252;glich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verk&#228;ufers wird durch die Anzeige des K&#228;ufers ersetzt.</P>\n          <P>(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.</P>\n        ",
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            "title": "Anwendung auf ähnliche Verträge",
            "content": "<P>(1) Die Vorschriften &#252;ber den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verk&#228;ufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Vertr&#228;ge, die auf die Ver&#228;u&#223;erung einer dem Ver&#228;u&#223;erer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.</P>\n          <P>(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, f&#252;r die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich ver&#228;u&#223;erten Erbschaftsgegenst&#228;nde oder f&#252;r eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenst&#228;nde Ersatz zu leisten. Die in &#167; 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gew&#228;hrleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.</P>\n        ",
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