Beschluss vom Landgericht Kiel (15. Zivilkammer) - 15 O 28/03
Tenor
Wegen Unterlassung gemäß §§ 1, 3, 25 UWG, 935 ff., 944 ZPO wird wegen Dringlichkeit des Falles ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:
Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu werben mit „medizinische Fußpflege bei Ihnen zu Hause durch unsere Mitarbeiterin ...“ wie dies im ... Courier vom 10.01.2003 geschehen ist.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 1, 3, 25 UWG, 935 ff., 944 ZPO 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit 1x