Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 31/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.1.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -9 O 230/98- wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1

Entscheidungsgründe:

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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

3

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender und überzeugender, nicht änderungsbedürftiger Begründung abgewiesen.

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Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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Das Berufungsvorbringen gibt zu ergänzenden Ausführungen keinen Anlass.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 14.285,71 DM

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