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| | Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), hilfsweise von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die ersten drei Monate nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet. |
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| | Die 1995 geborene Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit reiste am 01.07.2014 mit einem vom Deutschen Generalkonsulat Istanbul ausgestellten, vom 18.06.2014 bis 15.09.2014 gültigen Visum zum Zwecke des Familiennachzuges in die Bundesrepublik Deutschland ein zu ihrem Ehemann, den sie am 26.09.2013 in der Türkei geheiratet hatte. Nach der Einreise wurde ihr von der Ausländerbehörde der Stadt S. eine vom 10.07.2014 bis 10.07.2016 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Ehemann der Klägerin, der in Deutschland geboren wurde, ist türkischer Staatsangehöriger und seit dem 14.11.2013 im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis. |
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| | Zum 01.07.2014 bezogen die Klägerin und ihr Ehemann eine von diesem ab dem 16.06.2014 angemietete 2-Zimmer-Wohnung in der W.-R.-Str. 2A in S. (Kosten der Unterkunft insgesamt 483,- EUR, davon Netto-Kaltmiete 334,- EUR, Vorauszahlung Betriebskosten 78,- EUR, Vorauszahlung Heizung 71,- EUR). Am 10.07.2014 beantragte der Ehemann der Klägerin als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Durch Bescheid des Beklagten vom 01.08.2014 wurden ihm Leistungen für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 594,50 EUR monatlich (Regelleistung 353,- EUR und Kosten der Unterkunft 241,50 EUR) bewilligt. Zugleich wurde die Bewilligung von Leistungen für die Klägerin abgelehnt mit der Begründung, diese habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, da sie derzeit nur ein gültiges Visum mit einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten besitze und dieses Visum nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland begründe. Dagegen legte die Klägerin am 08.09.2014 Widerspruch ein mit der Begründung, dass sie nunmehr über einen zureichenden Aufenthaltstitel (Gültigkeitszeitraum 10.07.2014 bis 10.07.2016) verfüge. Bereits aufgrund des Visums zum Zwecke des Familiennachzuges sei sie nicht unter die gesetzlichen Ausschlusstatbestände gefallen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2014 zurück, da die Klägerin aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. |
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| | Am 26.09.2014 hat die Klägerin dagegen Klage beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben und daran festgehalten, leistungsberechtigt zu sein. Sie sei bereits bei Erlass des Bescheids vom 01.08.2014 im Besitz eines Aufenthaltstitels, nicht nur eines Visums, gewesen. Hilfsweise könne sie sich als türkische Staatsangehörige und damit als Angehörige eines Signatarstaates auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) berufen und sei daher leistungsberechtigt nach dem SGB II. Der hierzu am 19.12.2011 erklärte Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland stehe dem nicht entgegen, da die Erklärungsfrist für einen Vorbehalt bereits verstrichen gewesen sei; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach den SGB II seien nicht streitig. |
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| | In der (nichtöffentlichen) Sitzung des SG vom 25.03.2015 hat der Beklagte sich verpflichtet, der Klägerin für die Monate Oktober, November und Dezember 2014 Leistungen nach dem SGB II auszuzahlen. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen. |
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| | Durch Urteil vom 30.04.2015, welches ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das SG Mannheim die (verbliebene) Klage abgewiesen, soweit diese über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinausgeht. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin erfülle zwar die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie habe das 15. Lebensjahr vollendet und die maßgebliche Altersgrenze noch nicht erreicht, sei - soweit ersichtlich - erwerbsfähig sowie hilfebedürftig und habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum 01.07.2014 - 30.09.2014 sei jedoch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ausgeschlossen, weil der Klägerin bzw. ihrem Ehemann in den ersten drei Monaten seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (01.07.2014) weder Arbeitnehmer- noch Selbstständigeneigenschaft zugekommen sei. Auch sei die Klägerin nicht aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergebe sich, dass der deutsche Gesetzgeber zeitgleich mit der Erweiterung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern zu einer allgemeinen Freizügigkeit für alle Unionsbürger mit der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von der "Option" des Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (RL 2004/38/EG) Gebrauch machen wollte (BT-Drucks 16/5065 S. 234; siehe auch BT-Drucks 16/688 S. 13). Der deutsche Gesetzgeber sei daher davon ausgegangen, dass Arbeitslosengeld II ausschließlich eine Leistung der Sozialhilfe sei, von dessen Bezug Unionsbürger nach Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 der RL 2004/3 8/EG ausnahmslos während der ersten drei Monate des Aufenthalts ausgeschlossen seien. Gleiches müsse auch für freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines Signatarstaates des Assoziationsabkommens (Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12.09.1963 (BGBl. 1964 II S.510) gelten, da zur Überzeugung der Kammer für eine Besserstellung dieser Drittstaatangehörigen gegenüber EU-Bürgern keine hinreichenden Gründe ersichtlich seien. Ein Leistungsanspruch der Klägerin folge auch nicht aus der Anwendung des EFA. Das Gericht gehe in Anlehnung an den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts (BSG) davon aus, dass der Vorbehalt der Bundesregierung vom 19.12.2011 gegen die Anwendung des SGB II wirksam sei (BSG, Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R - juris). Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 11.11.2014 (C-333/13; Rechtssache Dano) die Ausführungen des LSG dahingehend gestützt, dass er die Gültigkeit des Leistungsausschlusses innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts im Aufnahmestaat zumindest nicht in Frage gestellt habe. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II für die ersten drei Monate des Aufenthalts sei auch mit deutschem Verfassungsrecht und mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Das erkennende Gericht schließe sich insoweit den Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 18.03.2014 (L 15 AS 393/11) an. Der EuGH habe in seiner Entscheidung in der Rechtssache D. die Ausführungen des LSG dahingehend gestützt, dass er die Gültigkeit des Leistungsausschlusses innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts im Aufnahmestaat zumindest nicht in Frage gestellt habe. |
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| | Ohne dass dies noch streitgegenständlich sei, scheide auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII aus. Ungeachtet der Frage des Bekanntwerdens nach § 18 SGB XII greife insofern der Leistungsausschluss nach § 5 Abs. 2 SGB II bzw. § 21 SGB XII bezüglich eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Klägerin sei zwar, wie oben dargelegt, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, dem Grunde nach aber nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt nach dem SGB II. Diese Regelung werde auch nicht von § 23 SGB XII verdrängt, weil diese Norm nach der Systematik des SGB XII nur für Ausländer gelte, die sich zwar tatsächlich im Inland aufhalten, aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt hier haben, wie es bei der Klägerin aber aufgrund ihres eigenen Vortrags der Fall sei (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.02.2015 - L 2 AS 14/15 B ER -). Ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung komme ohnedies nicht in Betracht. |
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| | Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.05.2015 zugestellte Urteil hat dieser am 16.06.2015 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt unter Beibehaltung seines bisherigen Rechtsstandpunkts. |
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| | Durch Beschluss vom 01.10.2015 (L 9 AS 2537/15) hat der Senat der Klägerin für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Zur Begründung hat der Senat (unter Anderem) Folgendes ausgeführt: „..Hiernach können die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, mit welcher die Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit und Herkunft die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts nach Zuzug zu ihrem schon länger im Bundesgebiet lebenden Ehemann begehrt, nicht verneint werden. Zwar dürfte der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II während der ersten drei Monate des Aufenthalts bei Unionsbürgern (auch damit ebenso bei der Antragstellerin) nach der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 EG, vereinbar sein (Gerichtshof in der Rechtssache Dano, Rechtssache C-333/13; ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 04.06.2015 Rn. 55; Garcia-Nieto u.a.; Rechtssache C-299/14). Allerdings steht die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache G.-N. aus. Hinzu kommt, dass in Literatur und Rechtsprechung zum Teil vertreten wird, dass der Leistungsausschluss während der ersten drei Monate nicht Familienangehörige erfasst, die im Rahmen des Familiennachzugs zu einem schon länger in Deutschland lebenden Ausländer ziehen (SG Berlin, Urteil vom 18.04.2011 - S 201 AS 45186/09 - ; Leopold in jurisPK-SGB II, § 7 Rn. 89; Thie in LPK-SGB II, § 7 Rn. 24 a.E.). Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheinen die Erfolgsaussichten jedenfalls offen, und es könnten sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache G.-N. sowie den - noch nicht vorliegenden - Entscheidungsgründen des EuGH im Verfahren C-67/14 (Entscheidung vom 15.09.2015 - Alimanovic -) weiterführende rechtliche Erkenntnisse ergeben. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist daher derzeit insgesamt nicht zu verneinen.“ |
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| | Durch Beschluss vom 23.11.2015 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 10.08.2016 hat die Klägerin das Verfahren wieder angerufen. Durch Beschluss vom 28.09.2016 ist der zuständige Sozialhilfeträger zum Verfahren beigeladen worden. |
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| | Die Klägerin beantragt (sinngemäß), |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. April 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2014 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB XII, auch für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er verweist auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. |
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| | Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. |
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| | Nach Mitteilung des Ehemanns der Klägerin vom 27.09.2016 an den Beklagten leben er und die Klägerin zwischenzeitlich getrennt. |
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| | Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. |
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| | Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten des Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen. |
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