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| | 1. Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Die Klägerin hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 SGG. Denn die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). |
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| | 2. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2013, soweit die Beklagte es ablehnte, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nur mit dem halben Beitragssatz (wie in der sozialen Pflegeversicherung) zu berechnen. |
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| | Gegenstand des Rechtsstreits sind auch die nach dem Widerspruchsbescheid vom 25. September 2013 ergangenen Bescheide vom 21. Januar 2014, 16. Januar 2015, 11. März 2015, 25. Januar 2016, 11. April 2016 und 12. Januar 2017 geworden. Die Bescheide der Beklagten vom 21. Januar 2014, 16. Januar 2015 und 11. März 2015 sind nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Da das SG über diese Bescheide versehentlich nicht entschieden hat, weil die Beteiligten entgegen der ihnen nach § 96 Abs. 2 SGG obliegenden Verpflichtung diese Bescheide nicht vorlegten, holt das Berufungsgericht die Entscheidung über diese Bescheide nach (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2012 – B 10 EG 19/11 R – juris, Rn. 17, Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 96 Rn. 12a). Die Bescheide vom 25. Januar 2016, 11. April 2016 und 12. Januar 2017 sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über diese Bescheide entscheidet der Senat auf Klage. |
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| | Da die Beteiligten dem Senat weitere Bescheide nicht übermittelten, geht der Senat davon aus, dass weitere Bescheide nicht ergangen sind. |
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| | Nicht Gegenstand des Rechtsstreites ist der von der Klägerin mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2012 gestellte Antrag auf Überprüfung der zuvor ergangenen Beitragsbescheide. Eine Entscheidung über diesen Antrag traf die Beklagte bislang nicht. Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage auch nur gegen die Beiträge ab 1. Januar 2013. |
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| | 3. Die zulässige Berufung der Klägerin und ihre Klage sind nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die zuvor unter 2. genannten Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat seit 1. Januar 2013 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mit dem vollen (ermäßigten) Beitragssatz sowie ab 1. Januar 2015 zusätzlich dem jeweils festgelegten Zusatzbeitrag der Beklagten (hierzu a) und nicht mit dem halben Beitragssatz (hierzu b) festgesetzt. Dies verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. |
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| | a) aa) Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Nach § 223 Abs. 2 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (Satz 1). Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen (Satz 2). Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 223 Abs. 3 SGB V bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze; Satz 1). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt (Satz 2). Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder werden in § 240 SGB V bestimmt. Nach Abs. 1 Satz 1 (hier in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 29a1 Buchst. a Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-WSG] vom 26. März 2007 [BGBl. I S. 378]) wird diese Beitragsbemessung - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in den weiteren Bestimmungen des § 240 SGB V - einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, der hierzu die BeitrVerfGrds SelbstZ erlassen hat (zu deren Wirksamkeit: BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R - juris, Rn. 13 ff). Bei der Beitragsbemessung ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung des Art. 1 Gesundheits-Reformgesetzes [GRG] vom 20. Dezember 1988 [BGBl. I, S. 2477], Abs. 2 Satz 1 SGB V in der Fassung seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung Art. 2 Nr. 29a1 Buchst. b Doppelbuchst. aa GKV-WSG). Allerdings gibt das Gesetz in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V (in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung des Art. 1 GRG vom 20. Dezember 1988, a.a.O.) eine verbindliche Bestimmung über die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder vor, wonach als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrds SelbstZ). Für Beamte, Richter, Soldaten und sonstige versicherungsfreie Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/360 der auf der Grundlage der gegenwärtigen Verhältnisse zu erwartenden Bezüge eines Jahres aus dem Dienstverhältnis sowie die sonstigen Einnahmen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BeitrVerfGrds SelbstZ). Nach § 243 Satz 1, 3 SGB V gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ein ermäßigter Beitragssatz, bis 31. Dezember 2014 14,9 % (§ 243 Satz 3 SGB V in der Fassung Art. 1 Nr. 20 GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2309), seit 1. Januar 2015 14,0 % (§ 243 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 20 des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 21. Juli 2014, BGBl. I S. 1133). Zusätzlich können die Krankenkassen nach § 242 einen Zusatzbeitrag verlangen. |
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| | bb) Die Beklagte hat auf der Grundlage dieser Vorschriften die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der bei einer Stadt als Beamtin tätigen, ohne Anspruch auf Krankengeld versicherten Klägerin ordnungsgemäß berechnet. Einwände erhebt die Klägerin insoweit nicht. |
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| | b) Die Beklagte hat zu Recht die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht halbiert. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben. |
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| | Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten nach § 28 Abs. 2 SGB XI die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung wird nach § 55 Abs. 1 SGB XI bundeseinheitlich durch Gesetz festgesetzt. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 SGB XI Anwendung findet, beträgt nach § 55 Abs. 1 S. 2 SGB XI der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1. |
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| | Dies stellt auch keinen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar. |
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| | Eine ungleiche Behandlung von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 - juris, Rn. 167; BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 - juris, Rn. 73). Dabei sind sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlerhaft noch mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 - juris, Rn. 39). Der allgemeine Gleichheitssatz fordert vom Gesetzgeber nicht, dass er sämtliche Fallkonstellationen einer Regelung entsprechend ihrer jeweiligen Besonderheiten unterzieht. Er darf vielmehr - gerade im Bereich der Sozialversicherung - bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende Regelungen schaffen mit der Folge, dass im Einzelfall auftretende unvermeidliche Härten hinzunehmen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1983 - 1 BvL 28/79 - juris, Rn. 38). Es ist nicht Sache der Rechtsprechung zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste oder zweckmäßigste Lösung getroffen hat. Auch die Systemwidrigkeit einer bestimmten Regelung führt für sich allein noch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach welchem System der Gesetzgeber eine Materie ordnen will, obliegt, ebenso wie die Zweckmäßigkeit einer Regelung, seiner Entscheidung; auch solche Entscheidungen sind nur nach den Maßstäben der Verfassung, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit zu überprüfen (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1981 - 1 BvL 18/77 - juris, Rn. 34). Nur die Einhaltung der Grenzen gesetzgeberischer Entscheidungsspielräume ist von der Rechtsprechung überprüfen; die Unsachlichkeit der Regelung muss evident sein, wenn der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein soll (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1964 - 1 BvR 375/62 - juris, Rn. 12). |
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| | Aus den zuvor genannten Gründen ergibt sich, dass der in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterschiedliche Beitragssatz für Personen mit Anspruch auf Beihilfe eine sachliche Rechtfertigung aufweist. Der Anspruch der Klägerin auf Beihilfe führt nicht dazu, dass ihre Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt sind. Vielmehr stehen ihr - und auch gegebenenfalls den nach § 10 SGB V mitversicherten Familienangehörigen - diese in vollem Umfang zu (Urteil des Senats vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 1620/14 - nicht veröffentlicht). |
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| | Die Höhe der Beiträge hängt im solidarischen Finanzierungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 3 SGB V) - und auch der sozialen Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 6 SGB XI) - von der Leistungsfähigkeit des Versicherten ab, die sich an den beitragspflichtigen Einnahmen orientiert. Anders als im privaten Versicherungsrecht beteiligt sich das einzelne Mitglied in der gesetzlichen und sozialen Pflegeversicherung entsprechend dem Gedanken des solidarischen Ausgleichs innerhalb der Versichertengemeinschaft durch grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlende Beiträge (§ 223 Abs. 1 ggf. i.V.m. § 240 V, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) nach seiner Leistungsfähigkeit an deren Ausgaben. Die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung ist beherrscht von dem Grundsatz des sozialen Ausgleichs, dem Solidarprinzip. Danach ist es Aufgabe der Solidargemeinschaft, die bei den verschiedenen Versicherten bestehenden ungleichen Risiken auszugleichen, wobei der Ausgleich der gesamten Solidargemeinschaft obliegt und nach sozialen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Deshalb darf der Beitrag der Mitglieder grundsätzlich nicht nach dem individuellen Risiko, auch nicht im Hinblick auf die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung, sondern nur nach der Leistungsfähigkeit des einzelnen differenziert werden (BSG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 1 RR 6/90 - juris, Rn. 15f.). |
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| | bb) Auch aus § 14 SGB V kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Dieser ist weder direkt noch analog anzuwenden und verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. |
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| | Die Satzung einer Krankenkasse kann nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB V für Angestellte der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, dass an die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. Sie hat die Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen festzulegen und das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln (Satz 2). Die bei der Beklagten versicherten Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfänger, die vom Wahlrecht des § 14 SGB V Gebrauch gemacht haben, erhalten nach § 17 Abs. 1 der Satzung der Beklagten eine Teilkostenerstattung. An die Stelle der Teilkostenerstattung und dem Beihilfeanspruch nach der Dienstordnung treten die im SGB V, in der RVO und in dieser Satzung vorgesehenen Leistungen (§ 17 Abs. 2 der Satzung der Beklagten). Nach § 19e Abs. 1 der Satzung der Beklagten werden an Mitglieder, die im Rahmen des § 14 SGB V i.V.m. § 17 der Satzung einen Anspruch auf Teilkostenerstattung haben, entsprechend der Leistungsbeschränkung 68 % des monatlichen Beitrages als Prämie ausgezahlt (§ 53 Abs. 7 und 8 SGB V). |
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| | Die Klägerin ist von dieser Vorschrift nicht erfasst, weil sie als bei einer Stadt beschäftigte Beamtin die in der Vorschrift genannten persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. |
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| | Die Vorschrift des § 14 SGB V kann - wie das SG zutreffend ausführte - auch nicht in analoger Anwendung auf die Klägerin als Anspruchsgrundlage für eine hälftige Beitragsbemessung herangezogen werden, weil es an einer unbewussten Regelungslücke in Bezug auf das Begehren des Klägers fehlt. Eine Regelungslücke, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich. Aus dem Gesetzgebungsverfahren zu § 14 SGB V ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Regelung nicht auf Beamte insgesamt ausweiten wollte (siehe hierzu und im Folgenden LSG Berlin, Urteil vom 15. Oktober 2003 - L 15 KR 492/01 - juris, Rn. 16). Zwar hatte der Bundesrat dies zunächst mit der Begründung gefordert, dass auch für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Beamte eine Übergangsregelung geschaffen werden müsse. Dieser Personenkreis werde durch das Ausklammern in einer Übergangsregelung ungerechtfertigt hart getroffen, zumal ältere Beamte einen Wechsel in die private Krankenversicherung kaum noch vornehmen könnten (vgl. BT-Drucks. 11/2493, S. 10). Diesem Änderungsvorschlag ist die Bundesregierung entgegengetreten mit der Begründung, dass für Beamte ein eigenständiges System der Absicherung von Krankheitskosten bestehe. Dem trage der Änderungsvorschlag nicht Rechnung (BT-Drucks. 11/2493, S. 58). Entsprechend ist § 14 SGB V in seiner jetzigen Fassung verabschiedet worden. Aus dem Gesetzgebungsverfahren wird somit deutlich, dass der Gesetzgeber die Situation der nicht von § 14 SGB V erfassten Beamten zwar gesehen hat, diese aber ausdrücklich nicht an der Möglichkeit der Teilkostenerstattung beteiligen wollte. |
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| | Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, § 14 SGB V in Verbindung mit der von der Beklagten getroffenen Regelung in ihrer Satzung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Überzeugung des Senats stellt § 14 SGB V keinen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar (siehe auch hierzu LSG Berlin, Urteil vom 15. Oktober 2003 - L 15 KR 492/01 - juris, Rn. 17ff. m.w.N.). Das LSG Berlin führte aus: |
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| | „Die Zulassung der Teilkostenerstattung bei ermäßigtem Beitragssatz für Dienstordnungsangestellte und Beamte, die bei Krankenkassen beschäftigt sind, widerspricht im Grunde Grundprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Sachleistungsanspruch wird für den in § 14 SGB V genannten Personenkreis in einen (wahlweisen) Kostenerstattungsanspruch umgewandelt. Die so geschaffene Möglichkeit, trotz Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung und bei ermäßigten Beitragssätzen Beihilfeansprüche zu realisieren, steht dem Prinzip der solidarischen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 3 SGB V) als Ausdruck des Gedankens einer Krankenversicherung als Solidargemeinschaft (§ 1 Satz 1 SGB V) entgegen. Grundsätzlich richten sich die Beiträge, die der Versicherte für seine Krankenversicherung zu entrichten hat, allein nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Anspruch auf medizinische Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge. Die zu zahlenden Beiträge sind unabhängig davon, inwieweit Leistungen in Anspruch genommen werden und ob das Risiko Krankheit bereits durch andere (private oder öffentlich-rechtliche) Sicherungssysteme abgedeckt ist. Ausdruck des Solidaritätsprinzips ist zudem die beitragsfreie Familienversicherung, insbesondere von Ehegatten und Kindern, soweit diese vom Versicherten unterhalten werden (§ 3 Satz 3 SGB V, vgl. auch § 243 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Auch insoweit kommt es durch die Zulassung von Teilkostenerstattungen zu an sich systemfremden Abstufungen, da sich die Höhe der Beihilfeleistungen nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen richtet und sich der Beitragssatz nach § 243 Abs. 1 SGB V also entsprechend abgestuft verändert. |
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| | Diese an sich systemfremde Privilegierung stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Sie findet ihre Rechtfertigung vielmehr darin, dass nur solche Beihilfeberechtigten begünstigt werden, die für eine Krankenkasse oder deren Verbände tätig sind und die sich bereits dadurch regelmäßig im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in besonderem Maße für die Belange der gesetzlichen Krankenversicherung einsetzen (vgl. BT-Drucks. 11/2237, S. 164). Die Krankenkassen haben ein beachtenswertes Interesse daran, zur Erhaltung der Betriebsverbundenheit und der Vermeidung von Loyalitätskonflikten auch ihre Dienstordnungsangestellten oder die bei ihnen beschäftigten Beamten in ihre eigene Fürsorge zu nehmen [BSG, Urteil vom 14. April 1983 - 8 RK 28/81 - juris, Rn. 17]. In diesen Fällen bestünde ein unmittelbarer Konflikt, wenn der Beamte oder [Dienstordnungs]-Angestellte nur unter Inkaufnahme deutlicher Beitragsunterschiede Mitglied "seiner" Krankenkasse werden könnte. Wählt er eine für ihn unter Umständen finanziell günstigere private Krankenversicherung, so belastet dies unmittelbar die Identifikation mit seinem Dienstherrn. Es könnte sich der Eindruck der Illoyalität ergeben. Zwar ist richtig, dass sich auch andere Beamte (etwa der übrigen Sozialversicherungsträger) im Rahmen ihres beruflichen Arbeitsgebiets besonders für die Belange der gesetzlichen Krankenversicherung einsetzen. Bei dieser Personengruppe ist der Dienstherr aber nicht selbst Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, so dass Fragen der Loyalität und Identifikation mit dem Dienstherrn das Verhältnis zur eigenen Krankenversicherung nicht beherrschen. Hier gilt – wie bei der Personengruppe der Beamten insgesamt –, dass sie nach dem Subsidiaritätsprinzip und dem Solidargedanken in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich als nicht schutzwürdig angesehen werden. Dem Kreis der Beamten steht mit den Regelungen der Beihilfe ein eigenständiges Sicherungssystem gegen Krankheit zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Gesundheits-Reformgesetz der Zugang der Beamten zur gesetzlichen Krankenversicherung weitestgehend ausgeschlossen worden. Nur sofern - etwa wegen des hohen Eintrittsalters - ein Wechsel in ein privates (Teil-)Sicherungssystem nicht mehr zugemutet werden kann, besteht ein Recht der freiwilligen (Weiter-)Versicherung. Jedenfalls rechtfertigt das Interesse des Gesetzgebers, den Bediensteten der gesetzlichen Krankenversicherung die genannten denkbaren Loyalitätskonflikte zu ersparen und ihren besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen, die unterschiedliche Behandlung der bei einer Krankenversicherung Beschäftigten von den übrigen Beamten im Rahmen des § 14 SGB V.“ |
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| | Dem schließt der Senat sich an. |
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| | cc) Auch ist ein Verstoß des § 250 SGB V gegen höherrangiges Recht nicht erkennbar. |
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| | Nach § 250 Abs. 2 SGB V tragen freiwillige Mitglieder den Beitrag zur Krankenversicherung allein. Nicht nachvollzogen werden kann der Vortrag der Klägerin, durch die alleinige Beitragstragung gehe die beihilferechtliche Fürsorge ins Leere. Der Klägerin stand es frei, sich bei einem privaten Unternehmen krankenversichern zu lassen und damit eine anteilige Beitragstragung entsprechend ihrem Beihilfesatz zu erreichen. Dass die Subsidiarität der Beihilfe in Bezug auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als solche nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und insbesondere mit der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, entspricht der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) als auch des BVerfG (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 - juris, Rn. 25, 37; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 - juris, Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des BVerwG steht die gesetzliche Krankenversicherung im deutlichen Gegensatz zu der auf dem überkommenen Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruhenden beamtenrechtlichen Krankenfürsorge. Hiermit steht die Systematik der Beihilfevorschriften im Einklang. Demgemäß wird in den Fällen, in denen ein Beihilfeberechtigter Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung erhält, keine den Beamten zustehende Beihilfe gekürzt, sondern es entstehen von vornherein nur im eingeschränkten Umfang beihilfefähige Aufwendungen. Der Dienstherr kann sich von der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfall dadurch entlasten, dass er diesen Personenkreis auf solche Leistungen aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist (so schon BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 18/88 - juris, Rn. 15). Ein Eingriff in die Beitragsparität kann als Folge dieser Ausführungen daher nicht erkannt werden. |
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| | Im Übrigen gibt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Grundsatz der paritätischen Finanzierung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Das SG führte zutreffend aus, dass schon kein allgemeiner Grundsatz besteht, wonach Versicherungspflichtige die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus ihren beitragspflichtigen Einkünften im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssten, auch nicht versicherungspflichtige Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 SGB V. Denn der Arbeitgeber trägt bei diesen nur die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz (§ 249 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V). Dies ist weniger als die Hälfte der von den versicherungspflichtig Beschäftigte zu zahlenden Beiträge, weil im Übrigen, und damit z.B. der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V, von diesen alleine zu tragen ist (§ 249 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V). |
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| | 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. |
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| | 5. Die Revision war nicht zuzulassen. |
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