Beschluss vom Amtsgericht Duisburg-Hamborn - 5 VI 515/16

Tenor

In der Nachlassangelegenheit P

wird die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 5 Abs. 1, Nr. 2 FamFG.


1

Nach dem gerichtlichen Vermerk vom 16.8.2016 ist weder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland noch ein sonstiger letzter gewöhnlicher Aufenthalt der Erblasserin i.S.v. § 343 FamFG zu ermitteln.

2

Insbesondere stellt der Aufenthalt in einem Krankenhaus in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der genannten Vorschrift dar.

3

Danach ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg (§ 343 Abs. 3, Satz 1 FamFG).

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