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FamFG § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 UH 3/25
24. November 2025
19 UH 3/25 24. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UFH 11/25
14. November 2025
2 UFH 11/25 14. November 2025
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Senat für Familiensachen) - 6 UFH 2/25
7. November 2025
6 UFH 2/25 7. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 5 UFH 8/25
5. September 2025
5 UFH 8/25 5. September 2025
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 144/25
17. Juli 2025
1 W 144/25 17. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 AR 10/25, 3 AR 6/25, 3 AR 7/25, 3 AR 8/25
16. Juli 2025
3 AR 10/25, 3 AR 6/25, 3 AR 7/25, 3 AR 8/25 16. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UFH 2/25
2. Juni 2025
6 UFH 2/25 2. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 AR 1/25
31. Januar 2025
2 AR 1/25 31. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 UH 2/24
12. September 2024
19 UH 2/24 12. September 2024
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Senat für Familiensachen) - 8F AR 5/24
22. Juli 2024
8F AR 5/24 22. Juli 2024