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FamFG § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 AR 1/25
31. Januar 2025
2 AR 1/25 31. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Sa 5/23
18. September 2023
3 Sa 5/23 18. September 2023
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 AR 135/23
6. Juli 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 SAF 1/23
13. Juni 2023
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24. Januar 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 AR 73/22
22. Juni 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 2 WF 354/22 e
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 SAF 21/21
19. November 2021
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Beschluss vom Unknown court (6. Senat) - 6 AV 9/21
4. November 2021
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